Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 11 WF 146/05
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, SGB II


Vorschriften:

ZPO § 127 II
BSHG § 91 I
SGB II § 33 I
Legt eine Partei gegen die teilweise Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags Beschwerde ein und verbindet dies in einem nachfolgenden Termin mit der Erklärung, dass der Klageantrag zwar nur im Umfang bewilligter Prozesskostenhilfe gestellt werde, sie an der Beschwerde aber festhalte, liegt keine konkludente Klagerücknahme vor. Ein daraufhin ergehendes Urteil ist bei dieser Sachlage als Teilurteil anzusehen.
Oberlandesgericht Hamm Beschluss

11 WF 146/05 OLG Hamm

Hamm, den 3.6.2005

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 14.04.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 29.03.2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie mit ihrer Klage die Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 07.03.2001 (7 F 228/00 AG Beckum) dahin erstrebt, dass der Beklagte ab 01.11.2004 verpflichtet ist, an sie Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 241,00 Euro zu zahlen, für den Monat November 2004 unter Anrechnung bereits gezahlter 115,00 Euro.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die am 04.03.1998 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin lebt.

Der Beklagte hat sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 07.03.2001 verpflichtet, für die Klägerin Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 200,00 DM und an die Kindesmutter Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 400,00 DM zu zahlen. Seit November 2004 werden von der in einer neuen Partnerschaft lebenden Kindesmutter keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Beklagten geltend gemacht. Nach vorangegangenem Auskunftsverlangen mit Schriftsatz vom 19.11.2004 sowie anschließender Zahlungsaufforderung mit Schriftsatz vom 16.12.2004 begehrt die Klägerin mit ihrer Klage (inhaltlich) die Abänderung des genannten Unterhaltsvergleichs vom 07.03.2001 dahin, dass der Beklagte mit Wirkung ab 01.11.2004 verpflichtet ist, an sie Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 241,00 Euro zu zahlen, wobei sie sich für den Monat November 2004 einen gezahlten Unterhaltsbetrag von 115,00 Euro anrechnen lässt. Daneben hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2005, eingegangen bei Gericht am 21.02.2005, den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Beklagte verurteilt werden sollte, an sie in Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 07.03.2001 künftig Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 241,00 Euro zu zahlen.

Das Amtsgericht hat dem hiermit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss nur teilweise stattgegeben und der Klägerin unter Hinweis auf ihren laufenden Bezug von Sozialhilfe sowie die bereits auf den 20.04.2005 erfolgte Anberaumung eines Hauptsachetermins allein für die Zeit ab 01.04.2005 und nur in der Hauptsache ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Nachfolgenden Verhandlungstermin vom 20.04.2005 hat der Beklagten den im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Klageantrag anerkannt, auf Antrag der Klägerin ist daraufhin gegen ihn antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil ergangen.

Mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag im Umfang der Zurückweisung weiter.

II.

Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Die Beschwerde erweist sich nicht bereits deshalb als insgesamt unbegründet, weil gegen den Beklagte nach Maßgabe des im Termin vom 20.04.2005 -eingeschränkt- verlesenen Klageantrags bereits antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, das den Beklagten in Abänderung des Prozessvergleichs vom 07.03.2001 mit Wirkung ab 01.04.2005 zu Unterhaltszahlungen in verlangter Höhe verpflichtet. Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., §127 Rz. 50; § 119 Rz. 46 m.w.N.). Der Rechtsstreit ist durch das ergangene Anerkenntnisurteil indes noch nicht vollständig erledigt worden. In der nur eingeschränkten Antragstellung der Klägerin im Termin vom 20.04.2005 lag unter den gegebenen Umständen keine konkludente Rücknahme ihrer weitergehenden Klage (vgl. hierzu nur Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 269 Rz. 22; Zöller-Greger, aaO. § 269 Rz. 8a; ders. § 264 Rz. 4a). Durch ihre damit verbundene Erklärung im Termin vom 20.04.2005, dass an der eingelegten Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2005 ungeachtet des beantragten Anerkenntnisurteils "weiterhin festgehalten werde, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin ihr weitergehendes Klagebegehren weiterzuverfolgen gedenkt, da das Festhalten an der Beschwerde nur vor diesem Hintergrund überhaupt Sinn macht(e). Bei dem ergangenen Anerkenntnisurteil vom 20.04.2005 handelt es sich damit in der Sache um ein bloßes Teilurteil.

Abweichendes gilt allein für den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beantragte einstweilige Anordnung, für deren Erlass nach erfolgter antragsgemäßer Verurteilung des Beklagten bzgl. des laufenden Unterhalts ab 01.04.2005 kein Raum mehr ist, weshalb die Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2.

Die Aktivlegitimation der Klägerin begegnet trotz ihr gewährter Sozialhilfeleistungen auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum 01.11.2004 - 31.03.2005 keinen Bedenken. Die nach § 91 I BSHG für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2004 auf die Stadt Beckum als Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche sind mit Vereinbarung vom 19.04.2005 (Bl. 28) an die Klägerin rückabgetreten worden, während es hinsichtlich des der Klägerin ab 01.01.2005 gewährten Sozialgeldes (§§ 20, 28 SGB II) -das die streitbefangene Unterhaltsmehrforderung der Klägerin angesichts eines Zahlbetrages von monatlich 53,02 Euro ohnehin nur teilweise ausschöpft- an einer Überleistungsanzeige gemäß § 33 I SGB II fehlt, die -wie die Klägerin zutreffend geltend macht- Voraussetzung für einen Übergang bestehender Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger wäre.

Soweit die Klägerin für den genannten Zeitraum 01.11. - 31.12.2004 Ansprüche aus rückabgetretenem Recht geltend macht, ist ihre Rechtsverfolgung überdies nicht etwa mutwillig, da Gegenstand der Klage nicht allein oder vorrangig Unterhaltsrückstände waren bzw. sind, sondern diese neben laufendem Unterhalt eingeklagt werden, was durchaus als prozessökonomisch bezeichnet werden muss und daher nicht zu beanstanden ist (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 558 m.w.N.)

3.

Das Abänderungsverlangen der Klägerin ist schließlich auch sowohl zulässig als auch begründet, da die Klägerin durch ihr Aufrücken in die 2. Altersstufe sowie den Fortfall von bislang titulierten Unterhaltsansprüchen ihrer gesetzlichen Vertreterin Umstände aufzeigt, die eine wesentliche Veränderung der bei Abschluss des Vergleichs vom 07.03.2001 zugrunde gelegten Verhältnisse darstellen. Überdies beschränkt sich der verlangte Unterhalt auf den Regelbetrag der 2, Altersstufe der RegelbetragsVO, so dass sich nähere Darlegungen der Klägerin zu Bedarfshöhe und Leistungsfähigkeit des Beklagten erübrigen (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, aaO. § 2 Rz. 230; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch aaO. § 4 Rz. 565; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Aufl. Rz. 149 m.w.N).

4.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 127 IV ZPO, § 131 b 2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück