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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 11 WF 312/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SachbezugsVO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
BGB §§ 1601 ff.
SachbezugsVO § 1
SachbezugsVO § 3
Zum Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das querschnittsgelähmt ist, eine vom Arbeitsamt finanzierte Ausbildung zum Bürokaufmann in einem Berufsbildungswerk absolviert und dort wochentags wohnt und versorgt wird.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 312/04 OLG Hamm

Hamm, den 11. Februar 2005

Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 25. Oktober 2004 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ab Antragstellung ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus Hamm bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der am 26.04.1980 geborene Antragsteller ist ledig und Sohn des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist von Geburt an querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er ist auf permanente Unterstützung und Hilfestellung angewiesen. Seit August 2002 absolviert er eine Berufsausbildung in der "Evangelischen Stiftung Vollmarstein" in Wetter zur Ausbildung als Bürokaufmann. Der Antragsteller lebt während der Woche in der Einrichtung in Vollmarstein. Die Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen.

An den Wochenenden und in den Schulferien sowie während der Zeit von Erkrankungen lebt der Antragsteller im Haushalt seiner Mutter und wird dort von ihr betreut und versorgt. An Leistungen des Arbeitsamtes hat der Antragsteller in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 13.08.2004 monatlich 47,00 € erhalten. In der Zeit vom 14.08.2004 bis zum 13.02.2005 wird er monatlich 75,00 € vom Arbeitsamt erhalten.

Der Antragsteller beantragt Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsrückstände ab Oktober 2002 für 22 Monate zu je 295,00 € und ab 01.08.2004 Unterhalt in Höhe von monatlich 295,00 €. Dabei legt der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.923,06 € zugrunde und berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von monatlich 419,00 €. Unter Abzug des halben Kindergeldanteils von 77,00 € und der monatlichen Leistung des Arbeitsamtes von 47,00 € rechnet der Antragsteller einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 295,00 €.

Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Bedarf des Antragstellers durch die Leistungen des Arbeitsamtes sowie durch die Anrechnung des Kindergeldes gedeckt sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, daß gerade wegen seiner Behinderung erhöhte Aufwendungen, u. a. für Medikamente, Selbstbeteiligung an einem Rollstuhl und berufsbedingte Fahrtkosten entstünden.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers gem. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Davon, daß der Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601 ff. BGB dem Grunde nach besteht geht auch das Amtsgericht aus. Es sieht jedoch den Bedarf des Antragstellers durch die Leistungen des Arbeitsamtes und durch das Kindergeld als gedeckt an. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Berechnung:

1.

Zunächst ist von dem Bedarf für volljährige Kinder auszugehen. Gem. Ziff. 13.1.1 der Hammer Leitlinien (HLL) erhalten volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der 4. Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung.

Dabei folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts, daß der angemessene Selbstbehalt der Mutter hier - wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen - um 120,00 € zu erhöhen ist. Es ist demnach nur das Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.923,00 € zu Grunde zu legen. Geht man weiter zu Gunsten des Antragsgegners von der Einkommensgruppe 4 aus, so ergibt sich bis Juni 2003 ein Betrag von 377,00 € und ab dem 01.07.2003 ein Betrag von 396,00 €.

2.

Als besonderer Umstand im Sinne von Ziff. 13.1.1 der HLL kommt hier der infolge der Behinderung des Antragstellers verursachte Mehrbedarf hinzu. Macht das Kind den Mehrbedarf geltend, muß es konkret darlegen und nachweisen, worin dieser Mehrbedarf besteht und warum er unterhaltsrechtlich berechtigt ist. Die zusätzlichen Aufwendungen sind für den in Betracht kommenden Zeitraum detailliert und nachvollziehbar aufzuschlüsseln (vgl. Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 322 m. w. N.). Nach dem Vorbringen des Antragstellers entsteht folgender Mehrbedarf:

a)

Fahrtkosten für die Fahrten zum Berufsbildungswerk.

Die einfache Fahrstrecke zwischen dem Berufsbildungswerk in Wetter und der Wohnung der Kindesmutter beträgt 54 km, wie sich aus einem Routenprogramm ergibt.

