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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 13 U 136/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 823
BGB § 847
Haftungsrechtliche Zurechnung psychischer Folgeschäden

1. Der Schädiger hat grundsätzlich auch für die Folgen einer unbewußten konversionsneurotischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens haftungsrechtlich einzustehen, wenn diese Folgen mit hinreichender Gewißheit ohne das Unfallgeschehen nicht eingetreten wären und wenn das Schadensereignis weder Bagatellcharakter hatte noch von einer sog. Renten- oder Begehrensneurose des Geschädigten ausgegangen werden kann.

2. In die Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes ist grundsätzlich auch die Ungewißheit einzubeziehen, die sich aufgrund einer in der Struktur des Geschädigten angelegten Neurose, für die zukünftige Entwicklung ergibt. Ausschlaggebenden Einfluß auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes hat dieser Aspekt aber nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß früher oder später auch ohne das Unfallereignis Fehlentwicklungen vergleichbaren Ausmaßes aufgetreten wären.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 136/99 OLG Hamm

Verkündet am 20. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Walter sowie den Direktor des Amtsgerichts Woyte

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 sowie 26.835,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 09.02.1996 auf dem Bürgersteig vor dem Haus M in R zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 67.324,59 DM; die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren materiellen und immateriellen Ersatzpflicht aufgrund eines Unfalles in Anspruch, der sich am 9. Februar 1996 auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten, M in R ereignete.

Aufgrund einer defekten Regenrinne hatte sich vor dem Haus eine Eisschicht gebildet; der Bürgersteig war insoweit nicht gestreut. Als der Kläger auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seinem Pkw das Grundstück auf dem Bürgersteig passieren wollte, trat er auf die Eisschicht, glitt mit dem Standbein nach vorne weg und stürzte. Dabei schlug er mit dem Steißbein hart auf den Boden auf, wobei der Kopf nach hinten geschleudert wurde. Unstreitig erlitt der Kläger dabei eine Stauchung der Halswirbelsäule sowie eine Steißbein- und Beckenprellung mit Hamatombildung. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen dieses Unfalles ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann und war bis zum Unfall im Außendienst der beschäftigt. Bis zum 22.03.1996 erhielt er Lohnfortzahlung. Ab dem 23.03.1996 bis 31.05.1997 bezog er eine Verletztenrenten der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Für die Zeit bis Ende Februar 1997 erhielt der Kläger insgesamt 49.769,30 DM, für die Zeit bis 31.05.1997 weitere 2.041,21 DM. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft lehnte nach Einholung entsprechender Gutachten über den 19.03.1997 hinaus eine unfallbedingte Behandlungsbedurftigkeit und eine diesbezüglich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zahlte an den Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld von 7.500,00 DM. Darüber hinaus erhielt er weitere 6.000,00 DM zur freien Verrechnung. Der Kläger verrechnet diesen Betrag auf den beanspruchten materiellen Schadensersatz.

Der Kläger hat behauptet, daß er über die unstreitigen Verletzungen hinaus durch den Sturz eine Absprengung am Dornfortsatz C 7 und einen Deckplatteneinbruch am 7. Halswirbelkörper mit entsprechender Verwölbung der Bandscheibe erlitten habe. Zudem sei es durch den Sturz zu einer Einengung des Liquorraumes gekommen. Seit dem Sturz leide er an permanenten, an Intensität nicht nachlassenden, bis in die Stirnregion ausstrahlenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen. Zudem sei es seit dem Sturz zu einer schmerzhaften Einschränkung der Beweglichkeit der HWS gekommen. Seit dem Sturz habe er Schwindelgefuhle und Schluckbeschwerden, sein Hörvermögen sei ebenfalls eingeschränkt. Vor dem Unfallereignis habe er keine Beschwerden gehabt, so daß sämtliche Beschwerden und Folgen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Seit dem Sturz sei er auch zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe keine Vorerkrankungen gehabt, so daß die dargestellten Beschwerden und Folgen nicht nur eine vorübergehende Verschlimmerung unfallunabhängiger Leiden seien. Als Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen, die eingetretenen Folgen und vorhandenen Beschwerden halt der Kläger einen Betrag von insgesamt 27.500,00 DM für angemessen.

