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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 13 U 115/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 BGB
BGB § 288
BGB § 291 BGB
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
Leitsatz:

Zum Abgeltungsumfang des Schmerzensgeldes, wenn nicht durch Urteil darüber entschieden wird, sondern die Parteien ein Schmerzensgeld im Prozeßvergleich vereinbart haben.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 115/00 OLG Hamm 4 O 51/99 LG Münster

Verkündet am 18. Oktober 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Pauge und die Richterin am Landgericht Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.186,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1997 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 2.186,66 DM und die Klägerin um 13.338,77 DM.

Tatbestand:

Die heute 58 Jahre alte Klägerin kam am Februar 1994 auf der vereisten Treppe des Hauses der Beklagen in M L zu Fall. Sie erlitt eine Fraktur des Wadenbeins in der Nähe des rechten Sprunggelenks und eine Ellenbogenprellung rechts. Sie hat die Beklagte in einem Vorprozeß (4 0 260/94 LG Münster) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden begehrt. Am 5. Mai 1995 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach zu 3/4 für alle Folgen des Unfalls der Klägerin vom 02.1995 haftet.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit von der Klägerin geltend gemachten und bezifferten materiellen Schadensersatzansprüche an die Klägerin einen Betrag von 5.850,-- DM zu zahlen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich ferner, zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin über die gezahlten 7.500,-- DM hinaus weitere 3.750,-- DM zu zahlen.

4. Die Klägerin verzichtet auf ihre Mehrforderungen, die Beklagte nimmt diesen Verzicht an.

5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen oder durch diesen Vergleich abgegolten sind.

6. ...

7. ..."

Die Klägerin verlangt nunmehr weiteren Schadensersatz (im wesentlichen Fahrt- und Therapiekosten) von jetzt noch 5.525,43 DM und die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM.

Die Klage ist zunächst beim Amtsgericht M anhängig gewesen. Dieses hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. F der im Auftrag des Landgerichts später ein ergänzendes Gutachten erstattet hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt, abändernd

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.525,43 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (8. September 1997) zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Ursächlichkeit des Unfalls für die behaupteten Aufwendungen und meint, die immateriellen Schäden seien mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung abgegolten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 4 O 260/94 LG Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. F. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klage ist überwiegend unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.186,66 DM.

1.

Durch den Vergleich vom 5. Mai 1995 sind nur diejenigen materiellen Schäden abgegolten, die in dem Vorprozeß geltend gemacht waren. Dazu gehören die hier streitigen Positionen nicht. Ersatzfähig sind die geltend gemachten Kosten (zu 3/4), soweit sie unfallursächlich waren.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei den streitigen Kosten teilweise um unfallbedingte Aufwendungen.

a)

Wie der Sachverständige Dr. med. F überzeugend dargelegt hat, waren Krankengymnastik und Massagen grundsätzlich sachgerecht. Die außerordentlich große Anzahl der Behandlungen erklärt sich damit, daß die Verletzungsfolgen überdurchschnittlich gravierend waren. Da die Behandlungen in allen Fällen aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgten, ist davon auszugehen, daß sie medizinisch indiziert waren. Dasselbe gilt auch für die Akkupunkturbehandlung. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten und Eigenanteile) hält der Senat insgesamt für angemessen (§ 287 ZPO).

b)

Demnach sind für Krankengymnastik, Massagebehandlungen und Akkupunktur folgende Aufwendungen zu erstatten:

aa)

Von den 103 Fahrten zur Krankengymnastin S sind nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 1997 in Verbindung mit dem Anspruchsschreiben vom 31. Januar 1996 16 Fahrten zu 75 ° bezahlt. Von dem Restbetrag in Höhe von 438,48 DM hat die Beklagte 3/4, also 328,86 DM zu erstatten.

bb)

Von den Eigenanteilen an den Kosten der Krankengymnastin S sind 38,66 DM zu 75 % bezahlt. Von dem Restbetrag in Höhe von 300,30 DM hat die Beklagte 3/4, also 225,22 DM zu erstatten.

cc)

Von den 56 Fahrten zur Krankengymnastik van den sind 14 Fahrten zu 75 % bezahlt. Von dem Restbetrag in Höhe von 46,80 DM hat die Beklagte 3/4, also 35,10 DM zu erstatten.

dd)

Von den Eigenanteilen an den Kosten der Krankengymnastik van den sind 38,66 DM zu 75 % bezahlt. Von dem Restbetrag in Höhe von 115,33 DM hat die Beklagte 3/4, also 86,50 DM zu erstatten.

ee)

Die Aufwendungen für 16 Fahrten zur Praxis des Physiotherapeuten B (86,40 DM) hat die Beklagte zu 3/4, also in Höhe von 64,80 DM zu erstatten.

ff)

Die Eigenanteile an den Kosten der Physiotherapie (167,30 DM) hat die Beklagte zu 3/4, also in Höhe von 125,48 DM zu erstatten.

gg)

Die Aufwendungen für 123 Fahrten zur Physiotherapie S (996,30 DM) hat die Beklagte zu 3/4, also in Höhe von 747,23 DM zu erstatten.

hh)

Die Eigenanteile an den Kosten der Physiotherapie (333,92 DM) hat die Beklagte zu 3/4, also in Höhe von 250,44 DM zu erstatten.

