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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 13 U 229/01
Rechtsgebiete: SGB VII, StVG, DÜG, SGB X, BGB, ZPO


Vorschriften:

SGB VII § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB VII § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII §§ 104 ff
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1
StVG § 7
StVG § 8 a
StVG § 8 2. Alt
DÜG § 1
SGB X § 116
SGB X § 116 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 n.F
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Wer unentgeltlich und aus Gefälligkeit mit einem Motorrad eines anderen eine Probefahrt unternimmt, um die Bremsanlage zu überprüfen und eventuelle Mängel herauszufinden, ist bereits in diesem Stadium gem. § 104 SGB VII haftungspriviligiert und nicht erst bei der eigentlichen Reparatur.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 229/01 OLG Hamm

Verkündet am 20. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Schwerdt sowie den Richter am Amtsgericht Mollenhauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Oktober 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Mit der Klage macht die Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung 50 % der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten auf Grund eines Motorradunfalls geltend den ihr Mitglied, der Zeuge F am 16.06.1999 erlitten hat. Weiter begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Motorrads verpflichtet ist, ihr 50 % der zukünftigen Schaden zu ersetzen, die sie wegen des Motorradunfalls an den Zeugen F erbringen muß.

Der Zeuge D übergab dem Zeugen F am 16.06.1999 sein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Motorrad. Das Motorrad sollte von diesem überprüft werden, da der Zeuge D Probleme mit den Bremsen hatte Er wies den Zeugen F hierauf hin. Der genaue Inhalt und der Umfang des Hinweises ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge R fuhr mit dem Motorrad und stürzte mit diesem in H während eines Bremsvorgangs. Er wurde schwer verletzt.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge D habe den Zeugen F bei einem gemeinsamen Tankstellenstop gebeten, mit seinem Motorrad zu fahren Er habe wörtlich zu ihm gesagt "Fahr Du mal mit meiner Karre, da stimmt etwas nicht mit den Bremsen "Mehr sei dem Zeugen F nicht mitgeteilt worden. Der Zeuge R sei gestürzt, da das Hinterrad blockiert habe Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten.

Die Beklagten haben behauptet, der Zeuge D habe etwa drei Wochen vor dem Unfallereignis bemerkt, daß mit der Hinterradbremse an seinem Motorrad etwas nicht gestimmt habe Anläßlich der Ausfahrt mit dem Zeugen F habe er diesem in allen Einzelheiten die Probleme mit den Bremsen erläutert und ihn gebeten einmal danach zu sehen, da der Zeuge F ein weit besseres technisches Verständnis gehabt habe. Der Zeuge F habe vorgeschlagen, die Motorräder zu tauschen. Er habe das Motorrad immer mehr beschleunigt und sei bei einer Geschwindigkeit jenseits von 100 km/h gestürzt. Aus ungeklärten Gründen sei das Hinterrad des Motorrads kurz vor einer Einmündung, in die der Zeuge R labe abbiegen wollen, während des Bremsvorgangs nach rechts und links ausgebrochen. Die Beklagte hat weiterhin die geltend gemachten Schäden der Höhe nach bestritten.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, ein srhuldhaftes Verhalten des Zeugen D habe nicht vorgelegen. Wer einem technisch Versierterem Motorrad mit dem Hinweis auf einen Bremsdefekt übergebe, handele nicht fahrlässig. Wenn der Zeuge F ohne weitere Nachfrage nach dem Defekt mit dem Motorrad gefahren sei, so habe er dies auf eigenes Risiko getan. Ein leichtes Verschulden des Zeugen D würde dann hinter das Eigenverschulden des Zeugen R zurücktreten. Ein Anspruch aus § 7 StVG sei zu verneinen, da sich der Zeuge F die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs entgegenhalten lassen müsse.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Zeuge D hätte den Zeugen F in Anbetracht der in drei Wochen fünfmal vorgekommenen Hinterradblockade auf diese Umstände im einzelnen hinweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er schuldhaft gehandelt. Sie hat weiter behauptet, der Zeuge F sei mit 50 km/h gefahren.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.909,07 DM = 35.742,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr denjenigen künftigen Schaden um eine Quote von 50 % zu ersetzen, den sie dadurch erleidet, daß sie aufgrund § 116 SGB X Leistungen an ihren Versicherungsnehmer F wegen des Motorradunfalls vom 16.06.1999 in H Straße erbringen muß.