Zudem sei ihm durch den Unfall ein Verdienstausfallschaden bis zum 31.05.1997 in Höhe von 29.922,10 DM entstanden. Er habe nämlich bis zum Unfall einen Jahresnettoverdienst von 62.194,05 DM gehabt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.182,34 DM entspreche. Zudem habe er in der Vergangenheit jährliche Abschlußvergütungen von 3.000,00 DM erhalten. Diese sei wegen der langen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996 bezogen auf das Jahr 1995 auf 1.500,00 DM verkürzt worden; weitere diesbezügliche Zahlungen habe er nicht mehr erhalten. Außerdem sei der Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung weggefallen, so daß er für die Zeit von August 1996 bis Oktober 1997 einen Gesamtbetrag von 6.970,65 DM diesbezüglich verlangen könne. Letztlich sei ihm ein Schaden durch die notwendigen Fahrtkosten entstanden, wobei sich insoweit ein Betrag bis einschließlich Mai 1997 in Höhe von 931,84 DM ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld, welches im Ermessen des Gerichts steht, abzüglich auf die Position Schmerzensgeld bereits gezahlter 7.500,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.824,59 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen;

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 09.02.1996 - soweit nicht auf Dritte übergegangen - zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, daß der Gesundheitszustand des Klägers und die vorhandenen Beschwerden weitgehend unfallunabhängige Ursachen hätten. Grundlage seien nämlich ausschließlich degenerative Verschleißerscheinungen. Ein Deckplatteneinbruch am 7. Halswirbelkörper oder eine Einengung des Liquorraumes seien durch den Unfall nicht eingetreten. Die vorhandenen Verschleißerscheinungen seien durch das Unfallereignis auch nur vorübergehend und nicht insgesamt verschlimmert worden. Die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien insgesamt unfallunabhängig und wären auch dann eingetreten, wenn der Kläger nicht gestürzt wäre. Eine längerfristige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben gewesen. Sämtliche Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche seien durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen ohne weiteres ausgeglichen.

Der Kläger nimmt die Verwaltungsberufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen aufgrund des Unfalles vom 09.02.1996 auf Zahlung von Verletztengeld über den 19.03.1997 hinaus" in Anspruch. Das Sozialgericht hat ein fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. S und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen R vom 22.11.1999 eingeholt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 19.03. 1999 die Klage abgewiesen. Unter näherer Darlegung des Beweismaßstabes hat es zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die berechtigten Ansprüche des Klägers durch die geleisteten Zahlungen der Haftpflichtversicherung der Beklagten ausgeglichen seien. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M hatten die Unfallfolgen lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen geführt. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden seien unfallunabhängig und auf degenerative Vorschädigungen zurückzuführen. Im Hinblick auf den Inhalt des vorprozessualen neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. M habe die Kammer auch keine Veranlassung gesehen, ein "neurologisch-psychologisches" Gutachten einzuholen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche in voller Höhe weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, daß das Landgericht kein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt habe. Unter Berufung auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen R behauptet er, daß unfallbedingt ein zervikales Hyperextensionstrauma mit persistierender Blockierung der HWS-Beweglichkeit und persistierendem Schwindel und Schmerzen vorliege. Ferner bestehe beidseits ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom und eine konversionsneurotische Entwicklung bei Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens als dauerhaft behandlungsbedürftige Unfallfolge. Desweiteren hält er das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M fehlerhaft, weil er von diesem Gutachter nicht untersucht worden sei, sondern nur vom Assistenzarzt. Im übrigen habe der Sachverständige im Gutachten insoweit fehlerhafte Feststellungen getroffen als er den Deckplatteneinbruch HWK-7 und die Einengung Liquorraum nicht gesehen habe.

