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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: 11 WF 62/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1613 Abs. 3
Kosten für eine Klassenfahrt können - auch wenn sie voraussehbar sind - dann Sonderbedarf iSd § 1613 Abs. 3 BGB sein, wenn dafür eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht möglich ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 62/2004 OLG Hamm

in der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 26.02.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 04.02.2004 zu Ziffer IV abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, als Sonderbedarf für A.-L. 100,-€ in monatlichen Raten von 20,- €, beginnend mit April 2004 zu bezahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Gründe:

I.

Die Klägerin will den Beklagten auf Zahlung der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 110,- € in Anspruch nehmen, die die Tochter A.-L. im Herbst 2004 mitmachen soll. Dafür begehrt sie (ergänzend) Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Erbschaft von 9.049,84 € sei zweifelhaft, ob die Kosten der Klassenfahrt Sonderbedarf seien. Darüber hinaus sei der Anspruch noch gar nicht entstanden und der Höhe nach noch nicht konkret bestimmt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und legt eine Aufforderung der Klassenlehrerin vor, 30,- € bis Ende März und den Rest von vorläufig 170,- € in Raten oder in einem Betrag bis spätestens zum 1. September 2004 einzuzahlen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Tochter A.-L. hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 100,- € für die im Herbst 2004 anstehende Klassenfahrt als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ist fällig und von der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB geltend zu machen.

1. Unregelmäßig im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB ist ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb auch bei vorausschauender Bedarfsplanung nicht durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann (BGH FamRZ 84, S. 470).

Die Klassenfahrt war hier zwar längerfristig angekündigt und insoweit voraussehbar, Sonderbedarf kann aber nicht allein nach den Kriterien der Voraussehbarkeit und Planbarkeit abgegrenzt werden. Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob aus dem verfügbaren Einkommen überhaupt Rücklagen für den fraglichen Zweck zu bilden gewesen wären oder vorausschauend gebildet werden können (OLG Hamm, FamRZ 93, S. 996; OLG Bremen, FamRB 2003, S. 74; Senat, OLG Report 2004, 9).

Eine solche Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltszahlungen war und ist hier nicht möglich. Für die Kinder ist nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 04.02.2004 Unterhalt nach Einkommensgruppe 4 zu zahlen. Einschließlich des Kindergelds verbleibt daher für den Unterhalt der Kinder nicht mehr als das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrages. Daraus können zwar die normalen Bedürfnisse (Wohnen, Nahrung, Kleidung, Freizeit, Bildung) befriedigt, nicht aber zusätzliche Kosten für Klassenfahrten angespart werden. So hat es das Amtsgericht zutreffend schon wegen der hälftigen Kosten einer Klassenfahrt entschieden, die die ältere Tochter R. Anfang des Jahres 2004 gemacht hat (Beschluss vom 23.12.2003, Bl. 55 GA).

2. Die Kosten für die Klassenfahrt sind inzwischen, wie das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der Klassenlehrerin zeigt, konkret beziffert und fällig. Der Annahme der Fälligkeit steht die Einräumung einer Zahlungsfrist bis zum 01.09.2004 nicht entgegen.

Da der Beklagte monatlich nur 135,- € über dem eigenen Existenzminimum zur Verfügung hat (Seite 9 des Beschlusses vom 04.02.2004), ist ihm Gelegenheit zu geben, die Kosten in Raten einzuzahlen.

3. Entgegen den vom Amtsgericht geäußerten Zweifeln spielt für die Beurteilung als Sonderbedarf keine Rolle, dass die Klägerin eine Erbschaft von 9.049,84 € gemacht hat. Zwar ist sie verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an auftretendem Sonderbedarf zu beteiligen, da sie durch die Pflege und Erziehung der Tochter nur ihre laufende Unterhaltsverpflichtung erfüllt. Der Vermögenserwerb setzt sie in die Lage, den Sonderbedarf hälftig aufzubringen, führt aber nicht dazu, dass sie dafür alleine haftet.



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