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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 12 UF 359/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587f
BGB § 1587g
BGB § 1587h
Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).

Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13. Dezember 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bünde vom 5. Dezember 2006 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner ab Rechtskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 125,77 € zu zahlen und zum Zwecke der Erfüllung in dieser Höhe seinen Anspruch auf Ruhegehalt gegen die Stadt F - Kontoführer: S in L - an die Antragstellerin abzutreten hat.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I

Die Parteien streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seit August 2002. Sie sind durch Urteil vom 15. Januar 1997 (7 F 202/94 - AG Bünde) geschieden. Der Antragsgegner war Stadtdirektor der Stadt F und bezog bereits zum Zeitpunkt der Scheidung ein Ruhegehalt über die S. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich konnte ein seinerzeit vom Amtsgericht festgestellter Betrag in Höhe von 338,20 DM wegen Überschreiten des Höchstbetrages für die Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 5 BGB) nicht mehr durch Quasisplitting ausgeglichen werden. Insoweit hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Im Scheidungsverbundurteil ist der Antragsgegner zugleich zu erheblichen Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin verurteilt worden.

Nunmehr begehrt die Antragstellerin mit dem im August 2002 eingeleiteten Verfahren die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem beide Parteien zwischenzeitlich eine Versorgung erlangt haben (die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Juli 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente). Der Antragsgegner hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs berufen, weil er auch seiner geschiedenen Frau aus erster Ehe in einem Vergleich vom 26. April 1977 Versorgungsansprüche abgetreten habe und weil er überschuldet sei.

In einem Parallelverfahren, das der Antragsgegner zur Abänderung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin betrieben hat, haben die Parteien am 15. Dezember 2005 vor dem 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm (6 UF 85/04) einen Vergleich geschlossen, wonach Einigkeit besteht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 25. März 2003 bis zum 31.12.2005 noch Unterhaltsrückstände in Gesamthöhe von 19.000,- € schuldet. Der Antragsgegner hat auf Grundlage dieses Vergleichs ab dem 1. Januar 2006 monatlich 600,- € Unterhalt und 200,- € auf den aufgelaufenen Rückstand zu leisten, wobei bei regelmäßiger und pünktlicher Zahlung bis zum 31.12.2008 der Unterhaltsrückstand als insgesamt erledigt gilt.

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 197,34 € ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen und zu diesem Zweck in entsprechender Höhe seine Ruhegehaltsansprüche gegen die Stadt F, Kontoführer: S, an die Antragstellerin abzutreten. Die Berechnung beruhe auf einer Dynamisierung des seinerzeit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Betrages von 338,20 DM, verglichen mit dem heutigen Wert der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Für die Vergangenheit könne dagegen im Hinblick auf die getroffene Unterhaltsvereinbarung kein Anspruch zuerkannt werden. In dem Unterhaltsvergleich seien die Folgen eines durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch vollständig unberücksichtigt.

Die Zahlungsverpflichtung im Rahmen des Unterhalts sei daher anzurechnen, so dass rückwirkende Ansprüche nicht in Betracht kämen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden beider Parteien. Der Antragsgegner ist der Ansicht, zu Unrecht sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass er seiner Frau aus erster Ehe ebenfalls Versorgungsansprüche abgetreten habe. Aufgrund dessen führe sein Versorgungsträger monatlich 531,94 € an die geschiedene Frau aus erster Ehe ab. Wegen seiner Überschuldung verbleibe ihm im übrigen nur der unpfändbare Teil seiner Versorgungsbezüge. Im übrigen macht er darüber hinaus geltend, er leiste bereits 800,- € an die Antragstellerin. Diese habe dadurch bereits ein deutlich höheres Einkommen als er.