Die Aufwendungen für 18 Fahrten zur Akkupunkturbehandlung durch Dr. H (129,60 DM) hat die Beklagte zu 3/4, also in Höhe von 97,20 DM zu erstatten.

jj)

Die Eigenanteile an den Kosten der Akkupunkturbehandlung durch Dr. H (150,00 DM) hat die Beklagte zu 3/4, also in Höhe von 112,50 DM zu erstatten.

c)

Von den Kosten für rheumatische und andere Präparate sind nur diejenigen ersatzfähig, deren Anwendung aus medizinischer Sicht sinnvoll und erfolgversprechend war. Das trifft nach Angaben des Sachverständigen Dr. med. F nur für das Pferdebalsam (105,20 DM) und das Massageöl (45,90 DM) zu. Bei den anderen Präparaten handelt es sich um Ernährungsergänzungs- oder Aufbaupräparate, deren Einnahme bei normaler gesunder und regelmäßiger Ernährung nicht angezeigt ist, oder um reine Vermutungsmedizin, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß und inwieweit die Einnahme der einzelnen Präparate jeweils angezeigt war. Mithin hat die Beklagte für die Präparate (nur) weitere 113,33 DM (3/4 von 151,10 DM) zu ersetzen.

d)

Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht.

aa)

Die Fahrten zur Praxis Dr. V (384,72 DM) sind nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 1997 in Verbindung mit dem Anspruchsschreiben vom 31. Januar 1996 zu 3/4 bezahlt.

bb)

Die Fahrten zur Unterwassergymnastik im Hallenbad W und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten für die ärztliche Bescheinigung vom 23. Mai 1997 sind nicht erstattungsfähig. Wie der Sachverständige Dr. med. erläutert hat, waren häufiges Schwimmen und Unterwassergymnastik zwar sinnvoll und günstig für die gesamte körperliche Konstitution. Das galt aber unabhängig von der Unfallverletzung. Es handelte sich daher nicht um eine zwingende medizinische Therapieform. Dafür wäre eine regelmäßige ärztliche Kontrolle notwendig gewesen, die hier nicht stattgefunden hat.

cc)

Die Taxi-Fahrten bei Glatteis zum Arzt und zur Krankengymnastik im Dezember 1995 (28,60 DM) sind nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 1997 in Verbindung mit dem Anspruchsschreiben vom 31. Januar 1996 zu 3/4 bezahlt. Dasselbe gilt für die Telefonkosten während der stationären Behandlungen im März und August 1994 und die Kosten für den Zivildienstleistenden des ASB.

ee)

Von den Kosten für orthopädische Winterschuhe (569,80 DM) hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten 200,00 DM übernommen. Ein weitergehender Ersatzanspruch besteht nicht. Die Klägerin hat einen entsprechenden Eigenanteil zu tragen, denn sie hätte auch ohne den Unfall Winterschuhe kaufen müssen. Warum sie vier Paar Winterschuhe angeschafft hat, ist nicht dargetan.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

1.

Ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin ein (7.500 DM + 3.750,-- DM =) 11.250 DM übersteigendes Schmerzensgeld zustehen kann, bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des am 5. Mai 1995 geschlossenen Vergleichs. Dessen Wortlaut läßt nicht zweifelsfrei erkennen, von welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz weiterer immaterieller Schäden abhängt.

2.

Wäre über den Schmerzensgeldanspruch seinerzeit durch Urteil entschieden worden, käme es auf den Umfang der Rechtskraft an. Dieser richtet sich nach dem Streitgegenstand des damaligen Verfahrens, der wiederum durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt umgrenzt wurde. Deshalb wären mit dem zuerkannten Schmerzensgeld alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH NJW 1995,1614 m.w.N.), wobei die Frage der Erkennbarkeit nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen, zu beurteilen wäre (BGH NJW 1998, 2300).

3.

