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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 12 UF 257/05
Rechtsgebiete: StPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
BGB § 1671
ZPO §§ 517ff.
ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. November 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel vom 11. Oktober 2005 abgeändert.

Die elterliche Sorge für das am 4. August 2000 geborene Kind N wird unter Aufhebung der gemeinsamen Sorge auf die Antragsgegnerin allein übertragen.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Ehe der Kindeseltern ist seit dem 12.8.2003 geschieden. Aus der Ehe ist die am 4.8.2000 geborene Tochter N hervorgegangen.

N wurde nach der Trennung der Eltern Anfang des Jahres 2002 zunächst vom Vater betreut und versorgt. Dieser beantragte am 12.4.2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf ihn zu übertragen. Das Verfahren (Az: 175 F 1844/02) erledigte sich, nachdem die Eltern eine von ihnen am 13.4.2002 geschlossene schriftliche Vereinbarung, wonach der Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater bleiben und die Mutter ein regelmäßiges Umgangsrecht haben sollte, in einem Gespräch beim Jugendamt E am 10.6.2002 bestätigt haben. N lebte weiterhin beim Vater. Die Mutter nahm regelmäßige Umgangskontakte wahr.

Am 23.2.2004 teilte die Kindesmutter nach einem Umgangskontakt dem Kindesvater telefonisch mit, sie werde das Kind nicht an ihn herausgeben, da es von einem sexuellen Missbrauch durch ihn berichtet habe. Seitdem lebt N bei der Mutter in Norddeutschland.

Am 28.2.2004 hat der Kindesvater beim Amtsgericht - Familiengericht - beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N auf ihn zu übertragen. Er hat einen sexuellen Missbrauch des Kindes in Abrede gestellt und geltend gemacht, die Kindesmutter habe nicht die Möglichkeit, N zu versorgen, da sie berufstätig sei.

Am 1.3.2004 hat die Kindesmutter beantragt, die elterliche Sorge für N auf sie allein zu übertragen. Sie hat den Inhalt eines Gesprächs zwischen dem Kind und ihr vorgetragen, aus dem abzuleiten sei, dass der Vater das Kind züm Oralverkehr veränlasst habe. Außerdem hat sie psychische Probleme des Kindesvaters angeführt, der sich bereits seit langer Zeit in Therapie befinde, unter anderem wegen Depressionen und Selbstverletzungen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Anhörung der Kindeseltern am 23.3.2004 durch Beschluss vom selben Tag im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N vorläufig auf die Kindesmutter übertragen.

Im nachfolgenden Verfahren wurde ein psychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes eingeholt. Die Sachverständige Dr. P kam in ihrem schriftlichen Gutachten vom 31.8.2004 zu dem Ergebnis, dass sich ein sexueller Missbrauch von N durch den Vater nicht belegen lasse.

Ein gegen den Kindesvater eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat die Staatsanwaltschaft Dortmund am 10.2.2005 gern. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az: 162 Js 219/04).