Die Antragstellerin bemängelt die Berechnung der Höhe ihres Ausgleichsanspruchs. Sie ist der Ansicht, es müsse berücksichtigt werden, dass die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners sich in der Zwischenzeit insgesamt günstiger entwickelt habe als die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Deswegen müsse insgesamt vom heutigen Wert der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners ausgegangen werden. Von dessen Hälfte sei der bereits übertragene Teil nur mit dem Wert abzuziehen, den er durch die Steigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfahren habe. Danach verbleibe bei überschlägiger Berechnung noch ein schuldrechtlich auszugleichender Rest von über 300,- €. Fraglich sei vor diesem Hintergrund auch, ob nicht auch für die Vergangenheit noch Ansprüche bestünden. Zwar könnten diese mit den zeitgleich zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen verrechnet werden, aber nur insoweit, als sie diese nicht überstiegen. Dies habe das Amtsgericht zu Unrecht nicht geprüft.

Der Senat hat ergänzende Auskünfte der S zur Höhe der ehezeitbezogenen Ruhegehaltsansprüchen des Antragsgegners, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eingeholt. Zum Ergebnis wird auf Bl. 197-200 d.A. verwiesen.

II)

Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet, die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf die geltend gemachte Ausgleichsrente und die Abtretung aus den §§ 1587f ff. BGB nur in geringerem Umfang zu, als vom Amtsgericht zuerkannt.

Da beide Parteien eine Versorgung beziehen (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB) und seinerzeit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wegen § 1587b Abs. 5 BGB nicht vollständig durchgeführt werden konnte (§ 1587f Nr. 2 BGB), sind die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Amtsgericht zu Recht bejaht worden.

1.)

Zu Unrecht hat das Amtsgericht es unterlassen, in einem ersten Schritt zunächst die Höhe des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibenden Anspruchs auf der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage festzustellen. Als auszugleichender Rest war im Scheidungsurteil vom 15. Januar 1997 ein Betrag von 338,20 DM festgestellt worden. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Beamtenversorgungsrecht (Absenkung des Ruhegehalts von 75% auf 71,75%, Kürzung der Sonderzahlung) ist dieser Betrag aber nunmehr neu zu berechnen. Diese Neuberechnung erfordert nicht etwa ein vorzuschaltendes Verfahren nach § 10a VAHRG, weil die Feststellungen zur Höhe des Betrages, wegen dessen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten (BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157 f.). Ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG wäre danach nur dann erforderlich, wenn aufgrund einer Neuberechnung eine Korrektur zugunsten des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfolgen müsste, weil auf heutiger rechtlicher Grundlage für die Antragstellerin zu hohe Anwartschaften begründet worden wären. Das ist hier nicht der Fall, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.

a)

Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Versorgungsanspruch des Antragsgegners nur noch - unter Berücksichtigung der §§ 85 Abs. 11, 69e Abs. 4 BeamtVG - mit dem auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgesenkten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zu berechnen, während der darüber hinaus in einer Übergangszeit gezahlte sog. "Abschmelzungsbetrag" dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt (BGH FamRZ 2004, 259). Zudem ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2006, 98 f.). Dieser beträgt nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2003 (GV. NRW 2003, 696) in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 nur noch 22%.

b)

Nach der auf dieser Grundlage von der S erstellten Berechnung beträgt der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners, bezogen auf den 30. November 1994, nunmehr noch 1.695,76 €. Dem steht nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Juli 2006 eine ehezeitbezogene Rentenanwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 36,53 € gegenüber.

c)

Auf dieser Grundlage errechnet sich ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibender Betrag von nur noch 77,90 €, wie folgt:

 Ehezeitanteil (15,93 Jahre/34,22 Jahre): 1.695,76 €
abzüglich Rentenanwartschaft Antragstellerin: -35,83 €
Differenz: 1.659,93 €
Auszugleichen: 829,97 €
Höchstbetrag § 1587 Abs. 5 BGB: 752,07 €
dem schuldrechtlichen VA bleiben: 77,90 €

2.)

Dieser Betrag ist in einem zweiten Schritt gem. § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB noch entsprechend der Entwicklung der Versorgung des Antragsgegners anzupassen. Zu diesem Zweck wird er durch den von der S für das Ehezeitende festgestellten Gesamtwert der Versorgung von 7.124,60 DM (3.642,75 €) geteilt und mit den für die Zeit ab 2002 mitgeteilten Werten multipliziert.

