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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 11 WF 383/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 24.10.05 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe: Die die Aussetzung des Verfahrens durch das Amtsgericht betreffende Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Das Amtsgericht sieht sich zu Recht als verpflichtet an, das dort anhängige Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter B-K, das mit dem am 04.03.2005 eingegangenen Antrag der Antragstellerin eingeleitet worden ist, gemäß Art. 19 Abs. 2 EG-VO 2201/2003 auszusetzen, weil beim Familiengericht in D T T1 bereits seit dem 12.01.2005 ein gegenläufiger Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge anhängig ist. Da es gemäß Art. 16 der EG-VO allein auf den Eingang des einleitenden Antrags beim Gericht ankommt, besteht kein Zweifel, das das später angerufene Amtsgericht Hamm abwarten muss, ob sich das früher angerufene Gericht in Frankreich für zuständig hält. Nur wenn es seine Zuständigkeit verneint, kann das Verfahren in Deutschland fortgesetzt werden. 2. Die Überlegung der Beschwerde, dass die deutschen Gerichte gemäß Art. 10 der EG-VO trotz des augenblicklichen Aufenthalts der Tochter in G nach wie vor für die Sorgerechtsentscheidung zuständig seien, weil das Kind in G widerrechtlich zurückgehalten werde, hilft nicht weiter. Zwar hat das Amtsgericht bereits in dem Vorverfahren 33 F 73/05 AG Hamm in dem Beschluss vom 07.03.2005 gemäß Art. 15 HKÜ festgestellt, dass die gemeinsame Tochter in G widerrechtlich zurückgehalten werde. Also spricht viel dafür, dass über die Sorgerechtsfrage nicht die französischen, sondern die deutschen Gerichte zu entscheiden haben. Gleichwohl ist bei gegenläufigen Sorgerechtsanträgen allein das Prioritätsprinzip geeignet, widersprüchliche Entscheidungen durch die Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Die Antragstellerin muss daher ihre Darstellung zum widerrechtlichen Zurückhalten der Tochter in G und zur daraus folgenden alleinigen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte dem Gericht in D vortragen und belegen. 3. Dass bereits ungewöhnlich viel Zeit verstrichen ist, ohne dass die angerufenen französischen Gerichte über den (an sich binnen 6 Wochen zu bescheidenen) Rückführungsantrag nach dem HKÜ oder über ihre Zuständigkeit in der Sorgerechtsfrage entschieden haben, begründet ebenfalls kein Recht der deutschen Gerichte, das ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf angewiesen, die vom französischen Recht vorgesehenen Rechtsmittel zur Beschleunigung der dortigen Entscheidungsprozesse zu ergreifen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO: das Rechtsmittel ist im Interesse der minderjährigen Tochter eingelegt worden.

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