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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 13 U 163/99
Rechtsgebiete: SGB VII, BGB, ZPO


Vorschriften:

SGB VII § 105
SGB VII § 106
SGB VII § 104 ff.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 254
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
Leitsatz:

1.)

Die von einem Vereinsmitglied übernommene Leitung eines Reitturniers zählt zu den in einem Verein gewöhnlich anfallenden Aufgaben, so daß Schadensersatzansprüche des Vereinsmitglieds aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gem. §§ 105, 106 SGB VII ausgeschlossen sind.

2.)

Das grds. für die Verkehrssicherungspflicht mitverantwortliche Vorstandsmitglied eines Vereins ist als Geschädigter nur dann in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht mit einbezogen, wenn die konkrete Verkehrssicherungspflicht durch klare Absprachen auf andere Vereinsmitglieder übertragen worden ist.

3.)

Hier: Zur Verkehrssicherungspflicht bei nassem Holzfußboden eines Verpflegungszeltes bei einem Reitturnier.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 163/99 OLG Hamm 3 O 57/99 LG Essen

Verkündet am 16. Februar 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück und die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 61.021,34 DM.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einem Unfall, der sich am 20. Juni 1997 während" eines Reitturniers ereignete. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Western- und Freizeitsports mit Pferden aller Rassen ist. Er veranstaltet jährlich ein dreitägiges "Internationales Western-Reitturnier", die sogenannten. Der Kläger ist Vereinsmitglied. Er war damals auch Geschäftsführer. Dieser ist gem. § 9 der Satzung Vorstandsmitglied, vertretungsberechtigt sind aber nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird der Verein gem. § 11 Abs. 2 der Satzung in allen organisatorischen und geschäftlichen Funktionen von dem 1. Vorsitzenden vertreten. Im Falle seiner Verhinderung kann der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer die Vertretung ausüben. § 11 Abs. 3 bestimmt, daß der Geschäftsführer u.a. für den Jahresabschlußbericht verantwortlich ist.

In der Zeit vom 20. bis 23. Juni 1997 veranstaltete der beklagte Verein in die "5. Open 97". Die "technische Leitung" hatte der Zeuge B. Dem Kläger oblag gemeinsam mit dem Zeugen G die "Turnierleitung". Diese hatte u.a. dafür zu sorgen, daß ein Verpflegungszelt aufgestellt wurde. Der Kläger stellte den Kontakt zu dem Vermieter her, von dem der beklagte Verein das Zelt anmietete. In dem Zelt verkauften Vereinsmitglieder Kaffee und Verpflegung.

Der Kläger hat behauptet, er habe zwischen 8.00 Uhr und 8.15 Uhr mit regennassen Schuhen das Verpflegungszelt betreten.

Dabei sei er auf glatten Holzbrettern ausgerutscht und gestürzt. Er erlitt u.a. eine Sprunggelenkluxationsfraktur rechts, die am selben Tag operativ mit einer Stellschraube versorgt wurde. Der Kläger befand sich bis zum 3. Juli 1997 in stationärer Krankenhausbehandlung. Bis zum 10. Oktober 1997 war er arbeitsunfähig.

Der Kläger hat entgangenen Gewinn in Höhe von 53.500 DM verlangt und vorgetragen, er habe als freier Journalist in den Jahren vor dem Unfall jeweils steigende Gewinne erzielt, nämlich im Jahr 1994 57.538,44 DM, 1995 75.032,64 DM und 1996 82.214,64 DM. Für 1997 habe er einen Gewinn von rund 90.000,00 DM erwarten können. Unfallbedingt habe sein Gewinn nur 36.500 DM betragen. Konkret nachweisbar sei die Kündigung von zwei Aufträgen des Service über 12.500,00 DM und 16.000,00 DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Daneben habe er weitere Aufträge ablehnen müssen. Der Kläger hat darüber hinaus die Erstattung von Eigenanteilen an den Kosten der stationären und der physiotherapeutischen Behandlung in Höhe von 521,34 DM sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 DM verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 54.021,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. November 1998 zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 25. November 1998 zu zahlen,

3.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 20. Juni 1997 zukünftig noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.

