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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 12 U 112/04
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 5
BGB § 469 Satz 2 a. F.
BGB § 638 a. F.
BGB § 634 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Die Klägerin, welche Betonfertigteile produziert, wandte sich Anfang 1999 an die Firma C in T wegen einer Regalanlage zur Lagerung von schwergewichtigen Formen. Die Firma C wandte sich ihrerseits an die Beklagte, die solche Regale anbietet und für Interessenten ein Erläuterungsblatt bereithält, in dem sie unter "Qualität und Berechnungsgrundlage unserer Regale" u.a. darauf hinweist, dass Berechnungsgrundlage ihrer Regale die Eurokode 3-Norm sei und dass sie drei Jahre Garantie auf ihre Lagersysteme gewähre. Die Beklagte schickte zur Klärung der Anforderungen an die Regalanlage einen ihrer Mitarbeiter in den Betrieb der Klägerin und bot der Fa. C sodann unter dem 15.01.1999 eine "Palettenanlage/Schwerlastregale" mit den Komponenten "Schwerlastregal zur Lagerung von Formen Typ klein", Schwerlastregal zur Lagerung von Formen Typ groß"" und "Palettenregal" an. Die Firma C machte der Klägerin dieses Angebot unter Abänderung der Preise als eigenes Angebot. Die Klägerin beauftragte die Firma C entsprechend, die ihrerseits am 05.02.1999 die Beklagte beauftragte, welche im April 1999 die von der Klägerin sodann bezahlte und in Gebrauch genommene Anlage aufstellte. Die Klägerin rügte nach kurzer Zeit die Stabilität und Tragfähigkeit der Anlage. Nach einer am 14.06.1999 erfolgten Besichtigung der Anlage erfolgte ein Austausch der beanstandeten Holme. Am 10.02.00 wollte ein Gabelstaplerfahrer der Klägerin eine Form aus dem Schwerlastregal für "kleine Formen" heben. Dabei stürzte der mittlere Teil des Regals zusammen. Die dort gelagerten Formen wurden dabei beschädigt. Die daraufhin eingeschaltete Versicherung der Beklagten wies den deswegen von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch mit Schreiben vom 19.07.00 endgültig zurück. Die Fa. C trat der Klägerin am 03.08.01 ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Regalauftrag ab. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei der Ermittlung der Anforderungen an die Regalanlage größere Sicherheitsreserven berücksichtigen müssen und sei deshalb für den mit der Klage geltend gemachten Schaden von 41.925,93 € (24.700,00 DM für das mangelhafte Regal und 57.300,00 DM für beschädigte Formen), verantwortlich. Die Beklagte, welche sich auf Verjährung beruft, hat demgegenüber behauptet, der Zusammenbruch gehe auf einen unsachgemäßen Gabelstaplerbetrieb und darauf zurück, dass die Klägerin das Regal mit Formen belastet habe, die schwerer als ursprünglich angegeben gewesen seien. Das Landgericht ist nach Einholung von Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass jedenfalls die beiden Schwerlastregale der als Einheit bestellten, konzipierten und aufgestellten Anlage für den vorgesehenen Zweck unterdimensioniert sind und hat die nach seiner Auffassung dafür verantwortliche Beklagte - von einer Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen abgesehen - antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Unmittelbare vertragliche Beziehungen gebe es zwischen den Parteien nicht. Der Vertrag zwischen der Fa. C und der Beklagten sei auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch die Fa. C gehe ins Leere, weil - das gelieferte Regal mangelfrei gewesen sei, - zwischen einem etwaigen Mangel und dem Schaden keine Kausalität bestehe und - die Klägerin sich zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse.

