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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 11 WF 66/03
Rechtsgebiete: BGB, BSHG


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 3
BSHG § 22
Auch bei engen finanziellen Verhältnissen kann der Umgangsberechtigte in aller Regel nicht verlangen, dass sich der betreuende Elternteil an den Kosten des Umgangs durch Abholen oder Zurückbringen der Kinder beteiligt.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 66/03 OLG Hamm

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 31. März 2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bottrop vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien leben getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Tochter wird vom Vater betreut, die beiden Söhne von der Mutter, die Sozialhilfe bezieht. Das Umgangsrecht des Vaters mit den Söhnen ist in Form von Wochenendbesuchen geregelt. Da der Vater nach dem Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle in Bottrop nach Meschede verzogen ist, will er eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung erreichen. Während er bisher die Kinder anläßlich der Wochenendbesuche geholt und zurückgebracht hat, soll die Mutter zukünftig eine dieser Fahrten - das Holen oder Zurückbringen - übernehmen.

Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag für dieses Änderungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vater sei das Aufbringen der Reisekosten eher zuzumuten als der Mutter.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er macht geltend, auf Grund seines geringen Arbeitsverdienstes und der Verpflichtung zur Tilgung ehebedingter Schulden sei ausnahmsweise eine Beteiligung der Mutter an den Kosten des Umgangs geboten, zumal sie inzwischen mit einem Lebensgefährten zusammenlebe, der gut verdiene und ein Auto zur Verfügung habe.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und macht geltend, ihr Lebensgefährte sei selber zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und habe nicht mehr als den notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da eine Änderung der Modalitäten des Umgangsrechts nicht geboten ist.

1.

Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, sind die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts Belastungen, die der Umgangsberechtigte im eigenen und im Interesse der Kinder grundsätzlich allein aufzubringen hat. Soweit nicht aus Gründen in der Person des Kindes eine andere Regelung geboten ist, obliegt es also allein dem Umgangsberechtigten, die Kinder zu holen und zurückzubringen <OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1008; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1684, Rn. 17; Wendl/Staudigel, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 168).

2.

Sind die Kosten des Umgangs für den Berechtigten nicht tragbar, während sie vom betreuenden Elternteil ohne weiteres aufgebracht werden könnten, kann dessen Mitwirkung am Transport der Kinder geboten sein (OLG Nürnberg, a.a.O.).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe. Auch ihr Lebensgefährte verfügt nur über die Mittel für den eigenen notwendigen Unterhalt. Daß er ein Auto hat, welches er ihr gelegentlich zur Verfügung stellt, ändert nichts. Die wirtschaftlichen Kosten für eine Autofahrt sind nicht ohne weiteres geringer als Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und daher von der Antragsgegnerin nicht aufzubringen.

3.

Stellen die Kosten des Umgangs für beide Elternteile eine unzumutbare Belastung dar, rechtfertigt das nicht, den Betreuenden zwecks Beteiligung an den Kosten zur Mitwirkung am Transport zu verpflichten. Vielmehr stehen in diesen Fällen zwei andere Wege zur Verfügung:

a.

In Ausnahmefällen kann der Umgangsberechtigte die Berücksichtigung der durch den Umgang entstehenden Kosten bei der Festsetzung seiner Unterhaltszahlungen für das Kind verlangen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, S. 58; Kammergericht, FamRZ 1998, S. 1386). Ob die Voraussetzungen für diesen Weg vorliegen, ist hier nicht zu prüfen.

b.

Die aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG rechtfertigen kann (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 92, S. 97 ff.).

Kann der Antragsteller die Kosten des Umgangs also ohne Gefährdung seines sozialhilferechtlichen Eigenbedarfs nicht aufbringen, wird er entsprechende Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Daher wäre es nicht sachgerecht, eine Mitwirkung der Antragsgegnerin am Transport der Kinder zu verlangen und diese darauf zu verweisen, ihrerseits die Kosten beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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