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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 115/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 304
BGB § 311 Abs. 3
BGB § 323
BGB § 346
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
ZPO § 74
ZPO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 05.09.2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt in S eine Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marke Q; sie ist zugleich Citroën-Vertragshändlerin. Der Beklagte wollte über die Klägerin unter Ablösung eines bestehenden Leasingvertrages über einen Citroën C 5 einen Q 407 "leasen".

Nach Verhandlungen mit einem Mitarbeiter der Klägerin schloss der Beklagte am 4./14.6.2004 mit der Streithelferin einen Leasingvertrag über einen Pkw Q 407 HDI mit einer Laufzeit von 42 Monaten und monatlichen Leasingraten von 653,87 €. Die Einzelheiten der mit dem Mitarbeiter der Klägerin geführten Vertragsverhandlungen sind streitig.

Eine - in Ablichtung zu den Akten (Bl. 82) gereichte - schriftliche Fahrzeugbestellung des Beklagten vom 3.6.2004 weist nicht die Klägerin, sondern die Fa. Autohaus Q2 GmbH, eine Q-Vertragshändlerin, als Adressatin aus. Ob die auf der Bestellung ersichtliche Unterschrift des Beklagten echt ist, ist streitig; der Beklagte behauptet insoweit die Fälschung.

Mit Schreiben vom 8.6.2004, dessen Erhalt der Beklagte bestreitet, bestätigte die Fa. Autohaus Q2 GmbH dem Beklagten die Bestellung des Fahrzeugs durch die Klägerin. Unter dem 11.6.2004 stellte sie der Streithelferin den Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 33.020,-- € in Rechnung. Die Streithelferin zahlte den Betrag mit Einverständnis der Fa. Autohaus Q2 GmbH an die Klägerin, die das Fahrzeug unmittelbar dem Beklagten übergab.

An dem Fahrzeug traten mehrfach - dem Umfang nach streitige - Mängel auf, die der Beklagte in verschiedenen Q-Vertragswerkstätten reparieren ließ. Unstreitig ist, dass diese Mängel auftraten, nachdem die Klägerin das Fahrzeug auf Wunsch des Beklagten am 30.6.2004 mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet hatte.

Am 5.11.2004 wurde das Fahrzeug nach Ausfallen von Servolenkung, Bremsanlage und ESP mit defektem Abgassystem sowie Feuchtigkeit im Kofferraum zur Werkstatt der Klägerin geschleppt, die aufgrund eines vom Beklagten unterzeichneten Werkstattauftrags die Reparaturarbeiten ausführte.

Mit Anwaltsschreiben vom 9.11.2004 verlangte der Beklagte - zum wiederholten Mal - von der Klägerin die Rückabwicklung des Vertrages. Die Aufforderung der Klägerin zur Abholung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 09.12.2004 und der Ankündigung, Standgeld von 5 €/Tag zu beanspruchen, beachtete der Beklagte nicht. Das Fahrzeug ist nach Kündigung des Leasingvertrages von der Streithelferin im Rahmen der Verwertung an die Klägerin veräußert worden.

Die Klägerin hat bestritten, Verkäuferin des Fahrzeugs zu sein. Hierzu hat sie behauptet, bei den Vertragsverhandlungen habe sie deutlich gemacht, dass sie nur als Vermittlerin der Fa. Autohaus Q2 GmbH tätig werde. Der Beklagte habe die zu den Akten gereichte Fahrzeugbestellung unterschrieben. Das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Die später aufgetretenen Mängel seien - abgesehen von der Feuchtigkeit im Kofferraum - durch eine werksseitig fehlerhafte Verdrahtung der erst nachträglich vom Beklagten geforderten und kulanzweise kostenlos eingebauten Anhängerkupplung verursacht worden. Sämtliche Fehler seien im Rahmen der Anfang November 2004 durchgeführten Arbeiten beseitigt worden.

Mit der im Januar 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Entfernung des Fahrzeugs von ihrem Betriebsgrundstück verlangt. Der Beklagte hat widerklagend die Herausgabe der Nummernschilder und des Fahrzeugscheins begehrt.

Nachdem das Fahrzeug auf Betreiben der Streithelferin abgemeldet und von ihr in Besitz genommen worden war, haben die Parteien die vorgenannten Anträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat sodann beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie - für die Zeit vom 10.12.2004 bis 25.2.2005 - Standgebühren in Höhe von 385,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Streithelferin 33.020,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit - der am 8.7.2005 erfolgten - Zustellung der Widerklage zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw Q 407.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er könne von der Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil er den Wagen bei ihr ausgesucht und die Leasingbedingungen mit ihr ausgehandelt habe. Die Streithelferin habe ihm im Leasingvertrag sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzung abgetreten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Standgebühren ergebe sich aus dem Anfang November 2004 geschlossenen Reparaturauftrag. Die Widerklage sei unbegründet, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Klägerin Partei des mit der Streithelferin geschlossenen Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Pkw geworden sei.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seine erstinstanzlichen Begehren weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe sich am 3.6.2004 mit der Klägerin über alle wesentlichen Punkte der Fahrzeuglieferung geeinigt und dadurch einen Kaufvertrag geschlossen, in den die Streithelferin später eingetreten sei.