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ein familienpsychologisches Gutachten dazu eingeholt, bei welchem Elternteil sich dem Kind unter Berücksichtigung seiner Bindungen an die Eltern die beste Chance für eine gesunde geistige, körperliche und seelische Entwicklung eröffne und welcher Elternteil die beste Gewähr dafür biete, dass dem Kind der persönliche Kontakt zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht verloren gehe. Die Sachverständige Dr. L kam in ihrem schriftlichen Gutachten vom 27.7.2005 im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Unter Berücksichtigung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Kindesvaters in Form einer Borderline-Störung, der Depressivität, der autoagressiven Verhaltensweisen und der unsicher-desorganisierten Vater-Tochter-Bindung biete sich aus gutachterlicher Sicht eine bessere Chance für eine gesunde geistige und körperliche Entwicklung des Kindes bei der Kindesmutter. Trotz der Vorbehalte der Kindesmutter aufgrund des Missbrauchsverdachts achte sie die Bedürfnisse ihrer Tochter, den Kindesvater sehen zu wollen. Sie zeige sich bezüglich der Besuchskontakte zum Vater kooperativ, habe sogar mehrmals die gemeinsame Tochter von Norddeutschland nach E gebracht und auch in B einen Besuchskontakt ermöglicht. Aus Sicht der Gutachterin sei deshalb nicht zu befürchten, dass die Kindesmutter dem Kindesvater den persönlichen Kontakt zu seiner Tochter verwehren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.7.2005 Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat N am 11.10.2005 angehört. Sie hat ausweislich des Protokolls vom selben Tag erklärt, dass sie gerne in den Kindergarten gehe und bei der Mutter verbleiben möchte, dass sie aber auch den Vater besuchen möchte.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für N übertragen und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge entspreche dem Wohl das Kindes am Besten. Insoweit folge das Gericht der Empfehlung der Sachverständigen Dr. L. Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Sorgerechts auf sie allein sei abzulehnen gewesen. Das Gesetz normiere in § 1671 BGB ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern als Regelfall. Gemeinsame Sorge entspreche dem Wohl des Kindes nur dann nicht, wenn zwischen den Eltern eine Verständigung über Angelegenheiten der elterlichen Sorge in keiner Weise mehr möglich sei. Die Ausübung der elterlichen Sorge setze eine Kommunikationsbereitschaft auf beiden Seiten voraus. Der mit der täglichen Betreuung befasste Elternteil könne nicht nur lediglich abwarten, ob der andere Elternteil von sich aus aktiv werde, sondern müsse seinerseits die Initiative ergreifen, um wichtige Dinge mit dem Elternteil besprechen zu wollen. Ein Desinteresse des nicht betreuenden Elternteils allein könne nur dann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den betreuenden Elternteil rechtfertigen, wenn dieses Desinteresse von erheblicher Auffälligkeit und Dauer sei. Derartige Umstände seien nicht festzustellen.

Dagegen haben beide Elternteile Beschwerde eingelegt.

Der Kindesvater hat seine Beschwerde - die er nicht begründet hat - mit Schriftsatz vom 3.3.2006 zurückgenommen.

Die Kindesmutter erstrebt mit der Beschwerde weiterhin die Übertragung des Sorgerechts für N auf sich allein. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Eine Verständigung der Kindeseltern über Angelegenheiten der elterlichen Sorge sei nicht mehr möglich. Sie habe dem Kindesvater zwei Briefe geschrieben, um eine Einigung bezüglich begleiteter Besuchskontakte herbeizuführen. Er habe jedoch seine Verfahrensbevollmächtigten bemüht, um nunmehr über sie Umgangskontakte herbeizuführen. Er selbst habe sich nicht um einen geregelten Umgang bemüht. Es habe keinerlei telefonische oder briefliche Kontakte des Kindesvaters mit N gegeben. Lediglich im Mai 2005 habe er auf Aufforderung der Sachverständigen zwei Pakete mit Spielzeug des Kindes an das Jugendamt X2 geschickt, außerdem einen Brief an N und einen an das Jugendamt, in dem er sein Mißtrauen gegenüber der Kindesmutter zum Ausdruck gebracht habe. Er verfüge über keinen Telefon- oder Handy-Anschluss, so dass sie ihn bei eiligen Entscheidungen nicht erreichen könne, sondern stets den umständlichen Postweg wählen müsse. Er halte sich so gut wie nie in seiner Wohnung auf, die auch nicht eingerichtet sei. Er habe ihr weder den Kinderpass noch andere Urkunden ausgehändigt, so dass sie diese als Kopien für bestimmte Anträge habe anfordern müssen, obwohl ihm jeweils vor Augen geführt worden sei, dass seine Mitwirkung notwendig sei. Er habe gegenüber der Sachverständigen zur Bedingung gemacht, niemals bei den Besuchskontakten seiner Frau begegnen zu müssen, da er Angst habe, sich nicht kontrollieren zu können.