Für die Auslegung eines Prozeßvergleichs gelten diese Grundsätze nicht. Der Prozeßvergleich ist einerseits Vollstreckungstitel, andererseits eine materiellrechtliche Vereinbarung der Parteien. Während der Vergleich als Vollstreckungstitel einer Auslegung nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen zugänglich ist (Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 794, Rdn. 14 a, mißverständlich OLG Frankfurt, VersR 1995, 1961), gelten für ihn als privatrechtlichen Vertrag die Regeln des materiellen Rechts (BGH NJW 1982, 2072). Dabei können Inhalt und Umfang der materiell rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits auseinanderfallen (BGH NJW 1993, 1995, 1996). Materiellrechtlich sind die Parteien durch den Vergleich gebunden, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden - Willen entspricht (BGH, a.a.O.).

4.

In diesem Rechtsstreit kommt es nicht auf den Vergleich als Vollstreckungstitel an, denn es geht hier nicht um die Frage, inwieweit aus dem Prozeßvergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Es geht vielmehr um den materiellrechtlichen Inhalt des Vergleichs, nämlich darum, welche Verletzungsfolgen die Parteien mit dem vereinbarten Schmerzensgeld abgegolten haben. Maßgebend dafür ist der damalige Wille der Parteien. Der Vergleich vom 5. Mai 1995 ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB) und damit über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.

5.

Aus Ziff. 3 des Vergleichs geht hervor, daß die Zahlung des vereinbarten Schmerzensgeldes "zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs" vereinbart worden ist. Welche Verletzungsfolgen davon erfaßt werden sollten, ist jedoch nicht geregelt. Zu berücksichtigen ist weiter, daß sich die Beklagte in Ziff. 5 des Vergleichs (u.a.) verpflichtet hat, sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen. Ein umfassender Abfindungsvergleich war also nicht gewollt. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Parteien eine Vereinbarung mit dem Regelungsgehalt eines (streitigen) Urteils treffen wollten, denn für den materiellrechtlichen Inhalt des Vergleichs besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt. Eine gesonderte Bemessung des Schmerzensgeldes nach bestimmten Zeitabschnitten und eine Addition zu einem Gesamtbetrag sind unzulässig (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, 615; OLG Frankfurt, VersR 1995, 1061). Eine Begrenzung des Schmerzensgeldes auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darf deshalb nur hinsichtlich der Zukunftsrisiken erfolgen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 927). Eine Regelung des Inhalts, daß nur die bis zum Verhandlungstermin erlittenen Schmerzen abgegolten werden, wäre mit der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht zu vereinbaren. Deshalb sind Schmerzensgeldansprüche für zeitlich nach Abschluß des Vergleichs eingetretene Verletzungsfolgen ausgeschlossen, soweit diese damals erkennbar und voraussehbar waren.

6.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F waren sämtliche nach dem Mai 1995 eingetretenen Verletzungsfolgen, soweit sie auf dem Unfall beruhen, objektiv erkennbar und vorhersehbar. Die späteren Verletzungsfolgen rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 ein Schmerzensgeld von insgesamt 11.250 DM erhalten. Das entspräche bei voller Haftung einem Betrag von 15.000 DM. Ein Schmerzensgeld in dieser Größenordnung ist angemessen, aber auch ausreichend. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Dabei hat der Senat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Sprunggelenksfraktur regelrecht ausgeheilt. Die behauptete Schwellneigung ist nicht objektivierbar. Der verzögerte Heilungsverlauf beruht auf Morbus Sudeck. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen des Arztes Dr. V vom 6. Dezember 1994 und vom 7. Juli 1997 war diese Symptomatik aber schon vor der am 24. August 1994 vorgenommenen Metallentfernung bekannt. Wegen des Dauerschmerzes im Bereich des äußeren und vorderen rechten Sprunggelenks war die Klägerin - wie der Sachverständige Dr. med. F - auf Seite 20 seines Gutachtens vom 20. Januar 2000 ausgeführt hat, schon 1992 in Behandlung. Der dauernde rechtsseitiger Knieschmerz beruht nach Angaben des Sachverständigen auf einer unfallunabhängigen degenerativen Veränderung des Kniegelenks. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, daß die Schmerzen in der Wirbelsäule auf altersbedingtem Verschleiß beruhen, die Krampfadern unfallunabhängig sind, die Schmerzen in der rechten Schulter zwar teilweise unfallbedingt sind, die Klägerin jedoch schon 1992 wegen Verspannungsschmerzen in Behandlung war. Schließlich sind nach Einschätzung des Sachverständigen auch die Sprunggelenksveränderungen links (mit starken Schmerzen) unfallunabhängig und altersbedingt. Bei dieser Sachlage wäre eine Schmerzensgeld von mehr als 15.000 DM (bei voller Haftung) nicht angemessen.

III.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich gem. §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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