Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 13 U 51/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
BGB § 844 Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

Fahrlässigkeit iSd § 823 BGB liegt vor, wenn der Betreiber eines Nachtspeicherheizgerätes nicht sicher stellt, daß sich keine brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe des Gerätes befinden.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEILURTEIL

13 U 51/00 OLG Hamm 8 O 330/99 LG Hagen

Verkündet am 30. Oktober 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richterin am Landgericht Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 15.12.1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) bleibt abgewiesen.

Die Klageanträge zu 1) und 2) der Klageschrift soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richten, sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Brandschaden vom im Hause in G zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der weitergehende Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 15.09.2000 wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und über die Kosten - auch die der Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und weitere Feststellung der Ersatzpflicht wegen eines Brandes im Hause in G bei welchem ihr Ehemann zu Tode gekommen ist.

Der Beklagte zu 2) war Mieter einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung dieses Hauses. Am Dezember 1996 kam es zu einem Brand in dieser Wohnung, in deren Verlauf insgesamt 2 Personen zu Tode kamen. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen S entstand der Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch zu nahen Kontakt brennbarer Stoffe mit einem Speicherheizgerät in der Wohnung des Beklagten zu 2).

Die Klägerin hat in erster Instanz Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM bis 15.000,00 DM für angemessen erachtet. Sie hat geltend gemacht, sie habe auf Grund einer Trauerreaktion eine schwere Psychose erlitten. Sie sei in stationärer Behandlung gewesen. Bis zum Mai 1997 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Dadurch sei ihr ein Verdienstausfall in Höhe von 6.628,88 DM entstanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei schon nicht schlüssig vorgetragen, daß hier ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Es sei fahrlässig eine erhebliche Menge von Kleidung in unmittelbarer Nähe des Speicherofens gelagert worden. Die Klägerin macht geltend, bei ihr sei nunmehr eine Lebererkrankung entstanden, die auf die starke medikamentöse Behandlung im ersten Halbjahr 1997 zurückzuführen sei. Dementsprechend werde das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM als Teilbetrag geltend gemacht. Darüber hinaus könne sie auch Ersatz von Unterhalts- und Haushaltsführungsschäden beanspruchen, den sie im Wege der Feststellung nunmehr geltend mache.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.628,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.12.1997 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst 10 % Zinsen seit dem 12.12.1997 zu zahlen,

3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen aus dem Brandschaden vom resultierenden immateriellen und materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen,

4. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch den Unterhaltsschaden und den Haushaltsführungsschaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes, infolge des durch die Beklagten verursachten Brandes am im Hause in G entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten stellen ein fahrlässiges Verhalten in Abrede.

Nachtspeichergeräte seien so ausgelegt, daß durch sie auch dann kein Brand verursacht werden könne, wenn die Warmluftaustrittsöffnung zugestellt werde. Im übrigen bestreiten sie den geltend gemachten Verdienstausfall, die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin und den weiter geltend gemachten Schaden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Ermittlungsakte der StA H lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat die Parteien angehört und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen S eingeholt. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk als Anlage zum Protokoll vom 25. September 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

I.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist im wesentlichen begründet. Der Beklagte zu 2) ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 823, 847 BGB verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

Der Beklagte zu 2), hat den Brand vom im Hause FM in G durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

1.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen S, der im Senatstermin sein schriftliches Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren erläutert und ergänzt hat, steht mit Sicherheit fest, daß der Brand im Wohnzimmer der Wohnung des Beklagten zu 2) im Aufstellbereich des Elektronachtspeicherofens entstanden ist. Der Sachverständige geht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, daß der Brand dadurch entstanden ist, daß brennbare Stoffe zu nahe am Speicherheizgerät gelegen, sich entzündet und den Brand eingeleitet haben. Andere technische Brandursachen hat der Sachverständige ausgeschlossen. Unmittelbar vor der Warmaustrittsöffnung des Speicherheizgerätes wurden Wäscheteile von Oberbekleidungsgegenständen gefunden. Auch auf dem Speichergerät selbst lagen noch Reste eines Kleidungsstückes (Hose), auf dem noch die Konfektionsgröße 36 erkannt werden konnte.

