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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 11 WF 25/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, PKHÄndG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
SGB XII § 82 Abs. 3 | |
PKHÄndG Art. 3 |
Die Übergangsregelung in Art. 3 PKHÄndG vom 10.10.1994, wonach das bisherige Recht für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen fortbesteht, ist nicht entsprechend anwendbar.
Oberlandesgericht Hamm Beschluss
11 WF 25/05 OLG Hamm
In der Familiensache
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.11.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Unna vom 10.11.2004 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 03.12.2004 abgeändert.
Die Ratenzahlungsanordnung entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1.
Auch wenn der angefochtene Bewilligungsbeschluss des Amtsgerichts noch vor dem 01.01.2005 ergangen ist, hält es der Senat mangels anderslautender Übergangsregelungen -zumal angesichts der vom Amtsgericht erst zum 01.01.2005 angeordneten Ratenzahlung- für gebotenen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin sowie der Festlegung etwaiger von ihr zu leistender Raten (§§ 114, 115 ZPO) auf die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Vorschriften in ihrer seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung abzustellen.
Angesprochen sind hiermit in erster Linie die durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I 2003 S. 3022) vorgenommenen Änderungen, die gemäß Art. 70 I des Gesetzes zu einem Großteil erst am 01.01.2005 in Kraft getreten sind, sowie daneben die gleichfalls mit Wirkung zum 01.01.2005 erfolgte Anhebung der Freibeträge nach § 115 I Nr. 2 ZPO (Nr. 1 der Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - BGBl. I 2004 S. 3842). Da die angesprochenen Änderungen darauf abzielen, das verfassungsrechtliche Gebot umzusetzten, dass durch die Belastung mit Ratenzahlungen das Existenzminimum einer Partei nicht unterschritten werden darf (BVerfGE 78, 104/117 = NJW 1988, 2231; vgl. auch Zöller-Philippi, ZPO, 25, Aufl. § 115 Rz. 27, 32), kommt insoweit eine entsprechende Anwendung der in Art. 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes vom 10.10.1994 (PKH-ÄndG; BGBl. I 1994, S. 2954; abgedruckt in FamRZ 1994, 1578 f) getroffenen Übergangsregelung, die für den jeweiligen Rechtszug eine Fortgeltung der alten Rechtslage für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidungen vorsieht, nicht in Betracht.
2.
Die in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 03.12.2004 im einzelnen dargelegte, zum damaligen Zeitpunkt durchaus zutreffende Berechnung des einzusetzenden Einkommens der Antragstellerin i.S.d. § 115 ZPO ändert sich nach Maßgabe der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage wie folgt:
- Nettoeinkommen der Antragstellerin im Zeitraum 01.01. - 31.08.2004 ohne Kindergeld = 15.460,28 €, d.h. mtl. 1.932,54 €
- zzgl. Steuererstattung für 2003 monatsanteilig (1.492,32 € : 12) 124,36 € 2.056,90 €
- abzgl. berufsbedingte Fahrtkosten gemäß EST-Bescheid 2003 mtl. rd. - 247.00 € 1.809,90 € - abzgl. Abzüge gemäß § 82 II SGB XII: KFZ-Versicherung - 58,36 €
Haftpflichtversicherung - 7,75 €
Rechtschutzversicherung -9,81 € 1.733,98 € - abzgl. Erwerbsfreibetrag nach § 82 III SGB XII (30 % von 1.809,90 €) - 542,97 €
- abzgl. Freibetrag der Antragstellerin - 442,00 €
- abzgl. Freibetrag des Kindes (311,00 € ./. 154,00 € Kindergeld ./. - 00,00 € 249,00 € Unterhalt)
- abzgl. Hausfinanzierung Axa incl. Lebensversicherung mtl. - 566,53 €
- abzgl. Heizkosten mtl. - 150,00 €
- abzgl. Wasser-/Abwasserkosten mtl. rd. - 23,00 €
- abzgl. Gebäude-, Hausrat- und Glasversicherung mtl. rd. - 38,50 €
- abzgl. Krankenzusatzversicherungen DKV - 68,69 €
- abzgl. Kreditraten Dt. Bank - 157,37 €
Unterdeckung: - 255,08 €
Für Ratenzahlungsanordnungen bleibt danach -anders als nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage- kein Raum.
Hamm, den .02.2005
Ende der Entscheidung
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