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.538,38 DM = 1.297,85 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Landgerichts. Sie ist der Ansicht der Zeuge F ein eigenes Risiko eingegangen, wenn er sich ohne weitere Nachfrage nach der Art des Defekts darauf eingelassen habe, mit dem Motorrad zu fahren. Ihn treffe ein derart überwiegendes Eigenverschulden, daß für eine anteilige Haftung der Beklagten kein Raum wäre. Es sei davon auszugehen, daß die unangepaßte Geschwindigkeit des Zeugen F weit über 100 km/h und seine halsbrecherische Fahrweise unfallursächlich gewesen seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und Z und durch Einholung eines mündlichen verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Der Senat hat weiterhin mit den Parteien einen Haftungsausschluß nach §§ 104 ff SGB VII erörtert.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Zeugen F stehen keine Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten zu. die auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sein könnten.

Ansprüche des Zeugen F sind nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, unter anderem nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Zeuge R war während der Fahrt mit dem Motorrad des Zeugen D gesetzlich unfallversichert. Dieser galt insofern als Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Der Zeuge D hat vorsätzlich, d.h. bewußt und gewollt, den Unfall des Zeugen F nicht verursacht.

1.

Die private Haltung des Motorrads begründete die Unternehmereigenschaft des Zeugen D (vgl. BGH MDR 1987, 202).

2.

Der Zeuge F war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Danach sind Personen versichert, die wie Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tätig werden (sog. "Wie-Beschäftigte"). Damit unterfallen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten. Voraussetzung hierfür ist, daß eine ernstliche den in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienende bestimmte Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (Krasney NZS 1999, 577, 578 m.w.N.).

Der Zeuge F hat eine solche arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet, als er mit dem ausdrücklichen Willen des Zeugen D dessen Motorrad fuhr Zweck dieser Fahrt war es, das Motorrad auf einen möglichen Bremsendefekt hin zu untersuchen. Es kommt in diesem Zusammenhang wesentlich darauf an, ob mit der zu dem Unfall führenden Tätigkeit die Interessen des Unternehmers gefördert werden sollten (BGH a.a.O.). Der Zeuge D hatte ein Interesse daran, durch den Zeugen F feststellen zu lassen, ob ein Defekt der Bremsen vorlag, der entweder in einer Fachwerkstatt oder in Eigenarbeit gegebenenfalls unter Mithilfe des Zeugen R beseitigt werden mußte. Der Zeuge D hatte sich insofern an den Zeugen R auf Grund dessen höherer Sachkunde gewandt.

Der Zeuge F verfolgte bei der Fahrt nicht zusätzlich eigene Interessen. Beide Zeugen befanden sich mit ihren Motorrädern auf der Rückfahrt von einem Motorradtreffen. Der Zeuge F hätte hierzu auch weiter sein eigenes Motorrad nutzen können.

Der Einordnung der Testfahrt mit dem Motorrad als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit steht nicht entgegen, daß sich der Zeuge R dem Zeugen D nicht untergeordnet hatte. Eine Beziehung des Zeugen F zu dem Zeugen D die den Zeugen F arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer qualifiziert hätte, war nicht erforderlich. Es mußte kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art vorliegen (vgl. BGH a.a.O.). Würde ein Abhängigkeitsverhältnis gefordert, wäre der Zeuge F nicht "wie" ein Beschäftigter tätig geworden, sondern "als" Beschäftigter.

