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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 11 WF 14/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 121 II, 2. Hs.
ZPO § 127 II
FGG § 14
Im Sorgerechtsverfahren um die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist in der Regel dem Antragsteller dann ein Rechtsanwalt im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beizuordnen, wenn der Gegner dem Sorgerechtsantrag widerspricht.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 14/03 OLG Hamm

Hamm, den 07.02.2003

In der Familiensache

betreffend das minderjährige Kind Anastasija U geboren am 03.08.1986, wegen Regelung der elterlichen Sorge

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.12.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 10.12.2002 teilweise abgeändert. Der Antragstellerin wird im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe ab Antragstellung Rechtsanwältin A beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin - Mutter des betroffenen Kindes und geschiedene Ehefrau des in Russland lebenden Antragsgegners - ist ebenso wie das Kind deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner hat dagegen die russischer Staatsangehörigkeit. In dem zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren hat die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten.

Mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe. Diese hat das Amtsgericht mit dem Hinweis begründet, eine anwaltliche Vertretung sei im Sorgerechtsverfahren nicht erforderlich (gewesen).

II.

Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Anwalts zu Unrecht abgelehnt.

Allerdings folgt der Senat im Ausgangspunkt mit dem Amtsgericht der in Rechtsprechung und Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. nur OLG Köln, FamRZ 1997, 1543; OLG Frankfurt/M., OLGR 1996, 141 f; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 371; OLG Hamm -10. FamS. - FamRZ 1992, 1447, OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 1068;; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 121 Rz. 47 a.E:, z.T. abweichend Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 121 Rz. 4 ff, 11 m.w.N.), dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 12 FGG), die Vorschrift des § 121 II, 2. Hs. ZPO - über § 14 FGG - nur eingeschränkte Anwendung findet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann dementsprechend in isolierten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Gegner dem Antrag entgegentritt oder aus sonstigen Gründen wegen in der Sache liegender rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten eine anwaltliche Unterstützung erforderlich erscheint.

Anders als das Amtsgericht sieht der Senat diese Voraussetzungen im Streitfall aber als gegeben an. Zwar hat sich die Antragstellerin - worauf das Amtsgericht grundsätzlich zutreffend hinweist - durchaus in der Lage gesehen, ihren verfahrenseinleitenden Sorgerechtsantrag ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu stellen und auch den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht noch allein wahrzunehmen. Durch den mit Schreiben vom 10.10.2002 geäußerten Widerspruch des Antragsgegners hat sich anschließend jedoch eine neue Sachlage ergeben. (Spätestens) Hierdurch wurde deutlich, dass die Kindeseltern hinsichtlich des Sorgerecht gegenläufige Anträge und nicht etwa dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen. Angesichts dessen stellte sich die Sachlage - zumal vor dem Hintergrund des zusätzlich zu beachtenden Auslandsbezugs - nicht so einfach und problemlos dar, dass eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin entbehrlich erscheint. Unerheblich ist insoweit, dass das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom 10.12.2002 dem Sorgerechtsantrag der Antragstellerin ungeachtet des geäußerten Widerspruchs des Antragsgegners entsprochen hat. Ähnlich wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist allein maßgebend, ob die Erforderlichkeit nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben war. Abzustellen ist daher insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 15.11.2002 am 20.11.2002.

Ende der Entscheidung

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