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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 12 W 21/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29. Juni 2009 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) verfolgte Zahlungsverlangen schon deshalb nicht begründet ist, weil eine Rückabwicklung des Vertrages im Dreiecksverhältnis Lieferant - Leasinggeberin - Leasingnehmer in der Weise zu erfolgen hat, dass der Leasingnehmer Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur an die Leasinggeberin verlangen kann. Gemäß Ziff. 12 der AGB der Leasinggeberin sind dem Kläger die auf Rückgewähr erbrachter Zahlungen gerichteten Ansprüche mit der Maßgabe abgetreten, dass die Rückzahlung an diese verlangt werden muss.
2.
Auch die hilfsweise begehrte Zahlung an die Leasinggesellschaft kann nicht verlangt werden.
a)
Der auf die Lieferung von Standardsoftware gerichtete Vertrag ist wirksam zustandegekommen. Es fehlt entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer Einigung über die wesentlichen Vertragspflichten. Mit der Beschreibung in § 1 des Vertrages vom 1.3.2007 wurde die zu liefernde Software hinreichend bestimmt festgelegt. Insbesondere durch die Bezugnahme auf die dem Kläger zuvor während einer 30-tägigen Testphase zur Verfügung gestellte Demoversion war der Leistungsgegenstand eindeutig klargestellt. Der Umfang des Nutzungsrechtes an der Software ist in § 2 des Vertrages klar umrissen. Der Regelungsgehalt der übrigen Bestimmungen des Vertrages lässt sich bei verständiger Auslegung ebenfalls klar festlegen. Ob diese Bestimmungen überhaupt zu den essentialia negotii des Vertrages gehören, kann deshalb dahingestellt bleiben. Außerdem ergeben sich weitere Konkretisierungen aus der zeitgleich unterzeichneten "Sondervereinbarung, in der die Softwareüberlassung als "Kaufvertrag zum Erwerb der Software Getränkewirtschaft ... zum Preis" von 6.740,00 € netto" bezeichnet wird.
b)
Dass dem Kläger weder ein Widerrufs-, noch ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht und dieser sich auch nicht durch Anfechtung wirksam vom Vertrag gelöst hat, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Auf die Ausführungen hierzu in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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