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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 13 U 25/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 119 Abs. 1 | |
BGB § 119 Abs. 2 | |
BGB § 313 n.F. | |
BGB § 779 | |
BGB § 779 Abs. 1 | |
BGB § 843 Abs. 1 |
Tenor:
Es wird festgestellt, daß der vorliegende Rechtsstreit (Schadensersatzforderung des Klägers) durch den Vergleich vom 08.11.2004 vor dem Senat erledigt ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand. I. Der am 27.12.1972 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 19.07.1994 auf der A ## schwer verletzt. Für den ihm entstandenen Schaden ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfange ersatzpflichtig. Nach der gerichtlichen und außergerichtlichen Regelung der immateriellen Schäden und diverser anderer Schadenspositionen einschließlich des Erwerbsschadens bis Ende 2000 verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Ausgleich seines Erwerbsschadens ab dem 01.01.2001 sowie Feststellung der Maßstäbe für die künftige Berechnung des Erwerbsschadens. Durch Urteil vom 26.11.2003 hat das Landgericht durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 12.287,27 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages von 4.149,27 € verurteilt und die weitergehende Leistungsklage abgewiesen. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat das Landgericht dem Schlußurteil vorbehalten. Dagegen haben der Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Nach ergänzender Anhörung des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen A über die Höhe des in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens im Senatstermin vom 14. Juni 2004 und im Termin vom 8. November 2004 haben die Parteien in dem zuletzt genannten Termin einen umfassenden Prozeßvergleich geschlossen, wegen dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2004 Bezug genommen wird. Maßgeblich für die Berechnung des Betrages von 300.000,00 €, den die Beklagte zur Abgeltung aller vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.07.1994 zahlen sollte, waren die von dem Sachverständigen dargelegten Ergebnisse seiner Prognose über die Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten des Klägers in seinem Beruf als Druckergeselle, den er nach Abschluß der Ausbildung im Jahre 1994 aufgrund des Unfallereignisses aufgeben mußte und in dem er nicht mehr arbeiten kann. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte der Sachverständige mit, daß er nach Durchsicht der Unterlagen nachträglich leider festgestellt habe, daß in der Berechnungsgrundlage seines Gutachtens bei der Übertragung von der ursprünglichen Excel-Datei in die Word-Datei Fehler aufgetreten seien, die zu wesentlichen, zu Ungunsten des Klägers ausfallenden Korrekturen Anlaß geben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 542, 543 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte hat deshalb den Vergleich vom 08.11.2004 angefochten. Sie will den Rechtsstreit fortsetzen
und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, festzustellen, daß infolge des Vergleichs vom 08.11.2004 die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
II.
Der Rechtsstreit der Parteien ist nach Abschluß des Vergleichs vom 08.11.2004 und dessen Anfechtung durch die Beklagte nicht vor dem Senat fortzusetzen. Demgemäß war auszusprechen, daß der Rechtsstreit erledigt ist.
1.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Vergleich unwirksam sei. Ein Vergleich ist nach § 779 Abs. 1 BGB, der auch auf Prozeßvergleiche anwendbar ist (vgl. Palandt-Sprau 64. Aufl., § 779 BGB, Rn. 1, 29), dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Geregelt wird hier der Fall eines beiderseitigen Irrtums über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien lag (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 1). Die Richtigkeit der Berechnung eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zugrundegelegter Sachverhalt, der der Wirklichkeit nicht entspricht. Die Beklagte befand sich vielmehr in einem tatsächlichen Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiß angesehen wurde, nämlich in dem Irrtum über die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers. Zu diesem Streitgegenstand ist durch die Beauftragung des Sachverständigen A Beweis erhoben und dessen Ergebnisse sind bei der Streitbeilegung zugrundegelegt worden. Die Parteien sind gerade nicht übereinstimmend von einer bestimmten Höhe des Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Rente nach § 843 Abs. 1 BGB ausgegangen; vielmehr wurde durch die Beweisaufnahme die Berechnungsgrundlage für den späteren Abfindungsvergleich durch das Gutachten erst ermittelt (vgl. BGHR BGB, § 779 Abs. 1; BGH NJW 2000, 2497). Für streitige oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen die Parteien zur Streitbeilegung im Vergleich regeln, die in Wahrheit aber von den angenommenen Größen abweichen, übernehmen die Parteien selbst das Risiko. Der Fall des § 779 Abs. 1 betrifft dagegen wie dargelegt einen beiderseitigen Irrtum über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien lag. Das war hier gerade nicht der Fall, da auch bei Kenntnis der Sachlage, die der Sachverständige A durch sein Schreiben vom 7. Dezember 2004 erstmals offenbarte, Anlaß zu einem Vergleichsabschluß bestanden hätte (vgl. BGH NJW 2000, 2497, Münchener Kommentar-Habersack, BGB, 4. Aufl., § 779, Rn. 62).