Das Gutachten C2 gehe hinsichtlich des Schwerlastregals zur Lagerung von Formen Typ" klein" von falschen Voraussetzungen aus. Der Sachverständige habe die Sicherheitsreserve des Regals unter Berücksichtigung von 1900 und 1790 Kilo schweren Gewichten berechnet. Auszugehen sei aber von den von der Klägerin vor Vertragsschluß angegebenen Maximalgewichten von 1600 Kilo. Bei diesen Gewichten liege die Reserve deutlich über den vom Sachverständigen ermittelten 13 Prozent. Der Zusammenbruch sei nicht auf einen etwaigen Mangel, sondern darauf zurückzuführen, dass in dem Regal Formen bis 1880 Kilo aufbewahrt worden seien. Auch seien die Zinken des zur Lagerung der Formen benutzten Gabelstaplers zu kurz gewesen, was zu Schaukelbewegungen beim Absetzen des Ladegutes und in der Folge zu Beschädigungen des Regals geführt habe. Diese Umstände seien zumindest unter Mitverschuldensgesichtspunkten zu berücksichtigen. Das Schwerlastregal zur Lagerung von Formen Typ "groß" sei ausweislich des Angebotes vom 15.1.1999 für ein maximales Gewicht von 2100 kg je Palette bestimmt gewesen und habe nach dem Austausch der Holme im Juni 1999 diesen Anforderungen voll genügt. Gegenteiliges habe auch der Sachverständige nicht festgestellt. Hinsichtlich des Palettenregals seien die im Angebot vom 15.1.1999 angegebenen zulässigen Lasten ebenfalls eingehalten. Die gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen C2 beruhten auf unzutreffenden Berechnungen des weiteren Sachverständigen S. Insoweit werde auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1.6.2004 verwiesen, welcher dem Landgericht, dass insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, zu weiterer Aufklärung hätte Anlaß geben müssen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt. Insoweit habe das Landgericht nicht beachtet, dass selbst bei einer unterstellten Einbeziehung der in dem Blatt " Qualität und Berechnungsgrundlagen unserer Regale " gewährten dreijährigen Garantie in das Vertragsverhältnis Verjährung eingetreten sei. Es handele sich um eine sogenannte unselbständige Garantie mit der Folge, daß die gesetzliche Verjährungsfrist mit der Entdeckung des Mangels beginne. Das Schwerlastregal für die Formen Typ " klein" sei am 10.2.2000 zusammengebrochen. Selbst wenn man eine Hemmung der Verjährung bis zur endgültigen Ablehnung von Ansprüchen durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 18.7.2000 annehme, sei die Verjährung im Januar 2001 eingetreten. Die Beklagte beantragt, abändernd die Klage vollständig abzuweisen hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, der Vertrag zwischen der Fa. C und der Beklagten sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten. Die Beklagte habe extra einen Mitarbeiter in den Betrieb der Klägerin entsandt, um die genauen Anforderungen an die zu liefernde Regale zu ermitteln. Das seitens der Bekl. unterzeichnete Schreiben " Qualität und Berechnungsgrundlagen unserer Regale " mit der Übernahme einer dreijährigen Garantie habe sie - die Klägerin - als Nutzerin des Regals absichern sollen. Die Mangelhaftigkeit des Schwerlastregals zur Lagerung von Formen Typ " klein " habe der Sachverständige C2 zutreffend festgestellt. Die Sicherheitsreserve habe dieser zutreffend berücksichtigt. Man dürfe nicht nur vom Ruhegewicht der Formteile ausgehen, sondern müsse die zusätzlichen Kräfte, die bei den Ladevorgängen entstehen, mit einrechnen. Auch die übrigen Regale seien mangelhaft. Hinsichtlich des Palettenregals sei aus den vom Sachverständigen gefertigten Fotos bereits erkennbar, daß dieses sich durchbiege. Die Berechnungen des Sachverständigen seien zutreffend. Der Schadensfall sei allein auf den Mangel zurückzuführen. Der Umstand, daß das Gewicht einzelner Formen 1600 Kilo überstiegen habe, begründe keinen Mitverschuldensvorwurf. Dass einzelne Formen ein höheres Gewicht haben konnten, habe die Beklagte gewußt. Entscheidend sei allein, daß die maximale Fach- und Feldlast nicht überschritten worden sei. Verjährung sei angesichts der übernommenen dreijährigen Garantie nicht eingetreten. Als vorformulierte Erklärung sei die Garantie gem. § 5 AGBG kundenfreundlich im Sinne einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszulegen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Für das Berufungsverfahren gelten die seit dem 1.1.2002 gültigen Vorschriften der ZPO (§ 26 Nr. 5 EGZPO). 