Der Kläger, der die Klage im Termin vom 15. März 2000 in Höhe von 4.500,00 DM zurückgenommen hat, beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung bereits gezahlter 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.324,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen;

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 09.02.1996 auf dem Bürgersteig vor dem Haus M in R zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die wenig nachvollziehbaren neurologischen und psychiatrischen Feststellungen des Sachverständigen R stunden im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M in dessen Gutachten vom 17.12.1996 und seien deshalb abzulehnen. Einer Verwertung des Gutachtens R werde insoweit widersprochen. Die Schadensberechnung des Klägers bleibe insbesondere in Bezug auf die Abschlußvergütungen, Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und die Fahrtkosten bestritten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. M und R sowie Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R mit anschließender mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungniederschriften vom 15.03.2000 (Bl. 274 ff. d. A.) und 20. Juni 2001 (Bl. 345 ff. d. A.) nebst Berichterstattervermerken sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R vom 02.04.2001 Bezug genommen. Ferner waren die Akten des Sozialgerichts Essen beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 DM gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu 100 % für die nachgewiesenen, unfallbedingten Verletzungsfolgen des Klägers aus dem Glatteisunfall vom 09.02.1996 vor ihrem Hause eintrittspflichtig ist.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats mit der insoweit ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, daß der Beklagten neben den unstreitigen Verletzungsfolgen auch die vom Kläger beklagten weiteren Beeinträchtigungen zuzurechnen sind.

Grundsätzlich hat der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH NJW 1996, 2425; NJW 1991, 2347; NJW 1993, 1523 jew. m. w. Nachw.). Dabei scheitert die Zurechnung solcher Schäden selbst dann nicht, wenn der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders Schadensanfällig ist. Denn der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen bis dahin Gesunden verletzt.

Die weiteren Beeinträchtigungen des Klägers sind in diesem Sinne als konversionsneurotische Fehlverarbeitung auf das Unfallereignis zurückzuführen.

a.

Der Senat geht allerdings davon aus, daß sowohl aus orthopädischer als auch aus chirurgischer und neurologischer Sicht - spätestens drei Monate nach dem Unfall - keine Befunde mehr vorlagen, die das Beschwerdebild des Klägers erklären können. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem Gutachten vom 19.03.1999 (Bl. 91 f.) überzeugend dargelegt, daß bestehende Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht unfallbedingt, sondern wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Der Aspekt der degenerativen Vorschädigung wird auch im fachchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 30.06.1997 (Bl. 62 f.) bestätigt, wonach der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens geführt habe. Letztlich werden diese Ausführungen auch durch das neurologische Zusammenhangsgutachten von Prof. Dr. M vom 17.12.1996 (Bl. 140 f.) bestätigt.

b.

Die Beschwerden des Klägers sind jedoch im Sinne einer psychischen Fehlverarbeitung auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Sachverständige Prof. Dr. R hat in seinem sorgfältig erstatteten und nachvollziehbar begründeten Gutachten vom 02.04.2001 und bei dessen mündlicher Erläuterung im Termin vom 20.06.2001 überzeugend dargelegt, daß die Krankheitsproblematik des Klägers nur unter psychiatrischen Aspekten erfaßt werden könne. Auch er geht davon aus, daß keine ausreichenden objektivierbaren Befunde vorliegen, die das Beschwerdebild erklären können. Aus psychiatrischer Sicht besteht aber nach seiner Darstellung eine somatoforme Schmerzstörung mit reaktiv depressiven Symptomen im Sinne einer Fehlverarbeitung des Unfalls.

Der Senat halt die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend. Insbesondere erscheint es dem Senat nachvollziehbar, daß der Kläger aufgrund der komplexen psychosozialen Belastungssituation nach dem Unfall, die von langen Krankheitszeiten, langer Arbeitslosigkeit und privaten sowie beruflichen Problemen geprägt war, anfing, über seine Situation zu grübeln und infolgedessen in einen Kreislauf geriet, der zu entsprechenden Fehlvorstellungen führte. Diese Konstellation war sicherlich auch dadurch begünstigt, daß der Kläger - wie der Sachverständige feststellt - ein sehr organisch orientiertes Krankheitsbild hat. Die seelische Verfassung des Klägers führte insoweit unbewußt zu wesentlichen Auswirkungen auf sein Schmerzempfinden. Zugang zu diesen Prozessen konnte der Kläger wegen des unbewußten Ablaufs nicht erlangen. Insbesondere kam von seiten der behandelnden Ärzte kein entsprechendes Hilfsangebot, daß die Fehlverarbeitung unterbunden hätte.

c.

