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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: 13 U 25/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 134
Leitsatz:

Der geschädigte Taxiunternehmer muß sich bei Anmietung eines Ersatztaxis ersparte Eigenaufwendungen iHv 20% der Miettaxikosten anrechnen lassen.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 25/00 OLG Hamm 4 O 352/99 LG Münster

Verkündet 29. Mai 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Pauge und den Richter am Landgericht Lopez Ramos

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 12.103,15 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch nicht zu.

I.

Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert.

1.) Die Klägerin (Taxi ) kann sich zur Herleitung ihres Anspruches nicht auf die Abtretungsurkunde vom 06.02.1998 (Bl. 41 d. A.) stützen. Die Abtretungserklärung der Zedentin richtet sich im Text an die Firma Taxi In der Kopfzeile der schriftlichen Abtretung wird die Fa. Taxi erwähnt. In keinem Fall ist die Abtretungserklärung an die Klägerin gerichtet.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die (verspätete) Erklärung des Geschäftsführers W der Klägerin im Senatstermin berücksichtigen würde. Die Zedentin konnte am 07.02.1998 die Forderung nicht mehr wirksam an die Klägerin abtreten, nach dem sie die Forderung einen Tag zuvor an die Taxi oder an die Taxi (Bl. 41 d. A.) abgetreten hatte. Eine vorherige Rückabtretung ist weder dargelegt noch ersichtlich.

2.) Eine an die Klägerin gerichtete Abtretung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung wäre überdies wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) unwirksam. Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer Inkassoerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Die von der Klägerin eingereichte Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts A (Bl. 42 f. d. A.) richtet sich an die Fa. Taxi und nicht an die Klägerin.

II.

Aber auch bei unterstellter Aktivlegitimation der Klägerin wäre die Klage nicht begründet. Nach dem Vortrag der Klägerin stand der Zedentin aus dem Verkehrsunfall vom 1998 und der hierauf beruhenden Anmietung eines Taxis kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (mehr) zu, den sie an die Klägerin hätte abtreten können.

1.) Wie der Geschäftsführer W der Klägerin im Senatstermin angegeben hat, war die Zedentin Inhaberin von drei Taxi-Konzessionen. Da das durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten beschädigte Fahrzeug (732) das reparaturbedingt ausgefallene Taxi (805) ersetzen sollte, hätte die Zedentin (allenfalls) für die Zeit Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis gehabt, für die das Taxi ausfiel. Denn nach diesem Zeitraum hätte die Zedentin wieder über drei Taxi-Fahrzeuge verfügt. Ein viertes Taxi hätte sie mangels Konzession nicht einsetzen können. Ausweislich der (wenig aussagkräftigen) Bestätigung der Fa. W vom 21.01.2000 (Bl. 151 d. A.) war das Taxi 805 für die Dauer von sechs Tagen nicht einsetzbar.

Die (ersatzfähigen) Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für diese Zeit liegen jedoch in keinem Fall höher als der von der Beklagten an die Zedentin gezahlte Betrag in Höhe von 3.000,00 DM. Dies folgt im Grunde bereits aus der Berechnung, die die Klägerin selbst vornimmt. Zwar errechnet sie für diese Zeit einen Anspruch in Höhe von 3.352,50 DM (Bl. 148 d. A.). Dabei lässt die Klägerin jedoch unberücksichtigt, dass sich der geschädigte Taxiunternehmer nach der Rechtsprechung des Senats ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 20 % der Miettaxikosten anrechnen lassen muss (Vgl. Senatsurteil vom 09. Februar 1994 - 13 U 180/93 -).

2.) Weitere Ansprüche für den darüber hinaus gehenden Zeitraum standen der Zedentin nicht zu (selbst wenn von der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin bzgl. der Eigenschaft des beschädigten Fahrzeuges als Taxifahrzeug auszugehen wäre, woran der Senat jedoch erhebliche Zweifel hat).

a) Der Senat folgt der von der Klägerin mit der Berufung dergestalt vorgenommenen Hilfsberechnung, wonach eine Aufsplittung in Miettaxikosten für 6 Tage und - fiktiv - Unfallersatz "normales" Fahrzeug für 23 Tage durchgeführt wird, ausdrücklich nicht.

Dagegen spricht bereits, dass die Zedentin tatsächlich kein "normales" Fahrzeug angemietet hat. Zwischen dem beschädigten Pkw und dem angemieteten Taxi besteht auch nicht lediglich ein Qualitätsunterschied. Die Einsatzzwecke von beschädigtem Pkw (Reserve für den Ausfall + private Verwendung) und angemietetem Pkw (Einsatz als Taxi) differieren dermaßen stark voneinander, dass ein Aliud-Verhältnis besteht. Dafür spricht auch die grundsätzlich verschiedene, Art und Weise der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagen- bzw. Miettaxikosten.

b) Einen evtl. Anspruch auf (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung der Zedentin hat die Klägerin nicht konkret dargelegt (Nutzungswillen, Fehlen eines Ersatzfahrzeuges). Überdies wäre ein solcher Anspruch nicht von der Abtretung umfasst.

III.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen zur grundsätzlichen und konkreten Ersatzfähigkeit von Miettaxikosten (z. B. Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 251 Abs. 2 BGB), kam es daher nicht mehr an.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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