3.)

Ebenfalls im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind der "Abschmelzbetrag" (Differenzbetrag zwischen 71,75 % der Versorgung des Antragsgegners und der derzeit noch tatsächlich geleisteten Versorgung) und der Teil der Sonderzuwendung, der nicht bereits in die Berechnung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Betrages von ursprünglich 77,90 € einbezogen ist. Auch von diesen Beträgen steht die jeweilige Hälfte des Ehezeitanteils der Antragstellerin zu.

a)

Die Berechnung des sog. "Abschmelzbetrages" erfolgt, indem zunächst der individuelle Versorgungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 74% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entsprechend den vorliegenden Auskünften nach § 69e Abs. 3 BeamtVG bereinigt wird (Bsp: ab 7/03: 4.524,90 € x 0,99458 = rund 4.500,38 €). Sodann wird die Differenz zu dem auf 71,75% reduzierten Betrag (im Juli 2003: 4.328,82 €) errechnet (4.500,38 € - 4.328,82 € = 171,56 €). Von dem Ehezeitanteil dieses Betrages (Faktor 15,93/34,22, also rund 79,86 €) steht der Antragstellerin die Hälfte (ab Juli 2003: 39,93 €) zu.

b)

Die Berechnung der Sonderzuwendung erfolgt aus demjenigen Teil, welcher nicht bereits für die Berechnung und Anpassung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anteils von 77,90 € verwendet worden ist. Von der nach Abzug dieses jeweiligen Anteils verbleibenden Differenz (ab Juli 2003: 176,27 € - 79,36 € = 96,91 €) wird der Ehezeitanteil (unter Verwendung des Faktors 15,93/34,22 Jahre = 45,11 € ab Juli 2003) errechnet. Die Hälfte davon (ab Juli 2003: 22,56 €) steht der Antragstellerin zu.

4.)

Zusammengefasst ergeben sich aus der nachfolgenden Berechnung folgende schuldrechtliche Ausgleichsrentenbeträge ab Juli 2002:

 ab 7/02 ab7/03 ab 4/04 ab 8/04 ab 7/06
Ruhegehaltsf. Dienstbezüge ("uneingeschmolzen"): 5.973,15 € 6.114,73 € 6.175,14 € 6.236,15 € 6.236,15 €
74% hiervon = Versorgungsanspruch: 4.420,13 € 4.524,90 € 4.569,60 € 4.614,75 € 4.614,75 €
reduziert auf 71,75/75: 4.228,59 € 4.328,82 € 4.371,59 € 4.414,78 € 4.414,78 €
zzgl. anteilige Sonderzuwendung (22% hiervon, verteilt auf 12 Monate): 77,52 € 79,36 € 80,15 € 80,94 € 80,94 €
Summe: 4.306,11 € 4.408,18 € 4.451,74 € 4.495,72 € 4.495,72 €
77,90 € hochgerechnet, § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB: 92,09 € 94,27 € 95,20 € 96,14 € 96,14 €
Abschmelzbetrag: 191,54 € 171,56 € 148,52 € 124,98 € 124,98 €
Ehezeitanteil (Faktor 15,93/34,22): 89,17 € 79,86 € 69,14 € 58,18 € 58,18 €
davon steht die Hälfte der Antragstellerin zu: 44,59 € 39,93 € 34,57 € 29,09 € 29,09 €
Sonderzahlung: 317,92 € 176,27 € 139,37 € 139,98 € 83,23 €
abzüglich berücksichtigter Anteil 77,52 € 79,36 € 80,15 € 80,94 € 80,94 €
verbleibt: 240,40 € 96,91 € 59,22 € 59,04 € 2,29 €
Ehezeitanteil: 111,91 € 45,11 € 27,57 € 27,48 € 1,07 €
davon steht die Hälfte der Antragstellerin zu: 55,96 € 22,56 € 13,79 € 13,74 € 0,54 €
insgesamt schuldrechtlicher VA: 192,64 € 156,76 € 143,56 € 138,97 € 125,77 €

5.)

Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ergibt sich dagegen für die Antragstellerin kein weitergehender Anspruch daraus, dass wegen der unterschiedlichen Dynamik in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung die auf die Antragstellerin im Scheidungsverbundurteil übertragene Anwartschaft von 752,07 € weniger stark angewachsen ist als die Versorgung des Antragsgegners.

Wenn die Antragstellerin auch die unterschiedliche Dynamik zwischen gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung insgesamt ausgeglichen sehen will, so ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein derartiges "Aufschnüren" des bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird zu Recht abgelehnt (OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff., 423 mit insoweit zustimmender Anmerkung Kemnade, S. 425). Für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gibt es nur das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG. Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in den Fällen, in denen sich volldynamische Anrechte unterschiedlich entwickeln, ist in § 10a VAHRG nicht vorgesehen. Auch in § 1587 f BGB ist dies allein kein gesetzlich geregelter Anlass für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dann kann aber eine solche Abänderungsmöglichkeit auch nicht allein "aus Anlass" eines noch durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen und damit von Zufällen abhängig gemacht werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich Regelungen für ein Auseinanderdriften volldynamischer Anrechte nicht vorgesehen. Diese gesetzliche Wertung ist hinzunehmen.

6.)

Aus der vorliegenden Berechnung ergibt sich, dass Zahlungsansprüche der Antragstellerin für die Vergangenheit nicht bestehen, wie das Amtsgericht auf der Grundlage seiner Berechnung ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Dies liegt darin begründet, dass die Antragstellerin laufend Unterhalt in einer die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche übersteigenden Höhe zu beanspruchen und auch erhalten hat.

a)

Im parallelen Unterhaltsabänderungsverfahren (6 UF 85/04 - OLG Hamm) haben die Parteien für die Zeit ab 25.03.2003 einen Vergleich geschlossen. Für die Zeit davor galt der im Scheidungsurteil vom 15.01.1997 - 7 F 202/94 festgesetzte und nicht mehr abänderbare Unterhalt (Höhe = 2.500,- DM, umgerechnet 1.278,23 € monatlich). Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zuerkannt, sondern diese mit dem bereits gezahlten Unterhalt verrechnet (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28 unter Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB). Denn es wäre jedenfalls unbillig i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB, wenn die Antragstellerin zusätzlich zu dem ausgeurteilten Unterhalt einen Anspruch auf eine Rente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hätte, von dem sie nur deshalb profitieren könnte, weil der Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr abänderbar ist. Der durch Urteil festgestellte Unterhaltsanspruch der Antragstellerin verringert sich nämlich um die zu beanspruchende Ausgleichsrente, weil diese Ausgleichsrente, welche in der Unterhaltsberechnung des Scheidungsverbundurteils noch nicht berücksichtigt ist, die Bedürftigkeit der Antragstellerin mindert.

b)

Nichts anderes gilt für die Zeit ab dem 25. März 2003. Für die Zeit vom 25. März 2003 bis zum 31. Dezember 2005 haben die Parteien im Vergleichswege einen Unterhaltsrückstand von 19.000,- € festgesetzt, was - verteilt auf den Zeitraum vom 25. März 2003 bis zum 31.12.2005 (33,23 Monate) - einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 571,77 € ausmacht. Auch dahinter bleibt die errechnete schuldrechtliche Ausgleichsrente, welche bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt ist, zurück. Die Parteien haben zwar darüber hinaus eine Vereinbarung getroffen, dass der Antragsgegner durch monatliche Zahlungen auf diesen Rückstand in Höhe von 200,- € vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 und regelmäßige Unterhaltszahlungen in Höhe von 600,- €, ohne in Verzug zu geraten, insgesamt den Unterhaltsrückstand erledigen kann. Es kann hier aber dahinstehen, ob sich die Verfallklausel im Unterhaltsvergleich auch auf eine Ausgleichsrente beziehen (lassen) muss. Verteilt man nämlich den Betrag (36 x 200 = 7.200,- €) auf 33,23 Monate, so ergibt sich ein Monatsdurchschnitt von 216,67 €. Selbst auf Grundlage dieser niedrigeren Unterhaltszahlungen ergibt sich nach den obigen Berechnungen kein Rückstand auf die Ausgleichsrente, weil diese durchgehend noch darunter liegt.