2. Für das Schuldverhältnis gilt das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB). 3. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten und eingebauten Regale kann dahingestellt bleiben. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls verjährt. a) Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche, welche die Klägerin durch Abtretung von der Fa. C erworben hat, unterlagen gem. § 638 BGB a. F. einer sechsmonatigen Verjährung. Die ohne großen Aufwand auf- und abzubauenden und nur durch eine Bodenverdübelung der Fußplatten der Ständerrahmen fest mit dem Gebäude verbundenen Regale sind auch unter Berücksichtigung der weiten Auslegung dieses Begriffs durch die BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH BauR 2003, 1391-1393) keine Bauwerke, so daß die sechsmonatige Verjährungsfrist gilt. b) Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Schaden an den in dem zusammengebrochenen Regal gelagerten Formen. Bei diesem Schaden handelt es sich um einen engen Mangelfolgeschaden, da die Regale zur sicheren Lagerung der Formen dienen sollten. Für den engen Mangelfolgeschaden gilt die kurze vertragliche Verjährungsfrist ebenso wie für den Schaden am Werk selbst (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1350 ff). c) Die werkvertragliche Verjährungsfrist ist durch die von der Beklagten übernommene Garantie - die Ansprüche aus dieser Garantie hat die Klägerin spätestens durch Abtretung erworben - nicht verlängert worden. Nach der Rechtsprechung des BGH berührt die Vereinbarung einer Garantiefrist die Länge der Verjährungsfrist auch in den Fällen nicht, in denen die Garantiefrist die Verjährungsfrist übersteigt. Die Garantie hat in diesen Fällen die Bedeutung, daß alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt, also bei kurz vor Ablauf der Garantiefrist auftretenden Mängeln u.U. erst nach Ende dieser Frist abläuft. Dagegen ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit der Folge, daß der Anspruchsinhaber bei einem bereits zum Beginn der Garantiefrist erkannten Mangel gleichwohl mit der gerichtlichen Geltendmachung bis zum Ablauf der Garantiefrist warten kann, als nicht interessengerecht abzulehnen (Vgl. Urteil des BGH vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 246/77 -, BauR 1979, 427-431). Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die hier in Abweichung zu der der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung nicht individuell ausgehandelte, sondern von der Beklagten vorformulierte Garantieübernahmeerklärung die Auffassung vertritt, aus der maßgeblichen Empfängersicht sei eine Auslegung im Sinne einer verlängerten Verjährungsfrist jedenfalls nicht fernliegend, weshalb diese Auslegung nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG als die kundenfreundlichere Geltung beanspruchen könne, folgt der Senat ihr nicht. Der BGH hat in der Entscheidung BGHZ 75, 75 ff, in Bezug auf eine formularmäßige Herstellergarantie unter Hinweis auf sein vorgenanntes Urteil vom 20. Dezember 1978 die Auffassung vertreten, ein die werkvertraglichen Mängelansprüche des Endabnehmers gegen den von ihm beauftragten Unternehmer verstärkender Garantieanspruch gegen den Hersteller müsse derselben Verjährungsfrist unterliegen wie die entsprechenden Gewährleistungsansprüche, wobei es allein dem Sinn und Zweck der Garantie entspreche, daß die Verjährung erst mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Die gewählte Formulierung läßt erkennen, daß der BGH