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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: 12 W 11/00
Rechtsgebiete: ZPO, GG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
GG Artikel 12 Abs. 1 | |
BGB § 138 Abs. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
12 W 11/00 OLG Hamm 4 O 143/99 LG Bochum
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht am
29. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.03.2000 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.07.1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Der Antragsteller ist ein Fußballverein aus den neuen Bundesländern. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Spielers W zum Antragsgegner, einem Fußball-Bundesligaverein, kam es zu einem Streit über die Höhe der Ablösesumme, der in einem Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung des vom Ligaausschuß des Deutschen Fußballbundes benannten Schiedsgutachters in einer Vereinbarung beigelegt wurde. In der Vereinbarung vom 18.04.1991 heißt es in Ziffer 3:
"Wechselt der Spieler nach Ablauf seines Vertrages beim (Antragsgegner) am 30. Juni 1994 innerhalb von drei oder für das vierte Jahr oder einem Teil desselben zu einem anderen Verein eines der FIFA angeschlossenen Verbandes, erhält der (Antragsteller) einen zusätzlichen Anteil von 20 % des Betrages, der die an den (Antragsteller) nach 2. gezahlte Transferentschädigung übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn der Spieler während der Laufzeit seines Vertrages beim (Antragsgegner) wechselt."
In späteren Arbeitsverträgen verlängerten der Spieler W und der Antragsgegner die Laufzeit des Vertrages zunächst bis zum 30.06.1996, sodann bis zum 30.06.2003. Mit Wirkung zum 01.07.1998 wechselte der Spieler W zu einem anderen Verein der ersten Fußballbundesliga. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Zahlung von 800.000,00 DM anteilige Ablöseentschädigung mit der Begründung, der Wechsel sei während der Laufzeit des Vertrages zwischen dem Spieler W und dem Antragsgegner erfolgt.
II.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits mit dem Antragsgegner ganz oder teilweise aufzubringen.
Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß und im Nichtabhilfebeschluß vom 27.03.2000 die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bezüglich der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
1.
Es kann offen bleiben, ob die zwischen dem Antragsteller, dem Antragsgegner und dem Spieler W am 18.04.1991 vor dem vom Ligaausschuß des Deutschen Fußballbundes als Schiedsgutachter benannten Schlichter getroffene Regelung über die Zahlung einer Ablöseentschädigung wegen Einschränkung der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG i. V. m. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Insbesondere die in Ziff. 3 der Vereinbarung getroffene Regelung kann als sogenannte latente Zahlungspflicht die Berufsfreiheit des betroffenen Spielers beeinträchtigen, da sie zukünftige Arbeitgeber von einer Verpflichtung des Spielers abhalten kann. Durch die Regelung wird die von einem zukünftigen Arbeitgeber des Spielers zu zahlende Transferentschädigung zumindest mittelbar erheblich erhöht, weil auch der vorherige Arbeitgeber des Spielers noch an der Entschädigung partizipiert und die Regelung insgesamt eher wirtschaftlichen Zielen einzelner Vereine als ideellen Zwecken dient.
2.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß sich ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus Ziffer 3 der Vereinbarung vom 18.04.1991 nicht ergibt. Die getroffene Vereinbarung ist nach den §§ 133, 157 BGB ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung dahin auszulegen, daß eine zusätzliche Transferentschädigung vom Antragsgegner nur dann gezahlt werden sollte, wenn der Spieler bis zum 30.06.1998 zu einem anderen, Verein eines der FIFA angeschlossenen Verbands wechseln würde. Dies folgt schon aus dem Regelungsgehalt von Satz 1 und Satz 2 der Ziffer 3) der Vereinbarung vom 18.04.1991. Während Satz 1 den Zeitraum nach Ablauf des Vertrages vom 30.06.1994 bis längstens zum 30.06.1998 abdecken sollte, betraf Satz 2 den Zeitraum der Laufzeit des Vertrages zwischen dem Spieler W und dem Antragsgegner, also die Zeit vom 16.12.1991 bis zum 30.06.1994. Sowohl in Ziffer 3 Satz 1 als auch in Ziffer 5 ist diese Laufzeit des Arbeitsvertrages zwischen dem Spieler und dem Antragsgegner als neuem Arbeitgeber für diesen Zeitraum festgelegt.
Demgegenüber ergeben sich für die Auslegung des Antragstellers, ihm stehe ein Anspruch auf weitere 20 % der tatsächlich erzielten Transferentschädigung auch für den Fall zu, daß die Laufzeit des Vertrages zwischen dem Spieler W und dem Antragsgegner - wie geschehen - nachträglich einvernehmlich über den 30.06.1994 hinaus verlängert wird, keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die getroffene Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände dahin zu verstehen, daß eine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit des Vertrages zwischen dem Spieler und dem Antragsgegner nicht zu einer Verlängerung der vorgesehenen 4-jährigen Frist, beginnend mit dem 30.06.1994, führen sollte. Der nach zweimaliger Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Zeit des Vertrages vollzogene Wechsel des Spielers W zu einem anderen Verein der ersten Fußball Bundesliga wurde erst zum 01.07.1998 - also nach Ablauf der vereinbarten Beteiligungsfrist - vollzogen.
3.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt das Verhalten des Antragsgegners nicht gegen Treu und Glauben. Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge dient auch im Profifußball den Interessen der Berufsspieler. Dies gilt auch für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen bzw. für den Abschluß neuer befristeter Arbeitsverträge. Durch die vorgenommenen Vertragsverlängerungen haben weder Spieler noch Antragsgegner in rechtsmißbräuchlicher Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen, um ihm eine mögliche Beteiligung an einem späteren Transfererlös vorzuenthalten. Es bestand insbesondere auch keine Veranlassung, dem Antragsteller die vorgenommenen Vertragsänderungen, insbesondere die Vertragsverlängerungen, mitzuteilen. Es war offensichtlich, daß die Weiterbeschäftigung des Spielers W beim Antragsgegner nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit auf einer Laufzeitverlängerung bzw. auf einem neuen Arbeitsvertrag beruhte.
Ende der Entscheidung
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