Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 12 WF 194/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 1684 |
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus Hamm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Prozesskostenhilfe kann für das Umgangsverfahren nicht mit der den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss tragenden Begründung wegen Mutwilligkeit verweigert werden.
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1712; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1115; OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1116). Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bemittelte Partei regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen werde. Es muss deshalb auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Ist Letzteres gewählt, hat die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig ist.
Ende der Entscheidung
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