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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 11 WF 287/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 1601 | |
BGB § 1602 Abs. 1 | |
BGB § 1603 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 287/04 OLG Hamm
Familiensache
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. September 2004 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 03. September 2004 abgeändert.
Der Antragstellerin wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus Hamm ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Bei der am 05.06.1982 geborenen Antragstellerin handelt es sich um die Tochter des Antragsgegners aus erster Ehe. Sie nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt ab Februar 2004 in Höhe von monatlich 208,40 € in Anspruch. Die Antragstellerin bekommt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich netto 315,60 € zuzüglich einer Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 149,00 €, insgesamt monatlich 464,80 €. Hiervon zieht sie monatlich berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 73,00 € ab. Den Differenzbetrag zwischen dem verbleibenden Einkommen von 391,60 € und dem Regelbedarf von 600,00 € beabsichtigt sie mit der Klage geltend zu machen.
Die Mutter der Antragstellerin ist im dem Jahr 1983 verstorben. Der Antragsgegner hat weitere Kinder im Alter von 11 und 17 Jahren. Er ist als Feuerwehrbeamter im öffentlichen Dienst bei der Stadt Schwerte tätig. Die Antragstellerin hat behauptet, er beziehe ein Einkommen des gehobenen Dienstes (A9 aufwärts) und übe zudem eine Nebentätigkeit als Fahrschullehrer aus, wofür er monatlich 400,00 € erhalte. Der Antragsgegner hat dagegen behauptet, ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A8 zu beziehen. Seit dem 11.02.2004 übe er seine Nebentätigkeit als Fahrschullehrer nicht mehr aus.
Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfe der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß ihr Vorbringen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht schlüssig sei. Sie hätte den Antragsgegner zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen können.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin gem. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Antragstellerin hat einen Unterhaltsanspruch nach Auffassung des Senats gem. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB hinreichend substantiiert dargelegt.
Dabei ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragstellerin als volljährige Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten trägt. Dieser Darlegungslast ist sie allerdings nachgekommen.
Der Antragstellerin als volljährigem Kind bleiben zwei Möglichkeiten der Prozeßführung. Entweder kann sie den Antragsgegner mit einer Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen und auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalts verklagen, oder sie kann sein Einkommen schätzen und dessen Höhe mit Nichtwissen behaupten. Dem Antragsgegner ist dann die Möglichkeit verwehrt, diese Behauptung schlicht zu bestreiten, denn die Antragstellerin kennt das Einkommen des Antragsgegners nicht. Wenn der Antragsgegner dann die Einkommenshöhe nicht oder nicht genügend substantiiert bestreitet, läuft er Gefahr im Prozeß zu unterliegen. Nur wenn er sein Einkommen im einzelnen darlegt, enthält sein Bestreiten hinreichende Substanz. Dann erst trifft die Antragstellerin die Last, dieses Vorbringen zu widerlegen (vgl. BGH FamRZ 1987, 259; OLG Hamburg FamRZ 1991, 1092).
Der so verstandenen Darlegungslast ist die Antragstellerin nachgekommen. Sie behauptet, daß der Antragsgegner ein Einkommen der Gehaltsgruppe A9 aufwärts habe und zusätzlich 400,00 € monatlich verdiene.
Hamm, den 21. Januar 2005
Ende der Entscheidung
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