die vorgenannte Auslegung als die allein interessengerechte versteht, mithin eine Mehrdeutigkeit verneint. Ob dieser Rechtsprechung, die in der Literatur auf Widerspruch gestoßen ist (vgl. Bunte: Zur Verjährung von Garantieansprüchen gegen den Hersteller, NJW 1982, 1629), uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn man angesichts der Unschärfe des Begriffs "Garantie" aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auch eine Auslegung im Sinne einer Gleichsetzung von Garantiefrist und Verjährungsfrist für vertretbar erachtet, führt nämlich die dann gebotene Anwendung des § 5 AGBG nicht zu einer solchen Gleichsetzung. Diese brächte zwar einerseits für den Kunden den Vorteil, daß er sich selbst bei solchen Mängeln, die er alsbald nach Abnahme des Werkes entdeckt, bis zum Ablauf der Garantiefrist mit der Einleitung verjährungshemmender oder verjährungsunterbrechender Schritte Zeit lassen kann. Andererseits wäre damit für ihn aber der Nachteil verbunden, daß er bei Mängeln, die erst am Ende der Garantiefrist erkennbar werden, unter erheblichem Zeitdruck steht und unter Umständen den Eintritt der Verjährung nicht mehr erfolgreich verhindern kann. Bei einer Auslegung, die für den Kunden sowohl positive als auch negative Folgen nach sich zieht, ist die für diesen günstigste Auslegung nicht nach seiner subjektiven Interessenlage im jeweiligen Rechtsstreit, sondern objektiv unter Abwägung aller Vor- und Nachteile der Auslegungsalternativen zu ermitteln. Bei einer solchen Abwägung ist die der BGH-Rechtsprechung entsprechende Auslegung die kundenfreundlichere. Die mit ihr verbundene Notwendigkeit, nach Entdeckung eines Mangels innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Verjährungsfrist verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Schritte einzuleiten, belastet den Kunden nicht sonderlich. Regelmäßig liegt es in seinem eigenen Interesse, seine Rechte möglichst zeitnah durchzusetzen, während ein billigenswertes Interesse, die Entscheidung über die Einleitung gerichtlicher Schritte möglichst weit hinaus zu schieben, in aller Regel zu verneinen sein wird. Demgegenüber ist die bei dieser Auslegung eröffnete sechsmonatige Prüfungs- und Überlegungsfrist auch bei erst am Ende der Garantiefrist entdeckten Mängeln der für den Kunden bedeutsamere Vorteil, zumal mit dem Erkennbarwerden von Mängeln eher am Ende als zu Beginn der Garantiefrist zu rechnen ist, da das Risiko von Schäden, die auf unzulänglicher Verschleißfestigkeit beruhen, mit zunehmender Gebrauchsdauer steigt. d) Die danach maßgebliche sechsmonatige Verjährungsfrist gem. § 638 BGB a. F. war auch unter Berücksichtigung einer Verjährungshemmung bis zur endgültigen Ablehnung der Schadensregulierung mit Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 18.7.2000 bei Klageerhebung am 01.07.2002 bereits abgelaufen. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der gelieferten Regalanlage, welche das Landgericht angesichts der auf die individuellen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Konzeption der Gesamtanlage und der gleichartigen technischen Konstruktion der Einzelteile zu Recht als Einheit im Sinne von §§ 634 Abs. 4, 469 Satz 2 BGB a. F. gewertet hat, lag vor, nachdem trotz des bereits erfolgten Austausches von Regalteilen eines der Schwerlastregale zusammengebrochen war, obwohl es nach Einschätzung der Klägerin sachgerecht beladen worden war. Welche konkreten zusätzlichen Erkenntnisse ihr erst während der letzten sechs Monate vor Klageerhebung die Gewißheit vermittelt haben, daß ein Mangel vorliegt, hat die Klägerin substantiiert auch nicht dargelegt. Darauf, ob die Klägerin sichere Erkenntnisse über das genaue Ausmaß der Mangelhaftigkeit der Anlage erst durch die im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Gutachten gewonnen hat, kommt es nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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