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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 13 U 171/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Golfspieler über eine im Gras verdeckt liegende Harke in einem Bunkerbereich zu Fall kommt.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 171/01 OLG Hamm

Verkündet am 17. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Zumdick und den Direktor des Amtsgerichts Woyte

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03, Juli 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 25.000,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagten keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen.

1.

Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muß nicht gewährleistet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH VersR 94, 1486, m.w.N.; Riedmaier, VersR 1990, 1315).

Betreiber von Sportanlagen müssen die Benutzer insoweit vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Dabei ist zu bedenken, daß das Augenmerk des Sporttreibenden in erster Linie der Sportausübung gilt (Palandt-Thomas, § 823 BGB, Rn. 121 m.w.N.). Ein Sporttreibender trägt die Gefahren selbst, die seinem Sport üblicherweise innewohnen und mit denen er deshalb zu rechnen hat. Nur die darüber hinausgehenden atypischen Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters.

2.

Unter Anwendung vorstehender Grundsätze liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Ziffer 13.1.5.5. der Vorgaben und Spielbestimmungen des Deutschen-Golf-Verbandes bestimmt ausdrücklich, daß sich in unmittelbarer Nähe des Bunkers eine Harke befinden muß; bei größeren Bunkern sogar zwei oder mehrere Harken. Gleichzeitig bestimmen die Spielvorgaben, daß Harkenstandrohre oder Ablagestellen neben oder in den Bunkern vermieden werden sollen, ohne daß besondere Regelungen für den genauen Standort der Harke vorgeschrieben wären. Aus den Spielvorgaben läßt sich lediglich entnehmen, daß die Harke im oder in unmittelbarer Nähe des Bunkers liegen soll und zwar dort, wo sie das Spiel am wenigsten stören bzw. beeinflussen kann.

Indem die Beklagte die Harke ohne besondere Stand- oder Ablagevorrichtung einfach im Gras unmittelbar am Rand des Bunkers plazierte, entsprach sie also lediglich den Vorgaben und Spielbestimmungen des Golfverbandes. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil sie auf die Beachtung dieser Spielbestimmungen durch die berechtigten Benutzer des Golfplatzes vertrauen durfte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, daß das Gras in der Nähe des Bunkers etwas länger war und die Harke eventuell verdeckte.

Insoweit kann dahinstehen, ob das Gras im Bereich des Bunkers zum Unfallzeitpunkt 15 cm oder 27,5 cm lang war. Denn letztlich konnte die Harke, die nur 7 cm hoch war, auch durch 15 cm langes Gras bereits vollständig verdeckt werden. Wesentlich ist nach Ansicht des Senats allein, daß der Zustand rund um den Bunker den (bekannten) Gepflogenheiten auf dem Golfplatz der Beklagten entsprach, auf die sich jeder Benutzer einzustellen hatte. Der Zeuge H der auf den Senat auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck machte, hat nachvollziehbar geschildert, daß das Gras auf dem Golfplatz nach bestimmten Grundsätzen geschnitten wird und daß die Grüns insoweit eindeutig Priorität vor dem Bereich rund um den Bunker haben. Während die Grüns in der Saison jeden Tag gemäht werden, wird der Bereich um die Bunker nach seiner Schilderung nur etwa alle zwei bis drei Wochen geschnitten, so daß es durchaus nicht unüblich ist, wenn das Gras in diesem Bereich länger wird.

Die Angaben des Zeugen werden letztlich durch die Aussagen der Zeugin und des Zeugen K gestützt. Beide sprachen übereinstimmend davon, daß der Bereich um den Übungs-Bunker als ungepflegt angesehen wurde bzw. ein Stiefmutterdasein führte, was letztlich nichts anderes heißt, als daß dort das Gras etwas länger wurde.

Ziffer 13.1.5.4. der Vorgaben und Spielbestimmungen des Deutschen-Golf-Verbandes spricht zwar davon, daß das in den Böschungen der Bunker wachsende Gras so kurz wie möglich geschnitten werden soll. Im Gegensatz zu anderen Teilen des Spielplatzes ist eine exakte Schnitthöhe aber nicht vorgegeben. Da der Bereich um den Bunker aber regelmäßig längeres Gras aufwies, handelte es sich um einen Zustand, auf den sich die Spieler einzustellen hatten.

Eine im Gras liegende Harke stellt zwar immer eine Gefahrenquelle dar, weil sie - wie vorliegend ersichtlich - schnell übersehen wird und damit zu schweren Verletzungen führen kann. Da eine Harke neben dem Bunker aber nach den Spielbestimmungen vorgeschrieben ist und längeres Gras in diesem Bereich den Gepflogenheiten auf dem Golfplatz der Beklagten entsprach, handelt es sich letztlich nicht um eine atypische Gefahr, für die die Beklagte einzustehen hätte. Vielmehr hat sich in dem Unfallereignis eine mit dem üblichen Risiko der Benutzung der Golfanlage verbundene Gefahr realisiert. Auf solche, der Sportausübung immanente Gefahren mußte der Kläger sich aber einstellen zumal er den Bunker nach eigenen Angaben und Darstellung des Zeugen K auf dem üblichen Weg - und zwar nicht im Spielbetrieb, sondern zu Übungszwecken - betrat und damit die Vermutung nahe lag, daß die Harke sich in unmittelbarer Nähe befand.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die über die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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