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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 11 WF 58/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1613
BGB § 1613 Abs. 1
Hat der überlebende Elternteil allein für den Bar- und Betreuungsunterhalt seines Kindes aufzukommen, das bei den Großeltern lebt, so ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt konkret darzulegen und nicht pauschal dem Barunterhalt gleichzusetzen, §§ 1601, 1602, 1606 Abs. 3 BGB.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 58/2003 OLG Hamm

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 17.03.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 06.03.2003 teilweise abgeändert.

Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in Hamm Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Unterhaltsklage der Klägerin bewilligt, soweit diese

a)

für die Zeit von August 2000 bis Juli 2001 überhaupt und

b)

für die Zeit ab August 2001 mehr als 181,00 € Unterhalt verlangt.

Der weitergehende PKH-Antrag bleibt abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der Klägerin, die am 24.05 1988 geboren ist. Sie hat nach dem Tod der Mutter zunächst mit ihren beiden Geschwistern Marc, geboren am 07.04.1984, und Jana, geboren am 01.08.1990, im Haushalt ihres Vaters gelebt. Im August 2000 wechselte sie im Einverständnis des Beklagten in den Haushalt ihrer Großeltern, die die Personen- und Vermögenssorge übernehmen sollten (Erklärung Bl. 15). Zugleich verpflichtete sich der Beklagte, den notwendigen Kindesunterhalt zu zahlen und dazu seinen Anspruch auf Halbwaisenrente und Kindergeld an die Großeltern abzutreten.

Als er die monatlich gezahlten Beträge im August 2001 reduzierte, wandten sich die Großeltern an das Jugendamt. Auf dessen Beratung verlangte die Klägerin vom Beklagten rückwirkend ab August 2000 die Zahlung des doppelten Regelbetrages abzüglich Kinder- und Waisengeld. Für die Zeit ab Januar 2002 ergab sich daraus ein monatlicher Betrag von 209,00 €. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist ihr im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, während der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von PKH zur Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen worden ist.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

1.

Für die Zeit bis einschließlich Juli 2001 beruft sich der Beklagte zur Abwehr weiterer Unterhaltsansprüche auf § 1613 Abs. 1 BGB und macht geltend, er habe an seine Tochter zur Sicherstellung ihres Unterhalts im Einverständnis der Großeltern das Kindergeld und die Halbwaisenrente ausgezahlt.

Insoweit hat die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg. § 1613 BGB will den Schuldner vor der rückwirkenden Belastung mit Ansprüchen schützen, mit denen er nicht zu rechnen brauchte. Nach bisher unwidersprochener Darstellung haben sich die Großeltern bei der Übernahme der Betreuung von Carina damit einverstanden erklärt, dass der Beklagte für deren Unterhalt lediglich das Kindergeld und die Halbwaisenrente zur Verfügung stellte (siehe die Vereinbarung vom 06.08.2000, Bl. 15 GA). Zwar trifft zu, dass weitergehende Ansprüche aus rechtlichen Gründen nicht durchzusetzen gewesen wären, weil der Beklagte noch Inhaber der elterlichen Sorge war, dennoch muss der Schutzgedanke des § 1613 BGB eingreifen, solange kein Streit darüber bestanden hat, welche Geldmittel die Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelin brauchten.

2.

Für die Zeit ab August 2001 ist das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen unstreitig. Insoweit schuldet der Beklagte statt der monatlich verlangten 209,00 € nur 181,00 €. Zur Abwehr der weitergehenden Forderungen war ihm daher PKH zu bewilligen.

2.1

Da die Mutter der Klägerin verstorben ist, richtet sich deren Unterhaltsbedarf in voller Höhe, also sowohl hinsichtlich des Bar- als auch hinsichtlich des Betreuungsbedarfs, gegen den Beklagten als den überlebenden Elternteil. Dabei ist aber umstritten, ob der Betreuungsunterhalt pauschal in gleicher Höhe wie der geschuldete Tabellenunterhalt anzusetzen ist (so etwa OLG Hamm, 12. Familiensenat, FamRZ 2001, S. 1024; Kalthoener/ Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdnr. 538), oder ob der Betreuungsunterhalt konkret dargelegt werden muss (so OLG Stuttgart, FamRZ 2001. S. 1241).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zwar sieht § 1606 Abs. 3 BGB im Verhältnis der Elternteile eine pauschale Gleichbewertung von Bar- und Betreuungsleistungen vor, aber nur, um insoweit die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Da dies typisierend geschieht, ohne den konkreten Betreuungsaufwand zu erfassen, scheidet in anderen Fällen die Bemessung des Betreuungsunterhalts mit dem Geldwert des Barunterhalts (sogenannte Monetarisierung der Betreuungsleistungen) aus (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Auflage, § 2, Rdnr. 13). Eine derartige pauschale Gleichsetzung von Bar- und Betreuungsbedarf lehnt der Senat in ständiger Rechtsprechung im übrigen auch in den Fällen ab, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil ein weiteres Kind betreut und unterhält und bei der Berechnung des Unterhalts der vom anderen Elternteil betreuten Kinder einen Bonus beansprucht. Dieser Bonus ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen und kann nicht pauschal dem geschuldeten Tabellenunterhalt gleichgesetzt werden (vgl. auch Hammer Leitlinien, Ziffer 22 Absatz 2), sondern liegt im Regelfall deutlich niedriger.

