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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: 13 U 58/00
Rechtsgebiete: BGB, PflVersG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1922
BGB § 823
BGB § 847
PflVersG § 3
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Ziff. 10
Leitsatz:

30.000,-- DM Schmerzensgeld für die Erben aus übergegangenem Recht ihres an den Folgen eines Verkehrsunfalls nach 8 Tagen verstorbenen 16-jährigen Sohnes.

Verletzungen: Schädelhirntrauma, Hirnödem, schwere innere Verletzungen (Leberruptur und Zerreißung eines Leberlappens), schwere Darmverletzung; Tod durch Organversagen.

Der Patient hatte zumindest phasenweise Schmerzempfinden. Er erhielt wegen der Hirnverletzung nur sehr wenig Schmerz- und Schlafmittel. Er wurde mehrfach operiert.

Alleinschuld des anderen Unfallbeteiligten.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 58/00 OLG Hamm 15 O 129/99 LG Dortmund

Verkündet am 9. August 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Pauge und den Richter am Landgericht Lopez Ramos

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über die landgerichtliche Verurteilung hinaus an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. November 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1 /3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 20.000,00 DM und die Kläger um 10.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Kläger sind gesetzliche Erben ihres am 1997 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen 16-jährigen Sohnes A. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Unfallbeteiligten B. Der Unfall ereignete sich am 1997 gegen 13.54 Uhr in H innerhalb geschlossener Ortschaft. Frau B befuhr mit ihrem Pkw VW Polo die Hauptstraße in südlicher Richtung. An der Kreuzung Hauptstraße/ P V bog sie nach links in die P ab. Dabei mißachtete sie die Vorfahrt des ihr mit einem Leichtkraftrad entgegenkommenden A S. Im Kreuzungsbereich kam es zu einem Zusammenprall beider Fahrzeuge. Das Krad wurde auf die Gegenfahrbahn geschleudert und kollidierte dort mit einem anderen in südlicher Richtung fahrenden Pkw. A wurde schwer verletzt. Er erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma, ein Bauchtrauma mit Leberruptur und Zerreißung des rechten Leberlappens, mehrere Frakturen, ein akutes Hirnödem und eine posttraumatische Pfortaderthrombose mit ausgedehntem hämorrhargischem Mesenterialinfarkt (im Bereich des Dünndarms). Er wurde mehrfach operiert und starb am Vormittag des 28. Mai 1997 im akuten Multiorganversagen. Die Unfallverursacherin ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Die volle (Verschuldens-) Haftung der Beklagten ist unstreitig. Sie hat vorprozessual ein Schmerzensgeld von 8.000 DM gezahlt.

Die Kläger haben aus eigenem Recht Schadensersatz in Höhe von 37.492,50 DM und aus übergegangenem Recht ihres Sohnes die Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes begehrt. Sie halten ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000 DM für angemessen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Klägern ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ausschließlich die Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldantrags angreifen.

Die Kläger behaupten mit näheren Darlegungen, ihr Sohn habe in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis zu seinem Tod am 28. Mai 1997 durchgehend bewußt seine Situation und seine Verletzungen wahrgenommen und über den gesamten Zeitraum einen Todeskampf geführt.

Die Beklagte verweist auf den Inhalt des Arztberichtes des Stationsarztes der Städtischen Kliniken D Dr. med. I vom 11. Juni 1997 und trägt vor, es sei davon auszugehen, daß A infolge medikamentöser Behandlung keinerlei Schmerzen erlitten habe; er sei weit überwiegend nicht bei Bewußtsein gewesen. Der jetzige Sachvortrag der Kläger sei neu.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 5 Js 7 StA D lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus gem. § 1922 BGB übergegangenem Recht ihres Sohnes A einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 20.000 DM gem. §§ 823, 847 BGB, 3 PflVersG.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (BGH NJW 1998, 2741).

Angesichts der Schwere der Verletzungen und der Tatsache, daß A nach dem Unfall noch acht Tage gelebt hat, in dieser Zeit mehrfach operiert wurde und zwischenzeitlich jedenfalls zum Teil bei Bewußtsein war, erscheint - auch unter Berücksichtigung des alleinigen Verschuldens der Unfallbeteiligten B - ein Schmerzensgeld von (insgesamt) 30.000 DM als angemessen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß A zumindest phasenweise über Schmerzempfinden verfügte. Wie der Sachverständige Dr. med. I dargelegt hat, erhielt der Patient wegen der neurologischen Beurteilung des Schädelhirntraumas nur sehr gering dosierte Schmerz- und Schlafmittel. Er war zeitweise ansprechbar und reagierte ausweislich der Pflegeberichte zielgerichtet auf (unbeabsichtigte) Schmerzreize z.B. beim Umbetten und bei der Mundpflege.

Ein höheres Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt. Ob und inwieweit die Behauptung der Kläger zutrifft, A habe den Todeskampf bewußt erlebt und Todesangst verspürt, läßt sich nicht feststellen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, war der Patient zwar in gewisser Weise aufnahmefähig, doch konnte er sich nicht verbal äußern, weil er die ganze Zeit künstlich beatmet wurde. Inwieweit auch in den letzten 24 bis 48 Stunden ein Schmerzempfinden vorgelegen hat, vermochte der Sachverständige nicht zu beurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen von § 97 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Berufungsvorbringen der Kläger ist nicht neu. Es klingt bereits in der Klageschrift (auf Seite 3) an und wird jetzt näher dargelegt und vertieft. Der erstinstanzliche Vortrag hätte genügt, um darüber Beweis zu erheben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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