Der Kindesvater ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen entgegengehalten, das Vorbringen der Kindesmutter rechtfertige nicht den vollständigen Entzug der elterlichen Sorge. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge auf sie sei er einverstanden. Vor dem Hintergrund der erhobenen Vorwürfe könne ihm nicht seinerseits zum Vorwurf gemacht werden, Kontakt mit N allein nach den Vorgaben der Sachverständigen ausgeübt zu haben. Zwischenzeitlich sei in gegenseitigem Einvernehmen und unter Vermittlung des Jugendamtes ein Umgangskontakt organisiert und durchgeführt worden. Er sei entschlossen, regelmäßige Besüche zü organisieren und durchzuführen.

Der Senat hat die Kindeseltern, das verfahrensbeteiligte Jugendamt und die Verfahrenspflegerin angehört, außerdem die Sachverständige Dr. L. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 15. März 2006 Bezug genommen. Die Kindesmutter hat in ihrer Anhörung angegeben, sich nach dem Ergebnis von gynäkologischen Untersuchungen des Kindes nicht vorstellen zu können, mit dem Kindesvater noch wesentliche Angelegenheiten des Kindes besprechen zu können. Sie hat eine Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Meyer vom 10.3.2006 vorgelegt und die Nachreichung eines weiteren ärztlichen Berichts der Gynäkologin Dr. X angekündigt, durch den - nach ihrem Vorbringen im Senatstermin - belegt werde, dass ein vaginaler Missbrauch von N stattgefunden habe. Im Hinblick darauf hat der Senat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Mit Schriftsatz vom 3.4.2006 hat die Kindesmutter den Bericht der Ärztin Dr. X vom 13.3.2006 vorgelegt, mit Schriftsatz vom 21.4.2006 außerdem ein Schreiben des Kinderarztes Dr. I vom 10.4.2006. Auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen (BI. 205, 219, 223 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kindesvater hat mit Schriftsätzen vom 20.4.2006 und 8.5.2006, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Stellung genommen. Insbesondere bestreitet er, etwas mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu tun zu haben.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Ziff. 1, 517ff. ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet.

Soweit das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge für N übertragen hat, hatte der Senat im Hinblick auf die diesbezügliche Zustimmung des Kindesvaters darüber nicht zu befinden (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Der Senat hält es - weitergehend als das Amtsgericht - für gerechtfertigt und geboten, die gemeinsame Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge insgesamt auf die Kindesmutter allein zu übertragen, da zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Dabei wird nicht verkannt, dass sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip das Gericht, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut, mit Teilentscheidungen begnügen muss, so dass es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge bleiben kann. Das gilt insbesondere für eine Beschränkung der Alleinsorge auf die Aufenthaltsbestimmung (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1671 Rz. 18).

Nach Überzeugung des Senats ist den Kindeseltern die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, namentlich die gemeinsame Willensbildung und das Treffen ein vernehmlicher Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB), insgesamt nicht mehr möglich.