Der Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertreten. Das Landgericht hat die Klage (durch unechtes Versäumnisurteil) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Verkehrssicherheit des Zeltes sei der Kläger als damaliger Geschäftsführer und Turnierleiter selbst verantwortlich gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit er sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er behauptet, ihm sei die (rein sportliche) Turnierleitung übertragen gewesen; Fragen der technischen Abwicklung einschließlich der Organisation von Auf- und Abbau sowie Ausstattung des Zeltes hätten im Verantwortungsbereich des Zeugen B gelegen.

Der Kläger beantragt, abändernd

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 54.021,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. November 1998 zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 25. November 1998 zu zahlen,

3.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 20. Juni 1997 zukünftig noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet den Unfall und behauptet, der Fußboden des Zeltes sei trocken gewesen. Es sei nicht vorstellbar, daß Besucher das Zelt schon morgens um 8.00 Uhr aufgesucht und Nässe hineingetragen hätten. Die Aufstellung des Zeltes sei Aufgabe des Klägers gewesen. Der Beklagte bestreitet mit näheren Darlegungen die Schadenshöhe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger und das Vorstandsmitglied des Beklagten, Frau V, persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B und M. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Grund Ansprüche auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Voraussetzungen für eine Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB aus dem Gesichtpunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sind nicht gegeben.

1.

Ansprüche des Klägers sind nicht gem. §§ 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Zwar ist der Kläger in Ausübung einer Tätigkeit verletzt worden, die er als Turnierleiter für den Verein erbracht hat, doch steht der Unfall deswegen nicht im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Richtig ist, daß die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Verein nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung nach §§ 104 ff. SGB VII ausschließt. Bei Vereinsmitgliedern ist jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen - z.B. auf der Satzung, auf den Beschlüssen zuständiger Vereinsgremien oder besonderen vereinsinternen Verpflichtungen - und solchen, die außerhalb dieses Rahmens erbracht werden. Nur im letzten Fall kann nach der Rechtsprechung, wenn die erforderliche Abhängigkeit gegeben ist, ein Arbeits- oder Dienstverhältnis angenommen werden. Anerkannt ist, daß die Mithilfe von Vereinsmitgliedern beim Auf- und Abbau eines Festzeltes zu den in einem Verein gewöhnlich anfallenden Arbeiten zählt und daher als Mitgliedspflicht vom Unfallversicherungsschutz nicht erfaßt wird (vgl. BSG, DB 1984, 2271 zu § 539 RVO a.F.). Für die Mitwirkung bei der Ausrichtung eines Vereinsturniers kann nichts anderes gelten.

2.

Einer Inanspruchnahme des Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht auch nicht von vornherein entgegen, daß der Kläger Vorstandsmitglied war und in dieser Funktion Verantwortung für den Verein trug.

a)

Anerkannt ist, daß die Verkehrssicherungspflicht auch zugunsten desjenigen bestehen kann, der selbst verkehrssicherungspflichtig ist. So wird durch die den Wohnungsmietern obliegende Streupflicht auch der einzelne Mieter geschützt. Allerdings ist er an den Tagen dem Schutzzweck dieser Pflicht entzogen, an denen er selbst den Streudienst zu erledigen hat (BGH, NJW 1985, 484, 485). Ebenso, wie die Verantwortung unter den Pflichtigen zeitlich aufgeteilt werden kann, kommt grundsätzlich auch eine Aufspaltung nach Aufgabenbereichen in Betracht. Wäre die Organisation des Reitturniers hier vereinsintern so geregelt gewesen, daß die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Zelte ausschließlich bei anderen Vereinsmitgliedern gelegen hätte, wäre der Kläger in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen gewesen. Das war hier aber nicht der Fall.

b)

Als Vorstandsmitglied des beklagten Vereins war der Kläger für die Sicherheit in dem Verpflegungszelt mitverantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht war nicht wirksam anderen Vereinsmitgliedern übertragen worden. Dafür fehlte es an einer klaren Absprache. Diese ist - zur Sicherstellung der Ausschaltung von Gefahren - bei einer sachlichen Aufteilung der Pflichtenkreise unerläßlich. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, nach denen die Rechtssprechung auch die Wirksamkeit der Delegation von Verkehrssicherungspflichten beurteilt (vgl. BGH, VersR 1988. 516; Senat, Urteil vom 4. August 1999, 13 U 41/99).