2.

Steht damit zur Überzeugung des Senates fest, daß unmittelbar in der Nähe des Nachtspeichergerätes liegende brennbare Materialien den Brand verursacht haben, dann trifft den Beklagten zu 2) entgegen der Auffassung des Landgerichts der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit. Er hat nämlich die im Umgang mit einem Nachtspeichergerät erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

a)

Elektrische Speicherheizgeräte sind in ihrem Inneren mit speziellen Steinen bestückt, die mittels Strom aufgeladen werden und Wärme speichern. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen können diese Steine eine Temperatur bis zu 600 Grad erreichen. Die gespeicherte Wärme wird dann in Form von Warmluft über ein Gebläse und zum Teil auch über die Oberfläche wieder abgegeben. Damit das Gebläse die Warmluft ungehindert herausblasen kann, ist es zwingend notwendig, daß die an den Geräten befindlichen Luftaustrittsgitter freigehalten werden und brennbare Materialien einen gewissen Abstand zu diesen Gittern haben. Der Sachverständige hat dies dahin konkretisiert, daß es ab einem Abstand von 20 bis 30 cm kritisch wird. Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Bedienungsanleitungen der Wärmespeicher der Firmen und schreiben beide einen Abstand von mindestens 50 cm vor. Der Sachverständige hat weiter erläutert, daß es je nach Temperatur der Geräte auch möglich ist, daß sich trotz freigehaltener Luftaustrittsöffnungen Materialien, die lediglich auf dem Gerät liegen, entzünden können. Damit in Übereinstimmung schreiben beide genannten Bedienungsanleitungen vor, daß keine brennbaren Materialien auf dem Gerät abgelegt werden dürfen.

b)

Diese Sorgfaltsanforderungen hat derjenige, der ein solches Nachtspeichergerät in seiner Wohnung betreibt, zu beachten. Der Beklagte hat dies fahrlässig nicht getan.

Zwar kann im Einzelnen nicht sicher festgestellt werden, ob der Beklagte zu 2) Kleidungsstücke zu nahe an die Lüftungsgitter aufgestapelt hat, ob ein Sessel zu nah an den Nachtspeicher geschoben worden ist oder ob auf dem Gerät liegende Kleidungsstücke den Brand verursacht haben. Immerhin hat der Beklagte zu 2) aber eingeräumt, daß er üblicherweise seine Arbeitskleidung bestehend aus Jacke, Hose, dickem Pullover, Strümpfen und Unterwäsche im Bereich des Nachtspeicherofens ablege und dort staple. Dazu passend hat der Sachverständige Kleidungsreste in unmittelbarer Nähe des Gerätes gefunden. Auch wenn nicht feststellbar ist, ob der Beklagte zu 2) oder die Beklagte zu 1) die zum Brand führenden Handlungen vorgenommen hat, hindert dies den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht. Der Beklagte zu 2) war als Mieter der Wohnung und damit als Betreiber des Nachtspeichergerätes dafür verantwortlich, daß sich keine brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe des Gerätes befanden oder in seine Nähe gerieten. Diese Sorgfaltspflicht bestand in ganz besonderem Maße in der Nacht vom zum Dezember 1996. In diesen Tagen herrschten tiefe Temperaturen. Nach Angaben des Sachverständigen bewegten sich die Temperaturen in einer Größenordnung von 10 bis 20 Grad minus.

Wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt und wie der Sachverständige bestätigt hat, gefror sehr schnell das Löschwasser und sogar die Wasserschläuche froren bei den Löscharbeiten immer wieder zu. Bei diesen tiefen Temperaturen lag es auf der Hand, daß sich das Gerät stark aufladen und große Wärme über das Gebläse abgeben würde. Der Beklagte zu 2) mußte daher, bevor er den Raum verließ, um im angrenzenden Schlafzimmer zu Bett zu gehen, sicherstellen, daß sich keine brennbaren Materialien in der Nähe des Nachtspeichergerätes befanden. Diese Pflicht traf den Beklagten zu 2) als Mieter der Wohnung und damit als Betreiber dieses Nachtspeichergerätes.

c)

Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte fahrlässig verstoßen. Es entlastet ihn nicht, wenn ihm die Möglichkeit der Brandentstehung nicht bewußt war, er vielmehr sorglos davon ausgegangen war, ein Brand könne mangels offener Flamme nicht entstehen. Der Beklagte hätte sich die notwendige Kenntnis über ein solches Nachtspeichergerät leicht beschaffen können. So hätte er von seinem Vermieter oder notfalls vom Hersteller des Gerätes eine Bedienungsanleitung, die die erforderlichen Hinweise enthielt, geben lassen können. Auch die örtlichen Elektrizitätswerke geben Auskunft über den sicheren Betrieb von Nachtspeicherheizöfen.

II.

Die Beklagte zu 1) dagegen trifft kein Fahrlässigkeitsvorwurf. Es kann schon nicht festgestellt werden, daß sie selbst Sachen auf oder vor den Nachtspeicherofen gelegt hat. Die auf dem Nachtspeichergerät gefundenen Kleidungsreste mit der Größenbezeichnung 36 deuten eher auf die Bundweite einer Herrenjeans als auf die Damenkonfektionsgröße 36 hin (vgl. Vermerk KHK B vom Blatt 84 Ermittlungsakte). Die Beklagte zu 1) war nicht verpflichtet, die einem Mieter obliegende besondere Sorgfalt beim Umgang mit einem Nachtspeichergerät zu beachten. Die Beklagte zu 1) war nicht Mieterin der Wohnung, sondern hielt sich nur desöfteren bei dem Beklagten zu 2), ihrem Freund, auf. Sie hat sich über den Betrieb und die Bedienung des Nachtspeichergerätes keine Gedanken gemacht und mußte dies auch nicht tun. Sie konnte sich darauf verlassen, daß der Beklagte zu 2) als Mieter der Wohnung mit der gebotenen Sorgfalt mit dem Nachtspeichergerät umging. Sie selbst mußte insbesondere nicht vor dem Schlafengehen den ordnungsgemäßen Zustand des Nachtspeichergerätes kontrollieren.

III.

Die Klageanträge zu Nr. 1 und 2 sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe der Klageforderung ist insoweit unter den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) hat sowohl den Verdienstausfall als auch die von der Klägerin geltend gemachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bestritten. Da keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorliegt, macht der Senat von der Möglichkeit des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe zurück.

Soweit die Klägerin ihre psychischen Schäden durch eine Trauerreaktion verursacht sieht, wird das Landgericht zu beachten haben, daß allein Trauer und Schmerz selbst bei medizinischer Relevanz noch keinen Schmerzensgeldanspruch begründen. Erforderlich ist vielmehr, daß eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 BGB nur dann vorliegt, wenn es zu gewichtigen psychischen Beschwerden von einiger Dauer kommt (vgl. dazu BGH VersR 89, 853).

IV.

Der Feststellungsantrag zu Nr. 3 der Klageschrift ist begründet. Die Möglichkeit des Auftretens weiterer künftiger Schäden kann schon wegen der nunmehr dargelegten Leberschäden nicht verneint werden.

V.

Das Feststellungsbegehren aus dem Schriftsatz vom 15.09.2000 ist dagegen unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse, da die Klägerin insoweit Leistungsklage hätte erheben können. So wie die Klägerin ihren Verdienstausfall beziffert hat, hätte sie auch einen möglichen Haushaltsführungsschaden berechnen und mit der Leistungsklage geltend machen können. Hinderungsgründe, warum dies nicht möglich gewesen sein könnte, sind nicht vorgetragen. Auch bezüglich des Unterhaltsschadens gemäß § 844 Abs. 2 BGB ist die Schadensentwicklung abgeschlossen. Die Klägerin hätte den ihr zustehenden Unterhalt berechnen und die Zahlung einer entsprechenden Geldrente beantragen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück