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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 13 U 15/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 12 | |
BGB § 242 | |
BGB § 1004 Abs. 1 analog |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Beklagte ließ im Juni 2000 bei der E e.G. die Domain B.de registrieren. Als der Kläger im März 2004 dieselbe Adresse für sich in Anspruch nehmen wollte erfuhr er, daß diese bereits für den Beklagten vergeben war. Er verlangt deshalb die Freigabe der Domain zu seinen Gunsten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Registrierung durch den Beklagten verletze sein Namensrecht, da der Kläger nicht Träger des Namens B sei.
Der Beklagte tritt dem entgegen und trägt dazu vor, er habe die Domain im Auftrag seines Schwagers B registrieren lassen, da dieser beabsichtigt habe und beabsichtige, einen Internetauftritt für seine Kfz-Reparaturwerkstatt zu entwickeln, den er, der Beklagte, reservieren sollte.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe deshalb keinen Unterlassungsanspruch, weil sein Namensrecht nicht verletzt worden sei. Aufgrund der Bekundung des Zeugen sei erwiesen, daß er, der Beklagte, von dem Zeugen ermächtigt worden sei, die Domain registrieren zu lassen, die er jetzt treuhänderisch im eigenen Namen für den Zeugen ausübe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens das Klageziel weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des Landgerichts an, daß aufgrund des vorliegend festzustellenden Sachverhalts kein Anspruch des Klägers nach §§ 1004 Abs. 1 analog, 12 BGB gegen den Beklagten besteht, in die Löschung der Domain B.de einzuwilligen. Der Beklagte gebraucht den Namen B nicht unbefugt.
Es steht fest, daß der Beklagte nicht Träger des Namens B ist und deshalb grundsätzlich nicht berechtigt war, diese Domain im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund der Aussage des Zeugen B, deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger nicht angegriffen wird, steht fest, daß die Anmeldung mit dessen Einverständnis und mit dem Ziel des Gebrauchs der Internetdomain durch den Zeugen erfolgte. Dazu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß das Namensrecht als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zwar nicht übertragbar sei (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 12 BGB, Rn. 14), daß es jedoch möglich ist, einem anderen durch schuldrechtlichen Vertrag ohne dingliche Wirkung die Ausübung des Namens zu gestatten (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 17). Bei einem solchen Gestattungsvertrag wird der Berechtigte nicht Inhaber des Namensrechts, er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 918) und sich dann gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen (BGH NJW 1993, 2236). Der Umfang der Gestattung richtet sich in einem solchen Fall nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem angemeldeten Domaininhaber und dem Namensträger. Die Gestattung ist dann im Verhältnis zu namensgleichen Dritten nicht zu beanstanden, wenn sie treuhänderisch gebunden ist und ausgeübt wird. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen B die Registrierung durch den Beklagten hinsichtlich der Priorität des Namensgebrauchs im Rahmen des geplanten Internetauftritts dieselbe Wirkung hat, wie wenn der Zeuge B die Registrierung für sich selbst vorgenommen hätte. Die Befugnis der Namensführung durch den Zeugen berechtigt den Beklagten als Treuhänder im Verhältnis zum Kläger, den Familiennamen B zu benutzen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine nach seiner Auffassung für ihn sprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2003, 2978). In jenem Fall ging es nämlich um die Frage des namensrechtlichen Schutzes zwischen dem Anmelder eines Pseudonyms zum Toplevel de im Verhältnis zu einem wirklichen Träger des Namens ohne Pseudonymfunktion und der Abgrenzung der Berechtigung eines Pseudonyms (Alias-Namen) im Verhältnis zu einem wirklichen Namensträger.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die Entscheidung des OLG Celle vom 08.04.2004 13 U 213/04 (Bl. 41 ff GA). In diesem Falle hatte sich wie hier ein beklagter Dritter eine Domain g.de reservieren lassen, um eine Homepage für die G. GmbH zu erstellen. Das OLG Celle hat gemeint, daß dieser Registrierung für den damaligen Beklagten gegenüber dem später auftretenden Kläger keine Priorität zukomme, da es nicht sach- und interessengerecht sei, die Registrierung eines fremden Namens als Domainname im Verhältnis zu allen Trägern des bürgerlichen Namens als berechtigten Gebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten habe. Soweit ein Internetprovider oder eine Webagentur für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen wolle, könnten sie die Registrierung der Internetdomain im Namen und im Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen; ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, müsse jedoch gegenüber dem Interesse des Klägers als Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internetdomain beim Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen haben. Die Zulassung der davon abweichenden, streitgegenständlichen Anmeldung der Domain würde dagegen zu einer Zuordnungsverwirrung führen.