Daraus errechnen sich monatliche Kosten in Höhe von 2 x 54 km x 2 (pro Woche) x 4,3 (pro Monat) x 0,24 € = 222,91 € im Monat.

b)

An zusätzlichen Aufwendungen für Medikamente entstehen dem Antragsteller, nach seinem Vorbringen monatlich 50,00 €. Hinzu kommen 16,00 € an Zuzahlungskosten pro Quartal. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 5,33 €, zusammen mit den Medikamenten einen Betrag von monatlich 55,33 €.

c)

An den Kosten für den Rollstuhl muß sich der Antragsteller mit einem Betrag von 10 % beteiligen. Bei einem Kostenaufwand von ca. 2.000,00 €, errechnet sich für den 4-Jahres-Zeitraum der Betrag von 200,00 €. Dies ergibt 50,00 € pro Jahr, somit 4,17 € pro Monat.

d)

An zusätzlichen Bekleidungskosten fallen monatlich 50,00 € an. Es besteht somit ein Mehrbedarf von insgesamt 332,41 € (222,91 € + 55,33 € + 4,17 € + 50,00 €), den der Senat insgesamt auf monatlich 350,00 € hochrechnet.

3.

Von dem ermittelten Bedarf einschließlich des Mehrbedarfs in Höhe von insgesamt 727,00 € bis Juni 2003 und ab Juli 2003 746,00 € sind folgende Beträge abzuziehen:

Der Antragsteller lebt während der Woche in der Einrichtung in Vollmarstein und erspart hierdurch Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Diese Einsparungen hat der Senat unter Heranziehung der Sachbezugsverordnung geschätzt. Nach § 1 der SachbezugsVO ist der Wert der freien Verpflegung mit 197,75 €, der Wert der freien Unterkunft gem. § 3 SachbezugsVO mit monatlich 191,70 € anzusetzen. Dabei führt die freie Unterkunft für den Antragsteller hier zu einer kaum spürbaren Ersparnis, da für ihn von seiner Mutter für die Wochenenden, den Urlaub und im Krankheitsfall Wohnraum dauerhaft vorgehalten wird, so daß es nur zu einer geringfügigen Ersparnis bezüglich der Heizkosten, Strom und Reinigung kommt. Dafür hat der Senat einen monatlichen Betrag von 15,00 € angesetzt. Die Dauer der freien Verpflegung hat der Senat unter Berücksichtigung der Ferien und der häufigen Erkrankungen des Antragstellers infolge der Behinderung mit 22 Tage im Monat zu Grunde gelegt. Dies ergibt einen Betrag von 145,00 € monatlich für die freie Verpflegung (197,75 € : 30 x 22). Für die freie Unterkunft und Verpflegung in Vollmarstein ergibt sich somit insgesamt ein Betrag von 160,00 €. Weiter abzuziehen vom Bedarf ist das Kindergeld in Höhe von 154,00 € sowie die Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von 47,00 € für den Zeitraum vom 14.08.2002 bis zum 13.08.2004 und in Höhe von 75,00 € monatlich für den Zeitraum vom 14.08.2004 bis zum 13.02.2005.

4.

Es errechnen sich deshalb folgende Beträge:

a)

Von Oktober 2002 bis Juni 2003:

Normaler Bedarf nach der 4. Altersstufe 377,00 € plus Mehrbedarf 350,00 € minus Einsparungen auf Grund des Aufenthalts in Volmarstein 160,00 € minus Kindergeld 154,00 € minus Leistungen Arbeitsamt 47,00 € Ergebnis 366,00 €

b)

Juli 2003 bis Juli 2004

Normaler Bedarf nach der 4. Altersstufe 396,00 € plus Mehrbedarf 350,00 € abzüglich Einsparungen 160,00 € abzüglich Kindergeld 154,00 € abzüglich Leistung Arbeitsamt 47,00 € Ergebnis 385,00 €

c)

Ab August 2004 sind als Leistungen des Arbeitsamtes 75,00 € statt 47,00 €, also 28,00 € mehr abzuziehen, so daß sich ein Betrag von 357,00 € ergibt.

Nach dem Vorgenannten steht fest, daß der Antragsteller im Rahmen des PKH-Verfahrens einen offenen Bedarf von mindestens 295,00 € schlüssig dargelegt hat, der von dem Antragsgegner zu decken ist.

Ende der Entscheidung

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