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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 11 WF 316/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1612 | |
ZPO § 13 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 316/2004 OLG Hamm
in der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.12.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 08.12.2004 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.352,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die volljährige Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, der in Lemgo wohnt. Sie hat bisher in Ibbenbüren im Haushalt ihrer Mutter gelebt und ist vor kurzem in eine Wohngemeinschaft gezogen. Sie geht noch zur Schule und will demnächst ihr Abitur machen. Nachdem sie wegen der Begründung eines eigenen Hausstandes vom Antragsgegner höheren Unterhalt verlangt hat, hat dieser sein Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB dahin ausgeübt, dass er ihr Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld in seinem Haushalt gewähren wolle. Sie hat daraufhin beim Amtsgericht Lemgo Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhaltszahlung beantragt.
Zugleich hat sie im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für den Antrag begehrt, die Bestimmung ihres Vaters zur Unterhaltsgewährung dahin zu ändern, dass er zur Gewährung von Naturalunterhalt nicht berechtigt sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass volljährige Kinder keinen Antrag auf Änderung der Bestimmung zur Unterhaltsgewährung stellen könnten, sondern auf Unterhaltszahlung klagen müssten. Für diese Klage sei das Amtsgericht Lemgo zuständig. Eine Verweisung erübrige sich, weil dort bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem sich die Parteien im Parallelverfahren auf Unterhaltszahlung vor dem 9. Senat des OLG Hamm über die Höhe der künftigen Unterhaltszahlungen verglichen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
Zwar käme trotz der zwischenzeitlichen Erledigung die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich noch in Betracht, wenn der beabsichtigte Antrag auf Änderung der vom Antragsgegner getroffenen Bestimmung zur Unterhaltsgewährung hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, das Amtsgericht hat den Antrag aber zu Recht zurückgewiesen.
Streitigkeiten zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern über eine nach § 1612 BGB getroffene Bestimmung zur Unterhaltsgewährung betreffen - anders als bei minderjährigen Kindern - nicht mehr zugleich das Sorgerecht und sind deshalb reine Unterhaltsverfahren, die gemäß § 13 ZPO am Wohnsitz des Schuldners auszutragen sind (OLG Dresden, NJW RR 2003, S. 1162; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1306).
Die abweichende Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 2000, Seite 246), wonach zur Änderung der Unterhaltsbestimmung auch bei volljährigen Kindern das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes zuständig sein soll, schafft eine unvernünftige Spaltung der Zuständigkeit und führt zu nicht praktikablen Ergebnissen. Das Amtsgericht Ibbenbüren hat daher zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Antragstellerin darauf verwiesen, ihre Ansprüche allein beim Amtsgericht Lemgo geltend zu machen.
Hamm, den 28. Januar 2005
Ende der Entscheidung
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