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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 13 U 211/99
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 842 ff.
BGB § 249 Satz 2
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 291
ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

1)

Zu den Pflichten des Führers eines Schlauchbootes Vor Antritt einer Fahrt auf die offene See und dem Mitverschulden eines Bootsinsassen

2)

12.000,-- DM Schmerzensgeld: stabile Brustwirbelfraktur, 2 Wochen stationäre Behandlung, anschließend ambulante und stationäre Rehabilitation, 6 Monate Arbeitsunfähigkeit


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 211/99 OLG Hamm 4 O 321/99 LG Paderborn

Verkündet am 13. September 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richterin am Landgericht Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, an den Kläger, 2.296,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) bleibt weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juli 1999 zu zahlen.

Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte seines zukünftigen materiellen. Schadens und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % aus dem Unfall vom August 1998 im Seegebiet vor der Hafeneinfahrt von W zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 83 % und der Beklagte zu 2) 17 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst zu 35 % und zu 65 % der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 100 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) 31.194,12 DM und im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) 20.397,94 DM.

Die Beschwer des Beklagten zu 2) beträgt 10.796,18 DM.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Zukunftsschäden aufgrund eines Bootunfalls, der sich am August 1998 im Seegebiet vor der Hafeneinfahrt von W ereignete.

Der am 09.07.1952 geborene Kläger ist Versicherungskaufmann und ebenso wie der Beklagte zu 1) und die Zeugen G, H und L Mitarbeiter der. Die 5 Personen und weitere Kollegen verbrachten im August 1998 anläßlich der Hansesail in W einige Tage auf dem dort vor Anker liegenden Kutter "M " des Beklagten zu 1). Der Kläger beteiligte sich wie seine Kollegen an den dem Beklagten zu 1) hierdurch entstehenden Kosten für Treibstoff und Verpflegung mit 480,-- DM.

Unter anderem am späten Nachmittag des nahm der Kläger an einer Hafenrundfahrt mit einem ebenfalls im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden Schlauchboot teil. Das Boot wurde von dem Beklagten zu 2), einem Bekannten des Beklagten zu 1.), der es ihm zum Besuch der Hansesail unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, geführt. Der Kläger nahm auf einer zweistufigen Metalltreppe im Bug des Bootes Platz. Nach Besichtigung der im Hafenbecken liegenden Segelschiffe steuerte der Beklagte zu 2), der seit dem 01.08.1998 im Besitz eines Sportbootführerscheins war, das Schlauchboot auf die offene See. Dort wurde es von einer stärkeren Welle erfaßt, wodurch der Kläger, der seit Jahren selbst Inhaber dieser Bootsführerscheine ist, auf den harten GFK-Boden des Bootes stürzte. Der Kläger zog sich dabei eine stabile Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zu, die einen stationären Krankenhausaufenthalt bis zum 25.08.1998 sowie anschließende ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach sich zog. Der Kläger war bis zum 15.02.1999 arbeitsunfähig.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe nach Beendigung der Rundfahrt im ruhigen Hafenbecken plötzlich eigenmächtig mit Vollgas auf die offene See zugesteuert. Aufgrund dieser hohen Geschwindigkeit und des dortigen Wellengangs sei es ihm weder möglich gewesen, in seiner Sitzposition Halt zu finden noch das sicherere Heck des Bootes zu erreichen. Er sei immer wieder hochgeschleudert worden. Trotz seiner erkennbaren Notlage und seiner Hilferufe habe der Beklagte zu 2) die Geschwindigkeit nicht verlangsamt, so daß er dann durch einen besonders harten Schlag verletzt worden sei. Er leide aufgrund des Unfalls nach wie vor unter einer eingeschränkten Beweglichkeit, die weitere gesundheitliche Entwicklung sei derzeit noch nicht absehbar. Der Kläger hat die Beklagten deshalb gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines angemessenen, bis zur letzten mündlichen Verhandlung zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,-- DM, einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 400,-- DM pro Monat für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999, materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.794,12 DM und auf Feststellung der Haftung für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch genommen.