2.
Der Vergleich ist auch nicht aufgrund der erklärten Anfechtung unwirksam. Der Tatbestand des § 119 Abs. 1 BGB ist nicht erfüllt. Die Beklagte befand sich bei ihrer Erklärung nicht über deren Inhalt im Irrtum; sie wollte auch eine Erklärung dieses Inhalts abgeben. Da beide Parteien davon ausgingen, daß der Sachverständige A das fiktive Nettoeinkommen für 2003 richtig berechnet hatte und dies zur Grundlage des Vergleichs machten, liegt auch nicht der Fall des § 119 Abs. 2 BGB vor. Dieser Anfechtungsgrund setzt einen einseitigen Kalkulationsirrtum voraus, während hier ein gemeinschaftlicher Irrtum über die von den Parteien als richtig vorausgesetzte, vom Sachverständigen durch seine Berechnung geschaffenen Geschäftsgrundlage gegeben ist; hier gelten allein die Regelungen über den Wegfall/das Fehlen der Geschäftsgrundlage (BGH NJW 1986, 1348; Palandt-Sprau a.a.O., § 779, Rn. 26). Vor Berechnung und Einigung über die Abfindungssumme in Höhe von 300.000,00 € haben die Parteien das für 2003 ermittelte fiktive Nettoeinkommen von 35.582,19 € zur Kenntnis genommen und dagegen keine weiteren Einwendungen erhoben. Nach der jetzt vorliegenden Erklärung des Sachverständigen A war diese ermittelte Zahl jedoch falsch, weil richtigerweise nur 25.561,32 € zugrunde zu legen sind. Es spricht deshalb viel dafür, daß der Vergleich dieses Inhalts nicht zustandegekommen wäre, wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2004 die richtige Zahl ermittelt und vorgetragen hätte.
3.
Über den Wegfall/das Fehlen der Geschäftsgrundlage hat indes nicht der Senat zu entscheiden. Die Rechtsfolgen im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage eines Rechtsgeschäfts ergeben sich aus der auf den Vergleich neben § 779 BGB anwendbaren Bestimmung des § 313 BGB n.F. (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 50; Palandt-Sprau, § 779, Rn. 24; BGH NJWRR 1992, 715; NJW 2000, 2497; NJWRR 1995, 413). Die Fälle der Störung der Geschäftsgrundlage beseitigen das Rechtsgeschäft jedoch nicht ohne weiteres; dieses hat vielmehr in solchen Fällen zunächst Bestand, ist aber anzupassen so daß die nach § 313 BGB in Betracht kommenden Rechtsfolgen einen neuen Streitgegenstand darstellen, über den nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht im Rahmen der Fortsetzung des alten Streitverhältnisses sondern in einem gesonderten Rechtsstreit zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 1986, 1348; BGH WM 72, 1442; Palandt-Sprau, a.a.O., § 779 BGB, Rn. 31).
Da der Vergleich somit wirksam ist, hatte der Senat auszusprechen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BGH DB 1971, 2406; Palandt-Sprau, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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