Eine Zurechnung dieser Fehlverarbeitung kann auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickpunkt des Bagatellschadens oder der Begehrensneurose verneint werden.

aa.

Die vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen sind nicht als geringfügig im Sinne eine Bagatellschadens einzuordnen. Dabei ist sich der Senat bewußt, daß an die Annahme eines Bagatellunfalls strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es sich bei dieser Haftungsbegrenzung ersichtlich um eine Ausnahme von der an sich mit dem Schadensereignis verbundenen haftungsrechtlichen Zurechnung handelt.

Von einem Bagatellschaden kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 1992, 1043). Über ein derartiges Schadensbild gehen die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus. Denn unstreitig erlitt er eine Stauchung der Halswirbelsäule sowie eine Steißbein- und Beckenprellung mit Hämatombildung. Ferner stellte der Sachverständige Prof. Dr. M eine unfallbedingte Absprengung des Dornfortsatzes HWK-7 fest. Solche Verletzungen sind aber für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden. Letztlich hatten sie auch unstreitig eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge.

bb.

Eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Begehrens- oder Rentenneurose.

Eine Renten- oder Begehrensneurose liegt dann vor, wenn der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (st. Rspr. des BGH seit BGHZ 20, 137 [142]; vgl. BGH NJW 1996, 2425; NJW 1997, 1640). Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, daß bei ihnen zwar ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewußte oder auch unbewußte Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, daß der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Zurechnung auch im Falle einer unbewußten Begehrensneurose entfallen kann; vorliegend kann aber bereits nicht festgestellt werden, daß ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherung prägend im Vordergrund der Vorstellungen des Klägers steht.

Der Sachverständige Prof. Dr. R hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit der Biographie des Klägers auseinandergesetzt und für den Senat nachvollziehbar dargelegt, daß die Ausnutzung der Unfallsituation beim Kläger eindeutig nicht im Vordergrund steht. Dies ist für den Senat insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger eine eher erfolgs- und leistungsorientierte Biographie aufzuweisen hat. Ein Studium der Wirtschaftswissenschaften mußte er zwar mangels ausreichender finanzieller Mittel aufgeben. Danach absolvierte er jedoch eine Banklehre und durchlief mehrere berufliche Stationen bei der Bank einer Bausparkasse und der AG bis er zur Bank wechselte, wo er schließlich im Außendienst ein Einkommen von gut 5.000,00 DM netto im Monat plus Gratifikation erzielte. Im übrigen war auch die Freizeit von sportlichen Aktivitäten und sozialen Kontakten geprägt. Diese Aspekte deuten allesamt darauf hin, daß der Versorgungsaspekt jedenfalls nicht im Vordergrund steht, sondern allenfalls am Rande eine Rolle spielt. Der Senat verkennt nicht, daß beim Kläger degenerative Veränderungen der Bandscheibe vorlagen und daß auch weitere unfallunabhängige Beschwerden z. B. als Folge der Darmfisteloperation oder als Folge normaler Verschleißerscheinungen auftraten. Der Zurechnungszusammenhang wird dadurch aber nicht unterbrochen. Denn der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß die unfallbedingte seelische Veränderung zu einer gewissen Depressivitat und einer Absenkung der Schmerzschwelle führte, die ihrerseits wieder Auswirkungen auf das Beschwerdebild hatte. Dieses werde letztlich so verstärkt, daß der Kläger den Eindruck eines organisch schwer geschädigten Menschen vermittele, was mit den normalen Verschleißerscheinungen und auch den sonstigen Befunden nicht zu erklären sei. Es handelt sich also letztlich um eine seelische Fehlverarbeitung, die in körperliche Störungen umgewandelt wird, was auch der Sachverständige P im Rahmen seiner Anhörung am 15.03.2000 bestätigt hat.

3.