Die Beklagten haben demgegenüber zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags behauptet, der Beklagte zu 2) habe das Schlauchboot vor dem Verlassen des Hafens, das von den übrigen Bootsinsassen ausdrücklich gewünscht worden sei, angehalten, und den Kläger unter Hinweis auf die Gefahren aufgefordert, seinen Platz im Bug zu verlassen. Nachdem sich der Kläger geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, sei er mit normaler Geschwindigkeit weiter gefahren.

Das Landgericht hat der Klage nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen G, H, L und L gegenüber dem Beklagten zu 2) in Höhe von 6.000,-- DM Schmerzensgeld, 4.669,12 DM Schadensersatz sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme treffe den Beklagten zu 2) und den Kläger jeweils ein hälftiges Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Den Beklagten zu 1) treffe dagegen keine Haftung, da er sein Schlauchboot dem Beklagten zu 2) lediglich aus Gefälligkeit überlassen habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Ansicht, die Verantwortung für den Unfall liege allein bei dem Beklagten zu 2). Daneben hafte auch der Beklagte zu 1), der aufgrund eines schuldrechtlichen Gefälligkeitsverhältnisses für das Verschulden des Beklagten zu 2) einzustehen habe und dem zudem ein Organisationsverschulden anzulasten sei.

Der Beklagte zu 2) begehrt demgegenüber mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage. Er vertritt die Auffassung, die Verantwortung für die erlittenen Verletzungen liege allein beim Kläger. Darüber hinaus erhebt er Einwendungen zur Höhe des zuerkannten materiellen und immateriellen Schadens und weist darauf hin, daß das Landgericht die 50 %ige Mithaftung des Klägers lediglich bei dem Schmerzensgeldanspruch berücksichtigt hat.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien persönlich gehört und Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugen G, H L und L sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen R Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung des Beklagten zu 2) ist dagegen teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.296,18 DM aufgrund des Unfalls vom 8. August 1998 aus §§ 823 Abs. 1, 842 f., 249 Satz 2 BGB.

1.

Die von dem Kläger erlittene Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers wurde durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) verursacht.

a.

Der Beklagte zu 2) hat schuldhaft gegen ihm als Bootsführer obliegende Pflichten verstoßen. Nach § 3 der Seeschiffahrtsstraßenordnung muß ein Bootsführer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Herstellung der See- und Reisetüchtigkeit des Bootes. Der Bootsführer muß sich vor Fahrtantritt Klarheit darüber verschaffen, welches Seegebiet er befahren möchte, und hiernach seine Vorbereitungen, zu denen auch die Sitzverteilung gehört, richten.

Der Beklagte zu 2) hat das Fahren auf die offene See nicht ordnungsgemäß vorbereitet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Hafenkapitän R waren für den späten Nachmittag des August 1998 westliche bis süd-westliche Winde um 6 und eine kennzeichnende Wellenhöhe von 1 bis 1,5 m angekündigt. Diese Wettervorhersage wurde durch die tatsächlich gemessenen Werte bestätigt. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß ein kleines Schlauchboot wie dasjenige des Beklagten zu 1) bei einer derartigen Wetterlage auf offener See sehr stark arbeitet und es zur Abwendung der hieraus resultierenden Gefahren erforderlich ist, daß die Bootsinsassen bereits zu Beginn der Fahrt auf den vorgesehenen Sitzgelegenheiten sitzen. In dem Schlauchboot des Beklagten zu 1) seien nur drei sichere Sitzplätze vorhanden, nämlich zwei Plätze auf der Backskiste und der Sitz für den Bootsführer. Dagegen verstoße es gegen die Sicherheitsregeln für Schlauchboote, wenn ein Bootsinsasse wie vorliegend der Kläger im Bug Platz nehme. In dieser Situation hätte der Beklagte zu 2) nicht auf die offene See hinausfahren dürfen.

b.

Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 2) ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat der Kläger weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten konkludent in die Verletzung eingewilligt. Dies setzt nicht nur ein Einverständnis mit der Handlungsweise des Schädigers, sondern auch mit der Rechtsgutsverletzung voraus. Ein sorgloses Verhalten des Geschädigten stellt aber in der Regel nur eine leichtfertige Selbstgefährdung dar (BGHZ 34, 355 und NJW - RR 1995, 857). So liegt der Fall auch hier. Die nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen L und H von dem Kläger im Verlauf der Fahrt vorgenommene Veränderung seiner Sitzposition dokumentiert vielmehr, daß der Kläger bestrebt war, eine Verletzung zu vermeiden.

c.

Der Kläger hat auch nicht stillschweigend auf eine Haftung des Beklagten zu 2) für einfache Fahrlässigkeit verzichtet. Hierfür reicht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht aus, daß der Beklagte zu 2) den Kläger aus Gefälligkeit unentgeltlich bei der Hafenrundfahrt mitgenommen hat. Die Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts kommt vielmehr nur ausnahmsweise beim Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht (vgl. z. B. BGHZ 30, 40; VersR 1978, 625; VersR 1979, 136, VersR 1992, 1146), die vorliegend nicht ersichtlich sind.

2.

Den Kläger trifft aber ein anspruchsminderndes Mitverschulden am Eintritt seiner Verletzung, § 254 Abs. 1 BGB, da er sich ohne triftigen Grund einer erkennbaren Gefahrenlage ausgesetzt hat (vgl. BGHZ 34, 355). Der Kläger verfügte als langjähriger Inhaber diverser Bootsführerscheine über erhebliche Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Motorbooten. Er war daher in der Lage, die Gefährlichkeit der eingenommenen Sitzposition im Bug des Schlauchbootes sachkundig einzuschätzen. Ihm mußte auch klar sein, daß der Beklagte zu 2) das Boot im Anschluß an die Hafenrundfahrt auf das offene Meer steuern würde; dies entsprach nach den Aussagen sämtlicher Zeugen dem übereinstimmenden Wunsch aller Bootsinsassen, da man die an der Hansesail teilnehmenden Segelschiffe beobachten wollte. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) den Kläger nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme auch ausdrücklich auf die Gefährlichkeit seiner Sitzposition hingewiesen und ihm durch Anhalten des Schlauchbootes vor Erreichen der offenen See die Möglichkeit gegeben, seinen Platz im Bug zu verlassen. Der Kläger hat sich daraufhin aber lediglich etwas weiter Richtung Bootsmitte gesetzt, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, einen sichereren Platz im Bereich des Führerstandes zu finden, wo er sich an dem Metallgestänge hätte festhalten können.

3.

Die Abwägung zwischen dem Gewicht der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) und dem Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers führt zu einer Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Zwar lag die Verantwortung für die Sicherheit der Schlauchbootfahrt in erster Linie bei dem Beklagten zu 2) als Bootsführer. Die Mitverantwortung des Klägers ist aber aufgrund seiner überlegenen Erfahrungen im Umgang mit Motorbooten und der ungeachtet einer ausdrücklichen Warnung leichtfertig fortgesetzten Eigengefährdung gleich hoch zu bewerten.

4.

Der erstattungsfähige materielle Schaden des Klägers beträgt 4.592,36 DM und setzt sich wie folgt zusammen:

Verdienstausfall 3.467,20 DM

Fahrt und Übernachtungskosten der Ehefrau 418,-- DM

Krankentransportkosten 50,-- DM

Bäder und Krankengymnastik 297,96 DM

Fahrtkosten zur Gymnastik und zum Arzt 239,20 DM

Eigenanteil im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung 100,-- DM

Attestkosten 20,-- DM.

Die Fahrtkosten zur Gymnastik und zum Arzt (598 km) kann der Kläger in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG statt mit den geltend gemachten 0,52 DM pro Kilometer nur mit 0,40 DM pro Kilometer ersetzt verlangen (OLG Hamm, DAR 1998, 317). Der Eigenanteil nach Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 100,-- DM ist ersatzfähig, da der Kläger an der Reise verletzungsbedingt nicht vollständig teilnehmen konnte, die entsprechenden Kosten jedoch nicht vollständig zurückerhalten hat. Dagegen können die Rückreisekosten des Klägers in Höhe von 130,-- DM nicht ersetzt verlangt werden, da der Kläger die Kosten für die ursprünglich gebuchte Rückreise erspart hat. Sein Schaden besteht nur in eventuell angefallenen Mehrkosten, die aber nicht dargelegt werden.

