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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 13 U 78/98
Rechtsgebiete: BGB, RVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 833
BGB § 288
BGB § 286
BGB § 847
RVO § 636
RVO § 539
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

1.)

Die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB ist nur in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunt des Handels auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Das Dressurreiten fällt nicht generell unter diese Ausnahmefälle (Abgrenzung zu BGH NJW 92, 2474; NJW 77; 2158).

2.)

Die Dressurübung "Rückwärtsrichten" gehört zu den normalen Risiken, die von der Gefährdungshaftung des § 833 BGB erfaßt werden.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 78/98 OLG Hamm 2 O 462/97 LG Dortmund

Verkündet am 20. September 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück und die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 50,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom August 1995 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 18.050,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Halter des Pferdes "A". Seit Juni 1995 ritt die Klägerin dieses Pferd regelmäßig etwa zweimal in der Woche. Am 08.1995 trainierte sie mit dem Pferd zur Vorbereitung eines Reitturniers die Lektion "Rückwärtsrichten". Das Pferd reagierte unwillig. Als die Klägerin die Übung wiederholte, stieg das Pferd hoch und stürzte mit der Klägerin zur Seite.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 DM, 50,00 DM Attestkosten sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht.

Der Beklagte wendet Haftungsausschluß nach § 636 RVO ein und beruft sich auf ein Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr.

Das Landgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des Reitunfalls vom 08.1995 gemäß §§ 833, 847 BGB Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM, 50,00 DM Ersatz der Attestkosten sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden verlangen.

1.

Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß § 636 RVO ausgeschlossen. Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 27.01.2000 mit Bindungswirkung für den Zivilprozeß festgestellt, daß die Klägerin nicht zu dem nach § 539 RVO versicherten Personenkreis zählt. Ein Arbeitsunfall liegt demnach nicht vor.

2.

Der Beklagte haftet auf Schadensersatz aus § 833 BGB.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 BGB grundsätzlich auch dem Reiter auf dem Pferd zugute (vgl. etwa BGH NJW 92, 2474 m.w.N.).

b)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieser Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Wer ein Pferd selbständig reitet setzt sich immer der unberechenbaren Tiergefahr aus. Der Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr kann den Normzweck der Tierhalterhaftung nur dann verdrängen, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche Gefahr hinausgehen, die normalerweise mit dem Reiten verbunden sind. Das kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Tier erkennbar böser Natur war oder erst zugeritten werden mußte oder wenn der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie etwa beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH NJW 92, 2474; OLG München VersR 81, 937).

Die hier vorliegende Übung "Rückwärtsrichten" bei der der Unfall erfolgte, beinhaltet kein Risiko, das über die gewöhnliche Gefährdung, die mit dem Reiten verbunden ist, hinausgeht. Das Rückwärtsrichten ist eine Dressurübung, bei der das Pferd - entgegen seiner natürlichen Gangart - mehrere Schritte zurücktritt. "Rückwärtsrichten" bedeutet nicht etwa, daß sich das Pferd auf die Hinterfüße stellt und vorne hoch geht. Der Zeuge K der seit langem Reitlehrer ist, hat vor dem Senat bestätigt, daß es sich hier um eine nicht gefährliche Gehorsamsübung handelt, die üblicherweise auch bei Dressurprüfungen und auf Turnieren verlangt wird.

Soweit der BGH in mehreren Entscheidungen (NJW 92, 2474; NJW 77, 2158) das Dressurreiten generell als Beispiel für die Übernahme einer besonderen Gefahr genannt hat, folgt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht. Es mag sein, daß es auch beim Dressurreiten besonders risikoreiche Übungen gibt, die die Gefährdungshaftung aus § 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr verdrängen. Es ist aber immer auf den Einzelfall und auf die konkrete Situation abzustellen. Diese Übung des Rückwärtsrichtens, die zu den normalen und eher ungefährlichen Übungen beim Dressurreiten gehört, zählt jedenfalls nicht dazu.

3.

Unter Würdigung der Gesamtumstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM für angemessen. Dabei sind insbesondere folgende Umstände berücksichtigt worden: Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenkes. Nach operativer Versorgung der Fraktur zeigte sich noch im Juli 1997 eine deutliche Schwellung des linken oberen Sprunggelenkes mit einer erheblichen Funktionseinschränkung um ca. 2/3 in allen Ebenen. Darüber hinaus war eine beginnende Krallenzehe der zweiten Zehe links festzustellen. Es bestehen auch jetzt noch Bewegungs- und Belastungsschmerzen im gesamten Sprunggelenk und Fußwurzelgelenkbereich. Röntgenologisch zeigt sich eine posttraumatische Gelenkarthrose. Das Versorgungsamt Dortmund hat mit Bescheid vom 25.03.1998 einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 20 festgestellt. Die noch junge Klägerin hat vor dem Unfall verschiedene Ausdauersportarten wie Schwimmen, Reiten, Joggen, Skifahren und Squash ausgeübt, die sie nunmehr nur. noch in erheblich verringertem Umfang wahrnehmen kann. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, daß sie bereits nach einem Spaziergang von einer halben bis einer Stunde Belastungsschmerzen empfinde und das Gelenk anschwelle. Möglicherweise muß das linke obere Sprunggelenk versteift werden. Mit dem zuerkannten Schmerzensgeld ist die Aussicht auf eine solchen Sprunggelenksversteifung abgegolten. Nicht erfaßt dagegen ist das Ergebnis einer solchen Operation.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

Das Feststellungsbegehren ist ebenfalls begründet. Die Gefahr weiterer Schäden liegt insbesondere wegen der unfallbedingten Arthrose auf der Hand.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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