Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 11 WF 206/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO §§ 622 ff
ZPO § 623
ZPO § 623 Abs. 1
ZPO § 628
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 628 Ziffer 4
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, mit der die Abtrennung einer Folgesache nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt wurde, ist unzulässig.
Oberlandesgericht Hamm Beschluss

11 WF 206/04 OLG Hamm

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 29.06.2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe:

1.

Die Parteien sind seit dem 09.04.1965 verheiratete und seit Februar 2001 getrennt lebende Eheleute. Beide Parteien beziehen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Scheidungsantrag des am 24.12.1932 geborenen Antragstellers ist der am 13.08.1933 geborenen Antragsgegnerin am 23.03.2002 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 28.03.2002 (Bl. 17 GA) und 06.05.2002 (Bl. 47 GA) haben die Parteien sich wechselseitig im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, mit Schriftsatz vom 02.07.2003 (Bl. 302) hat die Antragsgegnerin später einen eigenen Scheidungsantrag gestellt und hiermit den Antrag verbunden, das Verfahren hinsichtlich des Zugewinns abzutrennen. Zur Begründung ihres Abtrennungsantrags hat die Antragsgegnerin u.a. darauf verwiesen, das laufende Scheidungsverfahren stelle für sie eine besondere nervliche MünchKomm/Klauser, ZPO, § 628 Rz. 19; Rolland, 1. EheRG, § 628 ZPO Rz. 15; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil I Rz. 396; wohl auch Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 628 Rz. 11).

2.

Der Senat folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (u.a. Beschluss des Senats vom 18.5.2001 - 11 WF 140/01, FamRZ 2002, 333) der erstgenannten Auffassung.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung eines "das Verfahren betreffenden Gesuches" darstellt. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Vorschriften der §§ 622 ff ZPO eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit gegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgesache. Der Antrag, die Ehe nach Abtrennung einer Folgesache zu scheiden, stellt weiterhin auch kein "das Verfahren betreffendes Gesuch" i. S. d. § 567 Abs. 1 ZPO dar. Die Entscheidung über eine Abtrennung von anhängigen Folgesachen ist vom Familiengericht von Amts wegen zu treffen und steht - wie auch der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 628 ZPO zeigt ("Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben ....") im Ermessen des Gerichts, weshalb ein entsprechender Antrag einer Partei lediglich eine Anregung darstellt (OLG Oldenburg, OLGR 2000, 202 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGR 1998, 433; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 167 = FamRZ 1994, 1121; Zöller/Philippi, ZPO-Komm., 24. Aufl., § 628 Rz. 11; Sedemund/Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht, ZPO, 3. Aufl., § 628 Rz. 16).

Auch der besondere Charakter als Ermessensentscheidung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens rechtfertigt nicht die Anfechtbarkeit einer die Abtrennung verweigernden Entscheidung des Gerichts (OLG Oldenburg, aaO. m.w.N.). Die Verweigerung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache bedeutet nur, dass der vom Gesetzgeber in § 623 ZPO grundsätzlich angeordnete Scheidungsverbund beibehalten wird. Die Antragsgegnerin wird durch eine Ablehnung im Vergleich zu ihrer Ausgangssituation danach nicht schlechter gestellt. Die Ablehnung der Abtrennung verletzt zudem auch keine Rechte der Antragsgegnerin, da kein Anspruch auf die Auflösung des Verbundverfahrens besteht.

Schließlich liegt auch nicht etwa der Fall eines - nach § 252 ZPO anfechtbaren -Verfahrensstillstandes vor. Das Familiengericht betreibt erkennbar entsprechend § 623 Abs. 1 ZPO den Abschluss des Verfahrens als ganzes, indem es die Parteien m/t Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil vom 29.06.2004 wechselseitig verurteilt hat, die Richtigkeit Ihrer im Rahmen der erhobenen Stufenklagen zum Zugewinn gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.

3.

Obwohl nach Vorstehendem für die Bescheidung der Beschwerde unerheblich, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verfahrensabtrennung nach § 628 Ziffer 4 ZPO - allein diese käme hier überhaupt in Betracht- (noch) nicht vorliegen. Eine "außergewöhnliche Verzögerung,, der Entscheidung über die Folgesache i.S.d. Bestimmung wird in der Regel dann bejaht, wenn die voraussichtliche Verfahrensdauer zwei Jahre übersteigt (BGH, Urt. v. 2.7.1988 - IV b 54/85, NJW1987,1772 = FamRZ 1986, 998). Für die Bemessung der Verfahrensdauer ist dabei aber bei beiderseitigem Scheidungswillen auf die Verfahrensdauer ab Rechtshändigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der eine unzumutbare Härte geltend macht (ebenso OLG Stuttgart, MDR 1998, 290; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 412, 413; Baumbach/Lauterbach-Albers, aaO. § 618 Rz. 5; Zöller-Philippi, ZPO, 24, Aufl. § 628 Rz. 5a; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 628 Rn. 12 a). Seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Antragsgegnerin sind aber erst etwa 1 1/4 Jahre verstrichen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Hamm, 15. Oktober 2004

Ende der Entscheidung

Zurück