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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 12 U 121/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 756
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 634 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des am 7. Juli 2004 verkündeten Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum die Klage abgewiesen, soweit Zahlung von 667,06 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 25.04.2003 verlangt worden ist.

Im übrigen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; in der Sache hat sie nur in geringem Umfang Erfolg.

1.

Für das Berufungsverfahren gelten die seit dem 1.1.2002 gültigen Vorschriften der ZPO (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

2.

Für das Schuldverhältnis gilt das BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).

3.

Lediglich in Höhe von 667,04 € nebst Zinsen ist die Klage auf die Berufung des Beklagten hin abzuweisen. Im übrigen ist entsprechend dem Antrag der Klägerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Die auf Feststellung der Hauptsacheerledigung gerichtete Klage ist dann begründet, wenn einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis die Grundlage entzogen ist.

Im vorliegenden Fall sind mit der Rückabwicklung des Pferdekaufs die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden der Klägerin entfallen. Die Klage war zum Erledigungszeitpunkt zulässig und ganz überwiegend auch begründet.

a) Zahlungsklage

Die Klägerin konnte von dem Beklagten Schadensersatz gem. §§ 634 Ziff. 4, 280 Abs. 1 BGB verlangen.

Der Beklagte hatte - dies ist zweitinstanzlich nicht mehr streitig - die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Gutachtervertrag geschuldete tierärztliche Ankaufsuntersuchung fehlerhaft durchgeführt; sein Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung war Grundlage für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu einem seinem Wert nicht entsprechenden Preis von 30.000 € zu kaufen.

Die sich aus der mangelhaften Ankaufsuntersuchung ergebende Schadensersatzverpflichtung des Beklagten war darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei einer fehlerfreien Ankaufsuntersuchung gestanden hätte. In dem Fall wäre die Klägerin einerseits zutreffend über den Gesundheitszustand des Tieres informiert gewesen und hätte dieses nicht gekauft, andererseits hätte das in dem Fall nicht mangelbehaftete Gutachten des Beklagten von ihr bezahlt werden müssen.

Der bezifferbare Schaden belief sich danach auf den Kaufpreis von 30.000 € abzüglich 667,06 € Kosten der Ankaufsuntersuchung. Das tatsächliche erstattete Gutachten mußte zwar nicht vergütet werden, weil es wegen seiner Mängel für die Klägerin keinen Wert hatte; die für ein mangelfreies Gutachten angemessene Vergütung war aber bei der Schadensermittlung als ersparter Aufwand schadensmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis konnten deshalb die bereits an den Beklagten gezahlten 667,06 € nicht zusätzlich neben den zu Recht verlangten 30.000,00 € als Schaden geltend gemacht werden, so dass wegen dieses geringem Teilbetrages die Klage abzuweisen ist.

Im übrigen war die auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes gerichtete Klage vor dem erledigenden Ereignis begründet. Der Auffassung des Beklagten, seine Haftung sei gegenüber der Mängelhaftung des auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommenen Verkäufers nachrangig, ist nicht zu folgen. Beide Rechtsverhältnisse stehen selbständig nebeneinander.

Die hier vorliegende Konstellation ist vergleichbar derjenigen, in der ein Bauherr wegen eines mangelhaft erstellten Werkes Ansprüche sowohl gegen den für den Mangel verantwortlichen Bauunternehmer als auch gegen den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten hat. Trotz unterschiedlicher vertraglicher Pflichten - also fehlender Leistungsidentität -sind nach einhelliger Auffassung in einem solchen Fall Architekt und Bauunternehmer Gesamtschuldner (vgl. Senat, BauR 2000, 1363 ff; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rdnr. 1972 m. w. N.). Entscheidend dafür ist, dass - so liegt der Fall auch hier - beide ihre vertraglichen Pflichten mangelhaft erfüllt haben und deshalb jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens des Vertragspartners einzustehen hat.

Darauf, daß in erster Linie der Bauunternehmer selbst für die Mangelfreiheit seiner Leistung verantwortlich ist, kann sich der Architekt im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht berufen. Der Auftraggeber kann sich aussuchen, gegen welchen der Gesamtschuldner er vorgeht und muß sich nicht unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken (z. B. zwischenzeitlicher Vermögensverfall des zuletzt in Anspruch genommenen Schuldners) darauf verweisen lassen, zunächst den Hersteller - bzw. hier den Veräußerer - der mangelhaften Sache in Anspruch zu nehmen.

b) Feststellung des Annahmeverzuges

Ein Feststellungsinteresse bestand im Hinblick auf die Regelung des § 756 ZPO. Der Beklagte befand sich auch in Annahmeverzug.

c) Feststellung der Verpflichtung zur Tragung der Unterhaltungskosten des Pferdes bis zur Übergabe

Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich dieser noch nicht abschließend bezifferbaren Aufwendungen war zu bejahen. Dem Grunde nach hat das Landgericht die Unterhaltskosten zu Recht als zu ersetzenden Schaden gewertet. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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