Die Art der von dem Zeugen R verrichteten Tätigkeit, die Testfahrt, hätte ihrer Art nach auch durch ein Werkstattunternehmern erfolgen können. Sie war damit einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich. Der Zeuge D war selbst nicht ausreichend kompetent, die Art des Bremsendefektes und deren Ursache festzustellen. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, wonach er ein komisches Gefühl beim Bremsen gehabt habe und schlecht habe unterscheiden können, ob das Rad blockiert habe. Ohne den Zeugen F hätte sich der Zeuge D damit sonst professioneller Hilfe bedienen müssen.

Die Testfahrt kann auch nicht als bloßer Freundschaftsdienst angesehen werden, die keinen arbeitnehmerähnlichen Charakter hatte. Dabei ist das Gewicht und die Bedeutung der Tätigkeit zu berücksichtigen. Es ging um die Feststellung eines Bremsendefekts an dem Motorrad. Daß ein solcher Defekt bei einem Motorrad zu einer Gefährdung führen kann, ist offensichtlich. Die Testfahrt stand zudem mit möglichen Reparaturarbeiten, die notwendig weden konnten, im Zusammenhang.

Es ging darum herauszufinden, ob und ggfls welcher Defekt an den Bremsen vorlag. Dies ist eine notwendige Vorstufe einer nachfolgenden Reparatur und unterfällt ebenso der Haftungsprivilegierung wie die Durchführung der eigentlichen Reparatur. Es kommt nicht darauf an, ob eine als notwendig erkannte Reparatur dann auch von dem Zeugen F durchgeführt worden wäre.

II.

Unabhängig von dem Haftungsausschluß ist die Klage auch aus anderen Gründen nicht begründet. Dem Zeugen F stehen Schadensersatzansprüche weder aus § 7 StVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, die auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sein könnten.

1.

Ansprüche des Zeugen F aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG sind ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus § 8 2. Alt StVG und nicht erst aus § 8 a StVG (a M OLG Hamm MDR 95, 154). Danach gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Hierunter fällt insbesondere der Fahrer des Fahrzeugs selbst (Hentschel, Straßenverkehrsrecht § 8 StVG Rn. 4). Der Unfall ereignete sich hier während der Fahrt des Zeugen F mit dem Motorrad.

2.

Ein Schadensersatzanspruch des Zeugen F aus § 823 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, da ein Verschulden des Zeugen D nicht festgestellt werden kann In Betracht kommt lediglich, daß der Zeuge D den Zeugen F nicht ausreichend über den von ihm vermuteten Defekt an den Bremsen unterrichtet hatte. Der Umfang seiner Hinweispflichten hing davon ab, welche Bremsprobleme der Zeuge D selbst bereits gehabt hatte. Je größer diese waren, desto eingehender hätte er hierauf hinweisen müssen. Der Zeuge D hat hierzu ausgesagt, seiner Meinung nach sei das Motorrad im Heckbereich zu früh ausgebrochen. Hierauf mußte er dann auch hinweisen. Auf Grund seiner Aussage ist es jedoch möglich, daß er den Hinweis erteilt hat. Er hat bekundet, er wisse nicht, ob er dem Zeugen F. die Probleme detailliert geschildert habe. Aus der Aussage des Zeugen F ergibt sich nicht, daß ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Dieser hat lediglich ausgesagt, sein Schwager - der Zeuge D - habe nicht erwähnt, daß etwas an der Hinterbremse nicht gestimmt habe. Daß der Zeuge D die Bremsprobleme überhaupt auf die Hinterradbremse bezogen hatte, steht nicht fest. Wenn der Zeuge D der Ansicht war, daß das Motorrad im Heckbereich zu früh ausbrach, konnte er dieses als technisch nicht so versierte Person auf Bremsprobleme allgemein bezogen haben, etwa auf ein zu starkes Ansprechen der Vorderradbremse.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO n.F nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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