Die Kindesmutter ist, wie im Senatstermin nochmals deutlich geworden ist, gegenüber dem Kindesvater ganz erheblich voreingenommen. Sie geht weiterhin davon aus, dass er N sexuell missbraucht hat und misstraut ihm zutiefst. Sie hat angegeben, sich nach dem Ergebnis der gynäkologischen Untersuchungen des Kindes nicht vorstellen zu können, noch mit ihm wesentliche Angelegenheiten des Kindes besprechen zu können. Diese Voreingenommenheit der Kindesmutter erscheint nicht völlig "aus der Luft gegriffen" und haltlos, sondern unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Hier ist zunächst die Äußerung Ns gegenüber ihrer Mutter im Februar 2004 anzuführen, wonach sie "Milch beim Papa aus dem Pipimatz getrunken" habe. Auch wenn die Sachverständige Dr. P in ihrem erstinstanzlich erstatteten schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten vom 31.8.2004 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich ein sexueller Missbrauch des Kindes durch den Vater nicht belegen lässt, so ist eine derartige Äußerung eines Kindes geeignet, die Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs durch den Vater in Erwägung zu ziehen. Anhaltspunkte für diese Möglichkeit enthalten auch die im Senatstermin und im Anschluss daran von der Kindesmutter - vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe N2 hat unter dem 10.3.2006 bescheinigt, dass der bei einer gynäkologischen Untersuchung von N festgestellte Hymenbefund auf einen vaginalen Missbrauch hindeuten könne. Die Gynäkologin Dr. X hat unter dem 13.3.2006 bescheinigt, bei der Untersuchung von N eine Veränderung im Hymenalbereich festgestellt zu haben, der auf eine Fremdmanipulation zurückzuführen sei und nicht auf eigene Manipulationen zurückgeführt werden könne. Soweit der Kindesvater mit Schriftsatz vom 8.5.2006 darauf verweist, N seit über zwei Jahren nicht mehr alleine getroffen zu haben, enthalten die ärztlichen Bescheinigungen keine entsprechende zeitliche Einschränkung.

Der Senat geht - um das deutlich zu machen - nicht als feststehend davon aus, dass der Kindesvater N tatsächlich sexuell missbraucht hat. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr. P lässt sich ein sexueller Missbrauch von N durch den Vater auf der Grundlage der Äußerungen des Kindes nicht belegen. Auch die von der Kindesmutter im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Berichte lassen eine entsprechende Feststellung nicht zu. Darauf, ob der sexuelle Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, kommt es für die Frage des Sorgerechts jedoch nicht entscheidend an. Das Fehlen der Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft auch nur auf Seiten eines Elternteils kann die Anordnung der Alleinsorge rechtfertigen, wenn die Haltung des betreffenden Elternteils auf nachvollziehbaren Gründen beruht und nicht willkürlich erscheint (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 109). Das ist hier aus Sicht des Senats nach alledem der Fall.

Die Sachverständige Dr. L hat im Senatstermin ausgeführt, sie denke nicht, dass die Kindeseltern noch gemeinsame Entscheidungen treffen könnten. Sie hat dies nachvollziehbar und überzeugend damit begründet, der Kindesvater habe sie im Rahmen der Begutachtung noch gebeten, keinen Kontakt mit der Kindesmutter haben zu müssen, weil er befürchte, sich nicht unter Kontrolle halten zu können. Es habe keine Kommunikation zwischen den Kindeseltern gegeben. Sie halte es für fraglich, dass das jetzt anders sei, wisse es aber nicht. Nach ihrer Meinung entspräche es eher dem Kindeswohl, wenn das Sorgerecht alleine auf die Kindesmutter übertragen werde.

Auch die Verfahrenspflegerin und das Jugendamt haben sich für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ausgesprochen.

Der Senat hat von einer nochmaligen Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren - die in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich geboten ist, vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 50 b Rz. 19 f. - abgesehen, da hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Beschwerdeverfahren kein Streit mehr bestand und Erkenntnisse für die hier in Rede stehende Problematik von einer nochmaligen Anhörung nicht zu erwarten waren.

Soweit der Kindesvater mit Schriftsatz vom 20.4.2006 geltend macht, er sei im Senatstermin am 15.3.2006 nicht angehört worden, ist dies unzutreffend, wie sich bereits aus dem Berichterstattervermerk ergibt. Eine weitere Sachaufklärung ist aus Sicht des Senats nicht veranlasst. Es kommt - wie oben ausgeführt - unter den gegebenen Umständen nicht darauf an, ob tatsächlich ein sexueller Missbrauch des Kindes durch den Vater stattgefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 131 Abs. 1 S. 2 KostO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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