Bei dem im Juni 1997 veranstalteten Reitturnier ist bezüglich des Verpflegungszeltes eine klare Zuweisung der Verkehrssicherungspflicht nicht erfolgt. Während der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, die Verantwortlichkeit dafür habe allein bei dem Zeugen B gelegen, hat er bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, für den ordnungsgemäßen Aufbau der Zelte sei der Zeuge M zuständig gewesen; für den Zustand im Zelt sei das Vorstandsmitglied G verantwortlich gewesen. Frau V die selbst Vorstandsmitglied ist, hat erklärt, sie habe die Oberaufsicht über die (in diesem Zelt betriebene) Gastronomie gehabt; "für das Technische" sei Herr G da gewesen; der Kläger sei Ansprechpartner "für alle Fälle" gewesen. Der Zeuge B hat seine Verantwortlichkeit in Abrede gestellt und bekundet, er habe als technischer Leiter die Aufgabe gehabt, für die Lautsprecheranlage, die EDV-Anlage, teilweise für elektrischen Strom, für die interne Kommunikation, für die Beschallung und für die Absicherung der Zuschauer zu sorgen gehabt; mit dem Verpflegungszelt habe er absolut nichts zu tun gehabt; er habe dort nur seine eigene Verpflegung geholt. Der Zeuge M, der nach eigenen Angaben damals noch nicht Vereinsmitglied war, hat ausgesagt, er sei als Helfer dabeigewesen und habe den technischen Part mitgemacht; er habe Strom- und Wasserleitungen verlegt und den Parcours betreut; beim Aufbauen des Zeltes hätten alle mitgeholfen.

Eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten läßt sich danach nicht feststellen. Sie erschließt sich auch nicht aus dem Organisationsschema des Veranstaltungsprogramms. Danach waren die "technische Leitung" dem Zeuge B und die "Turnierleitung" dem Kläger und dem Vorstandsmitglied G zugewiesen. Daß die "Turnierleitung", wie der Kläger behauptet, in einen sportlichen und einen technischen Bereich aufgeteilt war, ergibt sich daraus nicht. Gegen eine strikte Aufgabenteilung spricht nicht nur, daß der Kläger nach Angaben von Frau V der Ansprechpartner "für alle Fälle" war, sondern auch, daß er seine Rolle selbst so gesehen hat. Das wird zum einen durch seine Äußerungen belegt, er gebe normalerweise die Anweisungen, Organisation sei seine Stärke, zum anderen aber auch dadurch, daß er das Zelt selbst angemietet und es zudem vor dem Unfall betreten hat, um - wie er erklärt hat - zu sehen, "ob alles funktioniert". Ein solches Verhalten läßt darauf schließen, daß der Kläger sich selbst mindestens als mitverantwortlich ansah. War das der Fall, war er dem Schutzbereich der von dem Vereinsvorstand zu treffenden Sicherungsmaßnahmen entzogen.

3.