Der Beklagte hat der Leasinggeberin den Streit verkündet, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Streithelferin 33.020,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung der Widerklage zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw Q 407 Tendance HDI 135, Fahrgestell-Nr. xxx

Mit der Rüge der fehlenden Darlegung eines rechtlichen Interesses an dem Streitbeitritt auf Klägerseite beantragt der Beklagte außerdem, die Nebenintervention der Streitverkündeten zurückzuweisen.

Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, der Beklagte könne aufgrund der zwischenzeitlichen Verwertung des Fahrzeugs durch die Streithelferin keine Rückabwicklung des Kaufvertrags mehr verlangen, weil er hierzu tatsächlich nicht mehr in der Lage sei.

II.

1. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Die Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagte kann von der Klägerin nicht Zahlung von 33.020,-- € an die Streithelferin - Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Q 407 - wegen der behaupteten Sachmängel des PKW oder aus sonstiger Pflichtverletzung der Klägerin verlangen.

aa) Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB (Sachmängelhaftung aus leasingtypischer Abtretungskonstruktion).

Voraussetzung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin, den der Beklagte auf die ihm im Leasingvertrag abgetretenen Rechte der Streithelferin gegen die Verkäuferin des PKW stützt, ist, dass zwischen der Streithelferin und der Klägerin ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw zustande gekommen ist. Das lässt sich nicht feststellen. Dabei ist der Beklagte für diese anspruchsbegründende Tatsache darlegungs- und beweispflichtig.

(1) Ein schriftlicher Kaufvertrag, der die Klägerin als Verkäuferin und die Streithelferin als Käuferin des PKW Q 407 ausweist, existiert nicht.

(2) Der Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein solcher Vertrag zunächst zwischen ihm und der Klägerin Anfang Juni 2004 mündlich geschlossen worden ist und die Streithelferin als Leasinggeberin dann zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Vertrag eingetreten ist.

Eine solche Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam nicht aufgrund der zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Klägerin geführten Verhandlungen über den beabsichtigten Erwerb des Fahrzeugs zustande.

(a) Dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Bestellung eines PKW Q 407 getroffen worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Der Beklagte konnte die schriftliche Fahrzeugbestellung, die es auch nach seinem Bekunden geben soll, die aber nicht die Fa. Autohaus Q2 GmbH, sondern die Klägerin als Adressatin ausweisen soll, nicht vorlegen. Dass diese Bestellung - anders als das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück - neben den Angaben zur Fahrzeugausstattung und den Leasingbedingungen auch einen Kaufpreis bezifferte, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Die Vereinbarung des Kaufpreises gehört aber nach § 433 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen eines Kaufvertrags.

(b) Der Beklagte hat die Einzelheiten der behaupteten mündlichen Vereinbarung vom 3.6.2004 nicht substanziiert dargelegt. Auch ein Vertragsschluss "nach Rechtsscheinsgrundsätzen", wie der Beklagte meint, kommt nicht in Betracht.

Es gibt keine Indizien, die den Rückschluss auf den vom Beklagten behaupteten Inhalt der mit der Klägerin getroffenen Absprache zulassen. Die Umstände, insbesondere auch die vorgelegten Unterlagen, sprechen vielmehr gegen die Darstellung des Beklagten und für die Richtigkeit des gegnerischen Vortrags, wonach die Klägerin allein als Vermittlerin für die Fa. Autohaus Q2 GmbH tätig geworden ist und dabei auch den Abschluss des Leasingvertrags zwischen dem Beklagten und der Streithelferin vermittelt hat.

So ist unstreitig, dass die Klägerin im Verhältnis zu der Fahrzeugherstellerin Q nicht berechtigt war, Neufahrzeuge zu verkaufen. Dass sie gleichwohl mit dem Beklagten einen solchen Kaufvertrag geschlossen hat, erscheint danach unwahrscheinlich. Sie hatte hierzu auch keine Veranlassung, zumal sie ausweislich des schriftlichen Abkommens mit der Fa. Autohaus Q2 GmbH vom 17.2.2004 die Möglichkeit hatte, als Vermittlerin tätig zu werden und somit auch von den Q-Neufahrzeugverkäufen durch die Fa. Q2 zu profitieren.

Auch der schriftliche Leasingvertrag vom 4./14.6.2004 lässt auch nicht erkennen, dass die Streithelferin in einen vom Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag eingetreten ist oder eintreten wollte. Zwar ist im Leasingvertrag die Klägerin als "ausliefernder Händler" bezeichnet. Aus den weiteren Unterlagen, insbesondere aus der Fahrzeugrechnung der Fa. Q2 vom 11.6.2004 an die Leasinggeberin, ergibt aber sich eindeutig, dass die Fa. Q2 Verkäuferin des Fahrzeugs und damit Vertragspartnerin des Kaufvertrages mit der Leasinggeberin sein sollte.