Nach Auffassung des Senats ist ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM in Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen, der Art und Dauer der notwendigen ambulanten Behandlungen, der verbleibenden Schaden und der dadurch bedingten Schmerzzustände - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fallen zugesprochenen Betragen - erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Insoweit hat der Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Prof. Dr. M zunächst berücksichtigt, daß der Kläger unfallbedingt eine Stauchung der Halswirbeläule sowie eine Steißbein- und Beckenprellung mit Hamatombildung erlitt. Ferner war aufgrund der Ausführungen des Sachverstandigen Prof. Dr. M von einer unfallbedingte Absprengung des Dornfortsatzes HWK-7 auszugehen. Aus orthopädischer oder fachchirurgischer Sicht begründeten diese Verletzungen eine 100 %-tige Arbeitsunfähigkeit und Beeinträchtigung über einen Zeitraum von zwei bis sechs Wochen. Danach bestand für etwa weitere drei Monate eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Im Anschluß daran besteht bis heute die vom Sachverständigen Prof. Dr. R diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, die zu einer 100%-tigen Arbeitsunfähigkeit führt. Damit verbunden sind nahezu ständige Kopfschmerzen; außerdem Schmerzen, die vom Nacken bis in die Stirnregion ausstrahlen und von der Schulter über die Arme bis zur Hand gehen. Auch die vom Kläger im Rahmen des Termins vom 20.06.2001 geschilderten sonstigen Beschwerden sind damit in Einklang zu bringen. So glaubt der Senat dem Kläger angesichts des Gutachtens des Prof. Dr. P daß nach seinem Empfinden regelmäßig die mittleren drei Finger der linken Hand und an der rechten Hand die letzten drei Finger einschlafen. Auch Schmerzen und Taubheitsgefühl im linken Bein bis zur Hacke sind nachvollziehbar. Schließlich sind auch die Schlafstörungen und Schluckbeschwerden vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen bestätigten depressiven Verstimmung und Hoffnungslosigkeitsempfindungen glaubhaft.

Die unfallbedingten psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Klägers sind erheblich. Durch den Unfall wurde er nicht nur aus dem Erwerbsleben herausgerissen. Vielmehr ist auch die Freizeit für den vorher unternehmungslustigen und vielseitig interessierten Kläger fast nichts mehr wert. Zuvor ausgeübte Unternehmungen, wie z. B. Tennis, Radfahren und Tanzen, sind ihm nicht mehr möglich. Soziale Kontakte sind zumindest erheblich reduziert worden. Er erlebt sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nur noch als Patient und ist in erheblichem Umfang mit Therapieangeboten und Arztbesuchen beschäftigt. Selbst Kleinigkeiten können, wie der Sachverständige am Beispiel der verlorenen Eigentumswohnung und der monatlichen Abbuchung der Miete deutlich gemacht hat, zu Belastungen führen. Prognostisch ist eine Verbesserung kaum zu erwarten. Eine Eingliederung in den alten Beruf oder ins Berufsleben allgemein wird zumindest in Form einer regelmäßigen Arbeitsausübung kaum mehr möglich sein. Über eine Reha-Maßnahme kann allenfalls eine bessere Lebensqualität gewonnen werden.

Der Senat verkennt nicht, daß bei der Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten Berücksichtigung finden kann (BGH NJW 1997, 455). In die Billigkeitserwägungen ist insoweit auch die Ungewißheit bzw. das Risiko einzubeziehen, das aufgrund der Vorbelastungen und der in der psychischen Struktur des Geschädigten angelegten Neurose für die zukünftige Entwicklung bestand. Der Senat halt ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM aber auch unter Einbeziehung dieser Aspekte für erforderlich und angemessen. Denn der Kläger war vor dem Unfallereignis in keiner Weise psychisch labil. Von einer entsprechenden Vorerkrankung konnte nach Darstellung des Sachverständigen nicht ausgegangen werden. Daß früher oder später auch ohne das Unfallereignis Fehlentwicklungen in vergleichbarem Ausmaß zum Tragen gekommen waren, vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Jedenfalls ist die Wahrscheinlichkeit so gering, daß kein ausschlaggebender Einfluß auf die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes besteht.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz weiteren materiellen Schadens in Höhe von 26.835,85 DM. Denn er war und ist - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - unfallbedingt nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 25.253,94 DM gem. §§ 823 Abs. 1, 842, 252 S. 2 BGB. Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hatte, ist durch eine nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 252, Rn. 5 ff.). Eine entsprechende Prognose ergibt, daß der Kläger im streitigen Zeitraum vom 23.03.1996 bis 31.05.1997 (14 Monate, 9 Tage) ein Nettoeinkommen von 74.064,45 DM hatte erzielen können. Denn unter Berücksichtigung des unstreitig vor dem Unfall erzielten Jahresnettoeinkommens in Höhe von 62.194,05 DM ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 5.182,84 DM, was bei 14 Monaten und 9 Tagen zu 74.064,45 DM fuhrt (14 * 5.182,84 DM + (5.182,84 DM / 31 *9). Dazu sind nach Ansicht des Senats auch noch die Gratifikationen für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 1.500,00 DM zu addieren. Sie erfolgten zwar von selten des Arbeitgebers ohne Begründung eines Rechtsanspruchs. Da bei der Ermittlung des Verdienstausfalls aber auch wahrscheinliche Zuwendungen zu berücksichtigen sind, hat der Senat keine Bedenken gegen die Einbeziehung. Die Höhe der Gratifikation ist in Anlehnung an die Zahlung für das Jahr 1995 zu bestimmen. Der zu erzielende Verdienst belauft sich damit auf 77.064,45 DM. Tatsächlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 51.810,51 DM erhalten, so daß ein Ausfall in vorbezeichneter Höhe verbleibt.

