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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 13 U 37/00
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, StVO, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
PflVG § 3 Nr. 1
StVO § 5 Abs. 2 S. 1
StVO § 7 Abs. 5 S. 1
BGB § 284
BGB § 286
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

Zu den gesteigerten Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers, der auf einer Autobahn zum Überholen ansetzt.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 37/00 OLG Hamm 1 O 212/98 LG Siegen

Verkündet am 20. September 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück und die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, an die Klägerin unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung 9.590,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. November 1998 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 75 % und die Klägerin 25 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 3.196,74 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am September 1998 gegen 9.20 Uhr auf der Autobahn A 45 in Höhe der Raststätte in Fahrtrichtung D ereignet hat.

Vor dem Wagen der Klägerin fuhr der Beklagte zu 1) mit einem Autotransporter. Als der Lkw nach links zum Überholen ausscherte, kam es zum Unfall. Der Zeuge S der mit dem Fahrzeug der Klägerin hinter dem Lkw fuhr, bremste, scherte nach rechts aus und kam von der Fahrbahn ab.

Die Klägerin behauptet, der Lkw sei etwa 15 m vor ihnen plötzlich nach links gezogen. Demgegenüber behaupten die Beklagten, die linke Fahrspur sei frei gewesen. Erst als der Beklagte zu 1) nach links gezogen sei, sei der Zeuge S mit hoher Geschwindigkeit aufgerückt.

Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 50 % stattgegeben. Mit der Berufung macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 75 % geltend.

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG Schadensersatz nach einer Quote von 75 % verlangen, das sind insgesamt 9.590,21 DM.

1.

Der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht. Er hat gegen §§ 5 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen.

Nach diesen Vorschriften darf nur überholt bzw. der Fahrstreifen gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Überholende muß den rückwärtigen Verkehr mit äußerster Sorgfalt beobachten. Dabei muß er auch mit hohen Geschwindigkeiten von hinten Aufrückender rechnen (BGH NJW 86, 1044).

Zwar läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1) erst in dem Moment ausgeschert ist, als sich der Zeuge S schon bis auf wenige Meter dem Lkw genähert hatte. Der Sachverständige G hat dazu ausgeführt, daß aus technischer Sicht beide Unfallschilderungen möglich seien. Zu Lasten des Beklagten kann daher nur festgestellt werden, daß beide Fahrzeuge nahezu gleichzeitig auf die linke Fahrspur gewechselt haben.

In dieser Situation trifft den Beklagten aber ein Schuldvorwurf. Vor einem beabsichtigten Überholen hat sich ein Kraftfahrer mit der gebotenen Gründlichkeit und Ruhe über die rückwärtige Verkehrslage zu informieren. Er muß frühzeitig beobachten, ob sich andere Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit nähern und in Kürze gleichfalls die Überholspur benutzen werden. Gerade ein Lkw-Fahrer, der ohnehin nur mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren darf (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO), muß damit rechnen, daß sich von hinten Pkws mit deutlich höherer Geschwindigkeit nähern. Hätte der Beklagte zu 1) diese gesteigerten Sorgfaltspflichten beachtet, dann hätte er den von hinten kommenden Pkw erkennen müssen. Er hätte schon gar nicht mit dem Überholvorgang beginnen dürfen, da er erkennen mußte, daß sich der vom Zeugen S gesteuerte Pkw mit deutlich höherer Geschwindigkeit näherte. Er mußte davon ausgehen, daß der Pkw ihn überholen würde. Zumindest hätte der Beklagte zu 1) seinen Überholvorgang aber abbrechen müssen Auch bei Beginn des Spurwechsels mußte sich der Beklagte zu 1) über den rückwärtigen Verkehr informieren. Er hätte dann den Pkw erkennen und entsprechend darauf reagieren müssen.

2.

Ein Verschulden des Zeugen S ist nicht feststellbar. Weder ist eine verspätete noch eine unangemessene Reaktion des Zeugen bewiesen. Nach dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen G ist die Unfallschilderung des Zeugen, wonach der Beklagte zu 1) nur wenige Meter vor ihm ausgeschert ist, plausibel und technisch ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings ist auch nicht bewiesen, daß der Unfall für den Zeugen unabwendbar war, wie der Sachverständige im einzelnen dargelegt hatte.

Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist zu berücksichtigen, daß der Unfall in erster Linie auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Demgegenüber ist zu Lasten der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges in Rechnung zu stellen. Hierfür hat sich die Klägerin selbst einen Anteil von 25 % anrechnen lassen. Dies ist zum Nachteil des Beklagten nicht zu niedrig bemessen. Die Beklagten haben daher nach einer Quote von 75 % für den Schaden einzustehen.

Die Schadenshöhe von 12.786,94 DM ist nicht im Streit. Die Klägerin kann davon 75 % beanspruchen, das sind 9.590,21 DM.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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