Für die Zeit ab Januar 2006 ist ein Unterhalt in Höhe von monatlich 600,- € vereinbart, hinter dem die Ausgleichsrente ebenfalls zurückbleibt.

Zwar wäre dieser Unterhaltsvergleich auch für die Vergangenheit abänderbar, weil sich die Abänderung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage richtet und die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO für Prozessvergleiche nicht gilt (Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rn. 46). Gleichwohl wäre es eine unbillige Härte im Sinne des § 1587h Nr. 1 BGB für den Antragsgegner, würden der Antragstellerin für die Vergangenheit Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gewährt. Die Antragstellerin könnte nämlich im Ergebnis insoweit nur einen Austausch der Anspruchsgrundlage für die in der Vergangenheit gewährten Leistungen verteidigen; der Antragsgegner wäre aber gezwungen, zur Vermeidung darüber hinausgehender Nachteile den geschlossenen Unterhaltsvergleich rückwirkend abzuändern.

7.)

Für die Zukunft ist die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dagegen nicht aufgrund der Einwände des Antragsgegners nach § 1587h BGB zu beschränken.

a)

Ein Bezug zwischen dem hier durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und den an die erste Ehefrau des Antragsgegners abgetretenen Versorgungsansprüchen besteht nicht. Denn an die erste Ehefrau des Antragsgegners waren nur in einem Umfang Ansprüche abgetreten, welcher der Hälfte der Versorgungsanwartschaften aus der diesbezüglichen Ehezeit entspricht. Es waren also keine Versorgungsanwartschaften betroffen, die während der zwischen den hiesigen Parteien maßgeblichen Ehezeit erworben worden sind. Der Einwand kann also allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, als der Antragsgegner allgemein auf seine schlechte Vermögenssituation hinweist.

b)

Auch der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin ein höheres Einkommen beziehe als der Antragsgegner, steht der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schon deshalb nicht entgegen, weil die schuldrechtliche Ausgleichsrente, wie bereits dargelegt, auf den zwischen den Parteien vereinbarten Unterhalt anzurechnen ist. Wenn es Einkommensunterschiede zwischen den Parteien gibt, beruhen diese - zumindest derzeit und auf absehbare Zeit - auf der Unterhaltsvereinbarung. Sollte die Unterhaltsvereinbarung abänderbar sein, wird dies entsprechend auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten, § 1587g Abs. 3 mit § 1587d Abs. 2 BGB. Es kann deshalb an dieser Stelle dahinstehen, ob die zwischen den Parteien bestehenden Einkommensunterschiede - die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht verstärkt werden - sonst eine Beschränkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587h Nr. 1 BGB rechtfertigen könnten.

c)

Aus demselben Grund geht auch der Hinweis des Antragsgegners auf seine Vermögenslosigkeit ins Leere. Er erleidet durch die Regelung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keinen weitergehenden Nachteil, als er bereits durch den abgeschlossenen Vergleich zum Ehegattenunterhalt hingenommen hat. Weil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dem Antragsgegner zumindest gegenwärtig keinen weiteren wirtschaftlichen Nachteil, sondern aufgrund der hiermit verbundenen Abtretung von Ansprüchen gegen die Stadt F lediglich der Antragstellerin für ihre Ansprüche einen weiteren (solventen) Schuldner verschafft, bedeutet die Durchführung auch im Hinblick auf die behauptete Vermögenslosigkeit des Antragsgegners keine unbillige Härte im Sinne des § 1587h Nr. 1 BGB.

8.)

Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Versorgungsträger ist für die Vergangenheit nicht mehr möglich, weil und soweit diese Ansprüche bereits erfüllt und damit erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB). Für die Zukunft kann dagegen nach § 1587i Abs. 1 BGB die Abtretung der laufenden Versorgungsansprüche verlangt werden.

9.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13a Abs. 1 FGG, 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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