2.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der anteiligen Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6.905,91 DM bis Oktober 1997 gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Der Kläger hat eine Bescheinigung seines vormaligen Arbeitgebers vom 13.03.2000 (Bl. 287) vorgelegt, die dem Senat eine entsprechende Schadenschätzung (§ 287 ZPO) ermöglicht. Danach leistete die Bank bis einschließlich 24.03.1996 monatliche Zuschüsse in Höhe von 329,20 DM zur Krankenversicherung und in Höhe von 30,00 DM zur Pflegeversicherung. Da die Zuschüsse anschließend unfallbedingt entfielen, ergibt sich für den streitigen Zeitraum bis einschließlich Oktober 1997 ein Gesamtbetrag von 6.905,91 DM [(329,20 DM + 30,00 DM) * 19 Monate) + ((329,20 DM + 30,00 DM) / 31 Tage * 7 Tage))].

3.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von 676,00 DM gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Der Senat hat im Rahmen der Schadenschätzung keine Bedenken, die auf Seite 12 der Klageschrift befindliche Aufstellung der Fahrten zugrundezulegen. Denn der Kläger hat zwischenzeitlich eine Bescheinigung zur Akte gereicht (Bl. 271), aus der sich ein große Zahl von Behandlungsterminen entnehmen läßt. Angesichts der Krankengeschichte des Klägers hält der Senat auch die übrigen Behandlungsfahrten für nachvollziehbar. Fahrten zum Rechtsanwalt sind allerdings nicht erstattungsfähig, so daß die Aufstellung auf 1690 km zu kurzen ist. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung und in Anlehnung an § 9 ZSEG einen erstattungsfähigen Betrag von 0,40 DM/km zugrunde, was unter Berücksichtigung der Gesamtkilometer einen Betrag von 676,00 DM ergibt.

4.

Von dem erstattungsfähigen Gesamtbetrag in Höhe von 32.835,85 DM ist ein Betrag von 6.000,00 DM abzuziehen, der seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten zur beliebigen Verrechnung gezahlt wurde und den der Kläger auf materiellen Schadensersatz verrechnete. Es verbleiben 26.835,85 DM.

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gemäß § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden. Im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung sind an das Bestehen des erforderlichen Feststellungsinteresses nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Diese sind vorliegend erfüllt, denn aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R ist die weitere Entwicklung nicht absehbar. Der Eintritt weiterer, zur Zeit nicht voraussehbarer Unfallfolgen, ist demnach nicht fernliegend.

III.

Da der Anspruch vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist, besteht der Zinsanspruch gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB a.F. (Art 229 EGBGB) in Höhe von 4 %. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 26.06.1998.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Klage ist in Höhe von 4.500,00 DM zurückgenommen worden. Im Hinblick auf den Gesamtstreitwert war diese Zuvielforderung geringfügig und hat, ebenso wie die geringfügigen Abzüge, keine nennenswerte Kosten veranlaßt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die über die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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