(3) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Streithelferin sich zu einem späteren Zeitpunkt mit der Klägerin über den Erwerb des Leasingobjekts geeinigt hat, gibt es nicht. Hierfür genügt es nicht, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 22.12.2004 von einem "Rückkauf" des Q 407 durch sie spricht. Rückkaufvereinbarungen werden bei Finanzierungsleasinggeschäften zwar im Regelfall vom Leasinggeber mit dem Lieferanten der Leasingsache getroffen. Der Leasinggeber kann aber auch weitere Personen - wie z. B. wie hier den Vermittler des Liefer- und des Leasingvertrages - verpflichten, am Vertragsende die Sache zu erwerben.

(4) Die übrigen vorgelegten Unterlagen sprechen eindeutig für den Abschluss eines Kaufvertrags zwischen der Fa. Autohaus Q2 GmbH und der Streithelferin. Nicht die Klägerin, sondern die Fa. Autohaus Q2 GmbH stellte der Streithelferin den Kaufpreis von 33.020,-- € in Rechnung. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nur deshalb an die Klägerin, weil die Fa. Autohaus Q2 GmbH sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte. In der von der Streithelferin entworfenen Abtretungserklärung vom 1.9.2005 wird ausdrücklich auf den Kaufvertrag "Nr. xxx /Autohaus Q2" Bezug genommen.

(5) Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Sache nach begründet wäre, wenn ein Kaufvertrag mit der Klägerin zustande gekommen wäre. Der vom Beklagten behauptete Rücktrittsgrund, der sich aus der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ergeben soll, muss im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehen. Als der Beklagte sich von dem Kaufvertrag mit Schreiben vom 9.11.2004 endgültig lossagte, befand sich das Fahrzeug - mit seinem Einverständnis - in der Werkstatt der Klägerin, um die aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Der Darstellung der Klägerin, dabei seien sämtliche Fehler behoben worden, konnte der Beklagte sachlich nicht entgegentreten, weil er das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur nicht abholte. Für eine erfolgreiche Nachbesserung und damit für eine Mängelfreiheit spricht auch, dass das Fahrzeug unstreitig im Frühjahr 2005 von der Leasinggeberin im Rahmen der Verwertung veräußert worden ist, und zwar auf der Grundlage des Prüfgutachtens vom 10.03.2005 ohne festgestellte Sachmängel.

bb) Der Zahlungsanspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Beklagen gegen die Klägerin wegen Pflichtverletzung aus einem "Vertragsanbahnungsverhältnis" im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB besteht nicht.

Zwar können bei einem Finanzierungsleasinggeschäft dem Leasingnehmer grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten oder den Vermittler des Leasingvertrages zustehen, soweit diese - was in der Regel der Fall ist - in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst werden. Der Beklagte hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin oder ihr Mitarbeiter schuldhaft ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt haben. Auch ein durch eine Pflichtverletzung der Klägerin entstandener Schaden ist nicht dargetan. Der Schaden des Beklagten besteht nicht in dem von der Leasinggeberin gezahlten Kaufpreis.

cc) Der Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht als Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung werkvertraglicher Pflichten der Klägerin, §§ 634 Nr. 4, 280 BGB.

Der Beklagte macht mit der Widerklage keinen Anspruch wegen einer Schlechterfüllung des Auftrags zum Einbau der Anhängerkupplung geltend.

b) Die Klage ist demgegenüber begründet.

Der Anspruch auf Bezahlung der Standgebühren ergibt sich aus § 304 BGB in Verbindung mit Ziff. IV. 3. der Reparaturbedingungen der Klägerin.

Der Beklagte geriet durch die Ablehnung der Rücknahme des Fahrzeugs nach erfolgter Reparatur in Annahmeverzug. Die der Klägerin dadurch entstandenen Aufbewahrungskosten für die Zeit vom 10.12.2004 bis zur "Sicherstellung" des Fahrzeugs durch die Streithelferin am 25.2.2005 belaufen sich nach den vertragsgegenständlichen Reparaturbedingungen auf 5,-- €/Tag. Dass dieser Betrag angemessen ist, bestreitet der Beklagte nicht.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB.

2. Der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention der Streitverkündeten ist unbegründet.

Die Streitverkündete hat ein rechtliches Interesse an dem Beitritt auf Seiten der Klägerin. Dieses Interesse ergibt sich zwar nicht allein aus der durch die vorangegangene Streitverkündung drohenden Interventionswirkung nach den §§ 74, 68 ZPO, da der Beitritt nicht auf der Seite des Streitverkünders, sondern auf der Gegenseite erfolgt ist. Es folgt hier aber aus der Rechtsstellung der Streithelferin im Rahmen der streitgegenständlichen leasingtypischen Dreieckskonstellation. Als Leasinggeberin hat die Streithelferin ein rechtliches Interesse an der Abweisung der auf Rückabwicklung des Liefervertrags gerichteten Widerklage haben, weil davon unmittelbar auch die Rechte aus dem Leasingvertrag berührt sind. Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wird als notwendige Folge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen mit der Folge, dass auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln ist.

Eine besondere Darlegung und Glaubhaftmachung dieses Interesses im Einzelfall hält der Senat nicht für erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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