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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: 13 U 194/99
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 3
ZPO § 448
ZPO § 287 ZPO
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 708 Ziff. 10
Leitsatz:

Schmerzensgeld iHv 12.000,- DM bei sexuellem Mißbrauch eines 11 - 13jährigen Mädchens durch ihren angeheirateten Onkel in 7 Fällen.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 194/99 OLG Hamm 5 O 186/98 LG Siegen

Verkündet am 10. April 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück und die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. August 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen - nach Rücknahme der Berufung des Beklagten - die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 13.000,00 DM.

Tatbestand:

Der am 23. März 1947 geborene Beklagte ist der angeheiratete Onkel der am 28. Juni 1982 geborenen Klägerin. Er ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 15. Juli 1996 (StA wegen sexuellen Mißbrauchs der Klägerin in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafurteils handelt es sich um Vorfälle in der Zeit zwischen Sommer 1993 und Herbst 1995. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des den Parteien bekannten Strafurteils Bezug genommen. Die Klägerin, die den Beklagten in dem Strafverfahren belastet hatte, widerrief nach dessen Verurteilung ihre Aussage und erklärte, die von ihr geschilderten Handlungen hätten mit anderen Männern stattgefunden. Später rückte sie von dem Widerruf ab und bestätigte ihre ursprüngliche Aussage. Der Beklagte hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt. Er ist im Januar 1998 - unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung - bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Er betreibt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Die Klägerin begehrt mit näherer Begründung ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 25.000 DM. Der Beklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Parteivernehmung der Klägerin und der Klage in Höhe von 12.000 DM stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel im Senatstermin zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Ihr steht ein höheres Schmerzensgeld als 12.000 DM nicht zu.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 176 Abs. 1 und 3 StGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Der Beklagte hat die Klägerin in sieben Fällen sexuell mißbraucht, davon einmal in einem besonders schweren Fall i.S.v. § 176 Abs. 3 StGB. Zutreffend hat das Landgericht die Täterschaft des Beklagten und die einzelnen Geschehensabläufe aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt. Die Parteivernehmung der Klägerin war zulässig. Die dafür gem. § 448 ZPO erforderlichen Voraussetzungen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Seine Beweiswürdigung ist überzeugend. Die dagegen gerichteten Angriffe des Beklagten sind unbegründet. Die Klägerin ist glaubwürdig. Dies hat der Strafsenat in seinem Beschluß vom 4. März 1999 mit dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens verworfen worden ist, zutreffend dargelegt und dabei insbesondere auf das Ergebnis der Nachbegutachtung der Klägerin hingewiesen. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Der Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens bedarf es nicht. Auch ein kriminaltechnisches Gutachten bezüglich des Alters des den Beklagten belastenden Zettels ist nicht einzuholen. Da der Text mit Kugelschreiber geschrieben worden ist, läßt sich der Zeitpunkt der Beschriftung nicht näher bestimmen.

II.

Das der Klägerin vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld ist angemessen. Bei der gem. § 287 ZPO zu bestimmenden Höhe des Schmerzensgeldes sind vor allem die Umstände der Taten, Art und Dauer der Verletzungen, die eingetretenen Verletzungsfolgen und deren Ausmaß, das Alter und die persönlichen Vermögensverhältnisse sowohl des Verletzten als auch des Geschädigten und nicht zuletzt auch die zwischen den Beteiligten bestehenden familiären Beziehungen zu berücksichtigen. Das Landgericht hat die Tatumstände im einzelnen gewürdigt und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Schmerzensgeld von 12.000 DM für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet. Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an. Die im Strafurteil näher dargelegten persönlichen Verhältnisse und die bei der Strafzumessung bewerteten Tatumstände lassen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente ein Schmerzensgeld in der Größenordnung des vom Landgericht zugesprochenen Betrages als angemessen erscheinen. Dabei verkennt der Senat nicht die psychischen Schäden, die der Beklagte der Klägerin insbesondere durch den Mißbrauch seiner Vertrauensstellung zugefügt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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