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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 11 WF 17/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 9 II | |
GKG § 12 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 2 S. 2 | |
GKG § 25 III | |
GKG § 25 IV |
Oberlandesgericht Hamm Beschluss
11 WF 17/04 OLG Hamm
Hamm, 06. Februar 2004
In der Familiensache
Tenor:
wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.12.2003 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Hamm vom 17.12.2003 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 15.01.2004 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung für die Antragsgegnerin mit Urteil vom 17.12.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Verbundverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 zunächst auf 3.000,00 € für das Scheidungsverfahren und 2.230,00 € für den Versorgungsausgleich festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers, mit der diese eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf einen Betrag von 7.650,00 € - den dreifachen Betrag des monatlichen Gesamtnettoverdienstes der Parteien - erstreben, hat das Amtsgericht den Streitwert für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 15.01. 2004 auf 3.753,00 € heraufgesetzt, der weitergehenden Beschwerde dagegen nicht abgeholfen, sondern die Sache insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß § 9 II BRAGO i.V.m. § 25 III GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Scheidungsverfahren in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zutreffend auf 3.753,00 € festgesetzt.
Der Wert einer Ehesache ist gemäß § 12 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie des Umfangs und der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Es ist eine Gesamtschau aller Kriterien vorzunehmen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., RdNr. 1026m. w. N.; Oestreich/Winter, GKG, 5. Aufl., Streitwertanhang, Stichwort "Ehesachen", Anm. IV 3; OLG Hamm, Beschluss des 12. Familiensenats vom 10.01.1992-12 WF 361/91 -). Die Regelung des § 12 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute abzustellen ist, gibt lediglich einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung (OLG Hamm, Beschluss des 1. Familiensenats vom 16.09.1994 - 1 WF 287/94 -; Beschluss des 8. Familiensenats vom 22.11.1993 - 8 WF 376/93 -).
Bei seiner Streitwertfestsetzung hat das Amtsgericht im Rahmen des Teilabhilfebeschlusses vom 15.01.2004 zu Recht allein auf das - zudem um den gezahlten Kindesunterhalt von monatlich 284,00 € bereinigte - Nettoeinkommen des Antragstellers von monatlich 1.535,00 € abgestellt und so auf einen Betrag von (1.535,00 € ./. 284,00 € = 1.251,00 € x 3 =) 3.753,00 € festgesetzt, das Einkommen der Antragsgegnerin dagegen nicht in die Streitwertbemessung mit einbezogen. Denn deren wirtschaftliche Verhältnisse waren im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags (§ 15 GKG) so schlecht, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt worden ist. In einem solchen Fall kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Einkommen einer Parteien bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17.11.2000 - 11 WF 242/00; Beschluss vom 15.03.2001 -11 WF 344/00-; Beschluss vom 17.09.2002 - 11 WF 208/03-; vgl. weiter auch OLG Hamm, Beschluss des 5. Senats vom 17.11.1986 - WE 482/86 -; Beschluss des 8. Familiensenats vom 14.04.1989 -8 WF 158/89 -; Beschluss des 10. Familiensenats vom 31.08.1988 - 10 WF 282/88 -; Beschluss des 9. Familiensenats vom 10.07.1986 - 9 WF 176/86 - und vom 21.07.1992 - 9 WF 115/92 -; Beschluss des 12. Familiensenats vom 13.03.1995 - 12 WF 458/94).
Gesichtspunkte, die hier Veranlassung zu einer abweichenden Sachbehandlung und einer Heraufsetzung des Streitwertes geben könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. So waren insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Ehesache eher unterdurchschnittlich, da das Scheidungsbegehren einverständlich und die Mindesttrennungszeit unstreitig abgelaufen war. Zudem war eine Regelung der elterlichen Sorge nicht erforderlich, weitere Folgesachen bezüglich Unterhalt und Zugewinn sind dagegen nicht anhängig gemacht worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 25 IV GKG.
Ende der Entscheidung
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