Da nicht ersichtlich ist, dass die Großeltern für die Betreuung der Klägerin ein Pflegegeld beziehen, das Maßstab für den Betreuungsaufwand sein könnte, und sonstige Kriterien fehlen, muss der Betreuungsaufwand bei der Bedarfsberechnung außer Betracht bleiben. Also ist nur von dem Barbedarf nach Einkommensstufe 1, Alterstufe 3 auszugehen, welcher der Vereinfachung halber für die ganze Zeit mit 269,00 € angenommen wird.

2.2

Die Anrechnung des Kindergelds auf den Bedarf unterbleibt gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Die Halbwaisenrente ist hingegen zur Hälfte anzurechnen. Sie ist Einkommen des minderjährigen Kindes, das je zur Hälfte auf den Bar- und Betreuungsbedarf anzurechnen ist (vgl. Ziffer 7 Abs. 2 der Hammer Leitlinien). Solange der Betreuungsbedarf in die Bedarfsberechnung nicht einfließt, kann demnach auch die Waisenrente nur zur Hälfte, also mit 87,81 € (1/2 von 175,61 €) angerechnet werden.

Der Bedarf ermäßigt sich daher auf 181,19 €, gerundet 181,00 €.

2.3

Diesen Bedarf kann der Beklagte aufbringen.

Sein durchschnittliches Einkommen im Jahre 2002 hat 1.522,37 € (1/12 von 18.268,48 €) betragen und ist um die berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich 132,00 € zu bereinigen. Der PKW-Kredit kann daneben nicht berücksichtigt werden. Es verbleiben 1.390,37 €.

b)

Er verfügt über ein Haus mit einer Wohnfläche von 92,4 qm. Der Mietwert liegt laut Mietspiegel zwischen 5,00 und 5,70 € pro qm. Rechnet man zu Gunsten des Beklagten mit dem niedrigsten Betrag, ergibt sich ein Wohnwert von 487,00 €.

Davon sind die vom Beklagten genannten Hauslasten abzuziehen, so dass sich im Ergebnis folgender negativer Wohnwert ergibt:

Objektiver Wohnwert 462,00 € ./. Kredit WfA 24,57 € ./. Kredit BHW 388,85 € ./. Lebensversicherung (als Tilgungsversicherung) 37,74 € ./. Erbpacht 70,96 € verbleiben -60,12 €

c)

Die Vermögensbildung zu Gunsten der Kinder kann nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Sicherstellung ihres Lebensbedarf geht.

d)

Da der Beklagte eine Monetarisierung der von den Schwiegereltern für ihn erbrachten Betreuung der Klägerin ablehnt, kann er nach Treu und Glauben auch selbst keinen Bonus für die Betreuung von Marc und Jana (Marc ist inzwischen volljährig, Jana ebenfalls bei den Großeltern) beanspruchen.

e)

Also sind für Unterhaltszwecke verfügbar:

Bereinigtes Nettoeinkommen 1.390,37 € ./. negativer Wohnwert 60,12 € ./. notwendiger Selbstbehalt 840,00 € verbleiben 490,25 €

f)

Der Bedarf der Kinder übersteigt diesen Betrag nicht. Marcs Bedarf ist nur bis zu dessen Volljährigkeit am 07.04.2002 zu berücksichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind seine mit 317,00 € angegebenen Einkünfte nur zu 50 % auf den nach Abzug der halben Waisenrente verbleibenden Bedarf von 181,00 € anzurechnen. Es verbleibt eine Bedarfslücke von 22,50 €. Für die Zeit danach ist der auf 311,00 € gestiegene Bedarf hingegen durch die Waisenrente und den Eigenverdienst gedeckt.

Da Janas Bedarf bis Juli 2002 nur 140,00 € (228,00 € ./. 78,81 € Halbwaisenrente) betragen hat und erst danach auf 181,00 € angestiegen ist, beträgt die Gesamtlast des vom Beklagten aufzubringenden Unterhalts maximal 362,00 € und liegt damit deutlich unter dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Betrag.

Ende der Entscheidung

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