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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 11 WF 160/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1361 IV | |
BGB § 1605 I | |
BGB § 260 | |
BGB § 261 | |
ZPO §§ 567 ff | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 793 | |
ZPO § 888 | |
ZPO § 888 I | |
ZPO § 891 |
An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen".
Oberlandesgericht Hamm Beschluss
11 WF 160/03 OLG Hamm
In der Familiensache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 19.08.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Der Schuldner ist durch ihm am 27.01.2003 zu Händen seines Bevollmächtigten zugestelltes Teilanerkenntnisurteil vom 20.01.2003 entsprechend dem Antrag der Gläubigerin verurteilt worden, dieser "Auskunft zu erteilen über sein gesamtes Vermögen aus abhängiger Erwerbstätigkeit für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2002 durch eine systematische Aufstellung der Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern sowie Auskunft zu erteilen über die sonstigen Einkünfte, insbesondere aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, aus Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Bruttoeinkünfte unter Darlegung der steuerlichen und sonstigen Abzüge getrennt für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 sowie die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der einzelnen Gehaltsnachweise für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2002, Bankbescheinigungen sowie Bescheide über die die Abgeordnetenbezüge sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001". Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist der Gläubigerin auf Antrag am 23.01.2003 erteilt worden.
Der Schuldner hat daraufhin mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.04.2003 u.a. Einkommensbelege, Versicherungspolicen sowie Steuerbescheide der Jahre 1999, 2000 und 2001 vorgelegt und ergänzend unter Hinweis auf gleichfalls vorgelegte Spendenbescheinigungen erklärt, die ihm als Kreistagsabgeordnetem der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" gezahlte Vergütung in voller Höhe der Partei zu spenden.
Die Gläubigerin hat dessen ungeachtet die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise für den Nichtbeitreibungsfall die Festsetzung von Zwangshaft gegen den Schuldner beantragt. Sie ist der Auffassung, der Schuldner sei allein durch die Vorlage vorbezeichneter Unterlagen seiner durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20.01.2003 titulierten Verpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen, da die hierzu gehörende Vorlage einer systematischen Aufstellung seiner Einkünfte wie auch der hiervon vorgenommenen Abzüge fehle, ebenso wie auch Angaben und Belege zur Höhe seiner Vergütung als Parteimitglied der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" sowie zu behaupteten Unterhaltszahlungen an eine Tochter aus erster Ehe.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 19.08.2003 entsprochen und gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 1.500,00 Euro, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 100,00 Euro einen Tag Zwangshaft verhängt.
Gegen diesen ihm am 22.08.2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner am 05.09.2003 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Er führt zur Begründung aus, die Gläubigerin benötige keine Auskunft in Form einer systematischen Aufstellung, da er ihr durch die vorgelegten Unterlagen bereits umfassend Auskunft erteilt habe, die Gläubigerin aber auch ausweislich ihres Vortrags in einem vorangegangenen Eilverfahren über ausreichende Informationen zur Vornahme einer Unterhaltsberechnung verfüge.
II.
Die nach §§ 888, 891, 793, 567 ff, 569 ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet.
1.
Die Gläubigerin bemängelt die bislang gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen des Schuldners zu Recht als unvollständig und damit unzureichend. Die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilte Frage, ob sich der Schuldner im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO überhaupt mit Erfolg auf eine Erfüllung des titulierten Anspruchs berufen kann (vgl. hierzu Zöller-Stöber, 23. Aufl. ZPO, § 888 Rz. 11 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, 60. Aufl. ZPO, § 888 Rz. 8 m.w.N.; OLG Köln, OLGR 1998, 332 m.w.N.), bedarf daher im Streitfall keiner abschließenden Klärung.
Die erteilten Auskünfte des Schuldners erweisen sich hier bereits deshalb als unzureichend, weil sie schon rein äußerlich nicht den an eine Auskunft i.S.d. §§ 1361 IV, 1605 I, 260 BGB zu stellenden Anforderungen genügten. Nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung (Urteil 11 UF 408/01 im Anschluss an BGH NJW 1983, 2243, 2244; vgl. auch OLG München, FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl-Haußleiter, 5. Aufl. § 1 Rz. 567) hat der Gläubiger im Rahmen der genannten Bestimmungen einen Anspruch auf Vorlage einer systematischen, in sich geschlossenen Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen" (BGH FamRZ 1983, 1232; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO.; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 595 a).
Hier fehlt es bereits an der Vorlage einer "systematischen Aufstellung", zu deren Erstellung der Schuldner entsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt worden ist. Allein diese ist jedoch im Regelfall geeignet, den Berechtigten -hier die Gläubigerin- entsprechend dem Sinn und Zweck der Auskunft nach §§ 1360 IV, 1605 I, 260 BGB in die Lage zu versetzten, sich ohne besondere Probleme und unzumutbare Anstrengungen ein Bild von den (angeblichen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten zu verschaffen und dann - was die Beschwerde zu Unrecht vernachlässigt - bei Streit über ihre inhaltliche Richtigkeit zum Gegenstand einer auf Verlangen des Berechtigten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung des Verpflichteten nach § 261 BGB zu machen.
Besonderheiten, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, legt die Beschwerde nicht dar, allein der Hinweis darauf, dass die Gläubigerin sich in einem vorangegangenen Eilverfahren in der Lage gesehen hat, bereits auf der Grundlage der ihr bekannten Umstände eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen, geht schon deshalb fehl, weil die verlangte Auskunft gerade dem Zweck dient, die Richtigkeit der dort zugrunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Schuldners überprüfen zu können.
Da der Schuldner zur Erstellung der geschuldeten Aufstellung ausweislich des von ihm erhobenen Erfüllungseinwands ersichtlich nicht bereit ist, war gegen ihn nach § 888 I ZPO auf Antrag der Gläubigerin ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Auch die Höhe des vom Amtsgerichts festgesetzten Zwangsgeldes erscheint nach den Gesamtumständen sowie mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Schuldners angemessen, einer vorherigen Androhung der Zwangsmittel bedurfte es dagegen nicht (§ 888 H ZPO).
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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