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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 12 W 11/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
1. Bei einem Parteiwechsel auf der Klägerseite sind dem ausscheidenden Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch ihn erhoben worden ist.

2. Die Kostengrundentscheidung gegen den ausscheidenden Kläger kann bereits bei dessen Ausscheiden getroffen werden.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.06.2007 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14.06.2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der ausgeschiedenen Klägerin werden auch diejenigen Mehrkosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch sie erhoben worden ist.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen der ausgeschiedenen Klägerin und dem Beklagten gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert richtet sich nach den entstandenen Mehrkosten (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Klägerin).

Gründe:

I.

Die ausgeschiedene Klägerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft. Mit Zustimmung der Beklagten ist an ihrer Stelle die Wohnungseigentümergemeinschaft als neue Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten, der ausgeschiedenen Klägerin die Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Der ausgeschiedenen Klägerin werden diejenigen Mehrkosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch sie erhoben worden ist.

II.

Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sind bei einem Parteiwechsel auf der Klägerseite dem ausscheidenden Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch ihn erhoben worden ist (BPatG GRUR 1994, 507; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. § 263 RdNr. 22; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 RdNr. 31; HK-ZPO/Saenger § 263 RdNr. 34, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsfolge folgt aus einer analogen Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei einem zulässigen Klägerwechsel scheidet der bisherige Kläger mit Zustimmung des Beklagten aus dem Rechtsstreit aus; der neue Kläger tritt an die Stelle des bisherigen Klägers. Die Rechtshängigkeit im Verhältnis zum bisherigen Kläger erlischt wie bei einer Klagerücknahme rückwirkend. Entgegen der Auffassung des OLG Celle (MDR 2004, 410) ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass das Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und dem verbleibenden Beklagten den Umfang, in welchem der ausgeschiedene Kläger dem Beklagten Kosten, insbesondere auch außergerichtliche Kosten, zu erstatten hat, beeinflussen kann. Die Kostengrundentscheidung gegen den ausscheidenden Kläger kann bereits bei dessen Ausscheiden getroffen werden. Ob und in welchem Umfang tatsächlich ausscheidbare Mehrkosten angefallen sind, ist im Kostenfestsetzungsverfahren festzustellen (vgl. Zöller/Herget § 91 RdNr. 13 "Parteiwechsel" m.w.N.).

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