Den materiellen Schaden des Klägers hat der Beklagte zu 2) zu 50 %, d. h. in Höhe von 2.296,18 DM zu erstatten.

II.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. Die erlittenen Verletzungen, ihre Folgen und der Heilungsverlauf lassen das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM als angemessen, aber auch als ausreichend erscheinen. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, daß der Kläger eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers erlitten hat, aufgrund derer er sich bis zum 25.08.1998 in stationärer Behandlung befand und die anschließend umfangreiche stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen erforderte. Der Kläger war bis zum 15.02.1999 arbeitsunfähig. Dagegen konnte der in der Folgezeit erlittene Bandscheibenvorfall nicht berücksichtigt werden, da ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall nicht feststeht. Schließlich war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % einzubeziehen.

Mit dem zuerkannten Schmerzensgeld sind sämtliche immateriellen Unfallschäden abgegolten, die gegenwärtig bekannt sind oder mit deren Eintreten heute objektiv zu rechnen ist. Das von dem Kläger demgegenüber begehrte Teilschmerzensgeld befristet bis zur letzten mündlichen Verhandlung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die zukünftige Entwicklung noch nicht überschaubar ist (BGH VersR 1961, 727). Dies kann hier angesichts des nunmehr bereits über 2 Jahre zurückliegenden Unfallereignisses und des komplikationslosen Heilungsverlaufs nicht angenommen werden.

III.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und mit der Einschränkung einer Mithaftung des Klägers zu 50 % auch begründet. Denn es besteht eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichungen der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Nach Art und Umfang der nicht unerheblichen Verletzung des Klägers kann bei sachverständiger Beurteilung nicht zweifelhaft sein, daß Spätfolgen eintreten können.

IV.

Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente. Grundsätzlich ist, auch bei schweren Schäden, das Schmerzensgeld in Kapitalform zuzusprechen. Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente kommt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine lebenslängliche Beeinträchtigung des Geschädigten immer wieder erneut und immer wieder schmerzlich empfunden wird. Durch die Rente soll der Verletzte in die Lage versetzt werden, seinen Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Schwere zu nehmen (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 20.09.1995 - 13 U 198/94 m. w. N.). Hierfür reichen bloße Bewegungseinschränkungen, deren Dauerhaftigkeit noch nicht einmal feststeht, nicht aus.

V.

Die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage ist vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Denn eine Haftung des Beklagten zu 1) für die durch den Bootsunfall vom August 1998 eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

1.

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) kann den Beklagten zu 1) nicht gem. § 278 BGB zugerechnet werden. Denn der Beklagte zu 2) hat mit der Führung des Schlauchbootes keine dem Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger obliegende vertragliche Verpflichtung erfüllt. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten zu 1) hat er sein Schlauchboot dem Beklagten zu 2) zur freien Verfügung überlassen. In Ausübung dieser Nutzungsberechtigung hat sich der Beklagte zu 2) dann bereit erklärt, u. a. den Kläger auf die geplante Rundfahrt mitzunehmen. Der Beklagte zu 1) hat hierauf keinerlei Einfluß genommen.

2.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens in Betracht, § 823 Abs. 1 BGB. Das Schlauchboot befand sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Beklagte zu 1) hat die Führung des Bootes auch einer hierfür grundsätzlich geeigneten Person überlassen, da sich der Beklagte zu 2) im Besitz eines Sportbootführerscheins befand. Es kann von dem Eigentümer eines Motorbootes in der Regel nicht verlangt werden, einem ausreichend ausgebildeten Bootsführer Anweisungen zum Umgang mit dem Boot zu erteilen. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte zu 1) Kenntnis von Umständen hatte, die auf eine Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 2) hinwiese. Der nicht einmal konkret dargelegte frühere Vorfall ist nach der vom Kläger nicht widerlegten Darstellung der Beklagten weder auf dem Schlauchboot geschehen noch auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen.

3.

Schließlich haftet der Beklagte zu 1) auch nicht nach § 831 Abs. 1 BGB, da der Beklagte zu 2) die Rundfahrt mit dem Schlauchboot nicht als weisungsabhängiger Verrichtungsgehilfe durchgeführt hat.

VI.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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