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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 11 WF 364/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1615 I
ZPO § 114
ZPO § 269 Abs. 3
Wird auf die Klageerwiderung des Beklagten die Klage zum Teil zurückgenommen, dann ist dem Beklagten für diesen Teil der Rechtsverteidigung keine Prozesskostenhilfe mehr zu bewilligen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 364/02 OLG Hamm

Hamm, den 31. Januar 2003

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten vom 17.10.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14.10.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der am 17.07.2000 nichtehelich geborenen Lana P. Deren Mutter Mandy G hat von der Klägerin, der Stadt W, seit dem 01.10.2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Im vorliegenden Vorfahren macht die Stadt die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kindesmutter aus § 1615 I BGB gegen den Beklagten geltend. Sie hat den Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.08.2002 zunächst auf 3.548,45 € beziffert und die ab September 2002 laufend zu zahlenden Beträge auf 304,93 €.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dafür Prozesskostenhilfe begehrt. Auf Grund der von ihm vorgetragenen, für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen. Sie verlangt nur noch rückständige Beträge in Höhe von 1.646,46 € und laufenden Unterhalt in Höhe von 182,94 €.

Im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der Klage hat das Amtsgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt, die jetzt noch geltend gemachten Beträge seien auf jeden Fall zu zahlen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde und macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe seine Rechtsverteidigung jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit sei auch PKH zu bewilligen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Klage zu Recht als nicht erfolgversprechend zurückgewiesen.

1.

Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Klage im jetzt noch weiter verfolgten Umfang begründet ist, greift der Beklagte nicht an. Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung also keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, § 114 ZPO.

2.

Der Einwand, es sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Klage zurückgenommen sei, weil der ursprüngliche Abweisungsantrag insoweit erfolgversprechend gewesen sei, geht fehl.

Grundsätzlich hat das Gericht in der Tatsacheninstanz nach seinem letzten Erkenntnisstand über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Wird daher auf die Einwendungen des Beklagten in der Klageerwiderung die Klage insoweit zurückgenommen, als die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bot, kann keine PKH mehr bewilligt werden (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 119 ZPO, Rdnr. 46).

Anders können nur solche Fälle beurteilt werden, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige Bearbeitung verzögert und deshalb eine ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht nachträglich wegfällt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klagerücknahme ist vielmehr binnen der zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung gesetzten Frist und nahezu zeitgleich mit der Vorlage der Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Also war der PKH-Antrag bereits aussichtslos, als Entscheidungsreife eingetreten war.

3.

Darüber hinaus bedarf es der Bewilligung von PKH hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auch deshalb nicht, weil der Beklagte insoweit einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 269 Abs. 3 ZPO hat.

Ende der Entscheidung

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