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob dieser Argumentation beizutreten ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beklagte die Domain nicht für irgendeinen Träger des Namens treuhänderisch verwaltet, sondern im persönlichen Verhältnis beauftragt wurde, die Rechte des Zeugen wahrzunehmen. Das vom OLG Celle in den Vordergrund gestellte Eigeninteresse des Treuhänders steht hier nicht im Vordergrund, abgesehen davon, daß aufgrund der Treuhandabrede im Innenverhältnis die Kundenbindung auch bei einem kommerziell auftretenden Internetprovider oder einer Werbeagentur zweifelhaft bleibt. Der Beklagte beruft sich deshalb gegenüber dem Kläger auf das bessere Namensrecht, das auch in seinem Nutzungsrecht einen geschützten Vermögenswert darstellt (BGH NJW 2005, 589). Da der Zeuge B seinerseits die entsprechende Domain hätte anmelden können, ohne daß für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, ihm dies zu verwehren, kann der Kläger nicht gegen den Beklagten vorgehen, nur weil er die umstrittene Domain lediglich treuhänderisch für den Zeugen verwaltet. Der Treuhänder hat keine schlechtere Position bei der Ausübung von Abwehransprüchen als der Treugeber selbst, für den er die Rechtsposition letztlich ausübt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2001 4 U 32/01 ). Die Anwendung der treuhänderischen Gestattung auf die Anmeldung von Namen als Domain wird auch in der Entscheidung des OLG Celle nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern in jenem Falle mit dem Kommerzialisierungsinteresse des Treuhänders unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung abgelehnt. Solche Bedenken bestehen hier jedoch gerade nicht.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, daß schon nach dem Inhalt der Absprache zwischen dem Zeugen B und dem Beklagten keine Gestattung im Sinne einer treuhänderischen Wahrnehmung im eigenen Namen vorliege. Dies ergibt sich gerade nicht aus der Aussage des Zeugen, wie die Berufung meint. Der Zeuge hat eindeutig ausgesagt, daß er einen Internetauftritt für sich und seinen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb geplant hatte und deshalb den Beklagten, seinen Schwager beauftragte, die Domain anzumelden. Dem Zeugen war dabei vollkommen gleichgültig, wie dies im einzelnen erfolgte, ob sie also in seinem Namen oder in fremdem Namen erfolgte. Entscheidend kam es ihm darauf an, sich die Adresse zu sichern. Es kann deshalb keine Rechtsverletzung des Namensrechts vorliegen, solange der Zeuge nicht erklärt, daß er die Rechtswahrnehmung durch den Beklagten nicht wünsche. Dies hat der Zeuge jedoch gerade nicht ausgesagt. Dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers und der Aussage des Zeugen kann deshalb entnommen werden, daß er gegen die Art und Weise des Vorgehens des Beklagten nichts einwenden will, das Vorgehen also billigt. Ziel des Zeugen war und ist, seinen Internetauftritt einzurichten; in diesem Rahmen hat er die angebotene Mithilfe und das konkrete Vorgehen des Beklagten in zulässiger Weise gestattet.
Der Berechtigung des Beklagten steht auch nicht der Disput nach §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 der E-Domainbedingungen entgegen. Darauf beruft sich der Kläger schon deshalb ohne Erfolg, weil diese Domainbedingungen nur im Verhältnis der Vertragsparteien, nämlich der E und dem Beklagten wirken. Rechte Dritter, also die Rechte eines namensgleichen Namensträgers, der an dem Vertrag mit der E nicht beteiligt ist, werden von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Art nicht geschützt, da diese Bedingungen nur relative Wirkung im Rahmen des jeweiligen Schuldverhältnisses haben. § 2 Abs. 3 letzter Satz der Geschäftsbedingungen regelt darüber hinaus nicht den Fall der treuhänderischen Anmeldung für einen Dritten, der gerade der berechtigte Namensträger ist. Die Bestimmung ist dahingehend auszulegen, daß der Provider (E) davor geschützt werden will, nicht in den Rechtsstreit über die Priorität anderer hineingezogen zu werden. An der vorrangigen Berechtigung des Zeugen B kann jedoch nach den unstreitigen Rechtsverhältnissen kein Zweifel bestehen.
Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Rechtswahrnehmung als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB erscheinen lassen. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beklagte das Recht nicht irgendeines Namensträgers zur Rechtsausübung übertragen lassen. Der Zeuge B hat klar und eindeutig bekundet, daß er ein materielles Interesse für den geplanten Internetauftritt seiner Kfz-Reparaturwerkstatt hat und den Beklagten aufgrund der persönlichen Verbindung zu ihm damit beauftragte, die Rechte für ihn wahrzunehmen. Daß dieses Interesse inzwischen weggefallen sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte sich im Eigeninteresse, nämlich als Programmierer eines Internetauftritts im Rahmen gewerblicher Tätigkeit die Domain gerade im eigenen Namen gesichert habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert. Die Entscheidung beruht auf gesicherten Grundsätzen über die treuhänderische Übertragung von Rechten zur Rechtsausübung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht mit Blick auf das vom Kläger herangezogene, oben genannte Urteil des OLG Celle und des im Senatstermin erfolgten Hinweises auf das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22.04.2005 9 O 117/04 geboten.
Ende der Entscheidung
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