Eine Haftung des Beklagten scheitert auch daran, daß sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hier nicht feststellen läßt.

a)

Als Veranstalter des Reitturniers war der beklagte Verein verkehrssicherungspflichtig. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629).

b)

Mit der Bereitstellung des Verpflegungszeltes ist keine Gefahrenquelle geschaffen worden, die von vornherein besondere Sicherungsmaßnahmen verlangt hätte. Solange der Holzfußboden des Zeltes trocken war, bestand keine Gefahr, dort auszurutschen. Die von dem Kläger geschilderte Glätte war dadurch eingetreten, daß am frühen Morgen des ersten Turniertages Regen eingesetzt hatte und die Nässe entweder in das Zelt hineingeweht oder durch Besucher hineingetragen worden war. Der dadurch bedingten Rutschgefahr hätte durch Auslegung einer geeigneten Fußmatte im Eingangsbereich begegnet werden können. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß auf diese Weise ein Teil der Feuchtigkeit hätte aufgefangen werden können. Unter den gegebenen Umständen wäre es aber kaum möglich gewesen, den Fußboden des gesamten Zeltes trocken zu halten. Das Verpflegungszelt diente der Bewirtung einer großen Zahl von Teilnehmern, die während des Turniers dort ein und aus gingen. Die Veranstaltung fand auf einem ehemaligen Bauernhof statt. Die Prüfungen und Wettbewerbe wurden parallel in drei Reithallen und auf zwei Außenplätzen abgehalten. Ein solcher Ablauf führt zu einem ständigen Kommen und Gehen sowohl der Teilnehmer als auch der Organisatoren. Daß dabei Feuchtigkeit von draußen in die Hallen und Zelte hineingetragen wird, bleibt nicht aus, zumal die Beteiligten bei einer solchen Veranstaltung erfahrungsgemäß überwiegend keine glatten Straßenschuhe, sondern Reitstiefel oder festes Schuhwerk mit mehr oder weniger groben Profilsohlen tragen. Das weiß jeder, der an einem solchen Turnier teilnimmt. Kein Teilnehmer kann deshalb erwarten, daß die Fußböden innerhalb der Hallen und Zelte jederzeit sauber und trocken sind. Das ist deswegen auch nicht zu verlangen, denn das Maß der erforderlichen Verkehrssicherheit wird durch die Sicherheitserwartung des beteiligten Verkehrs bestimmt.

Daß der Fußboden des Verpflegungszeltes diesen maßgeblichen Sicherheitserwartungen nicht entsprochen hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Fußboden als solcher war in Ordnung. Von Unebenheiten oder Stolperkanten ist nichts bekannt. Der Kläger hat angegeben, er sei wohl mit der Kante seines Reitstiefels aufgesetzt und weggerutscht. Der Zeuge B hat ausgesagt, es sei dort naß-rutschig gewesen. Der Zeuge M hat bekundet, er habe nach dem Unfall geholfen, Sand zu streuen; damit sei das "Glitschige" weggewesen. Im großen und ganzen sei der Holzfußboden in Ordnung gewesen. Seine Aussage "Es war so, wie es bei schlechtem Wetter ist" veranschaulicht den tatsächlichen Zustand. Daß sich der Fußboden in einem Zustand befunden hätte, der für ein Reitturnier - zumal bei Regenwetter - unüblich wäre, läßt sich nach alledem nicht feststellen.

4.

Eine Haftung des Beklagten wäre im übrigen gem. § 254 BGB ausgeschlossen. Lägen die Voraussetzungen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor, müßte dem Kläger ein ganz überwiegendes Eigenverschulden angelastet werden. Er hatte sich vor dem Unfall etwa fünf Minuten lang in dem Zelt aufgehalten und ist, wie er selbst erklärt hat, beim eiligen Hinausgehen ausgerutscht. Er hielt in der einen Hand einen Kaffeebecher und mit der anderen Hand seine Unterlagen und wollte auf das Gelände, um dort etwas zu regeln. Es gab, wie er angegeben hat, viel Streß, weil die Veranstaltung gerade begonnen hatte. Wenn er in dieser Situation zu Fall gekommen ist, weil er mit der Kante seines Reitstiefels aufgesetzt und weggerutscht ist, läßt das den Schluß darauf zu, daß der Sturz in erster Linie auf seine Eile und eine dadurch hervorgerufene Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist. Dafür kann er den beklagten Verein nicht verantwortlich machen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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