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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 13 U 82/00
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVO § 25 Abs. 1
StVG § 9
BGB § 254
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

Ein Fußgänger muß trotz zulässiger Benutzung der Fahrbahn (§ 25 I StVO) bei erkennbarer Gefährdung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug neben die Fahrbahn ausweichen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Mindestens 30 % Mitverschulden des Fußgängers bei Kollision mit entgegenkommendem Fahrzeug.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 82/00 OLG Hamm 8 O 521/99 LG Bielefeld

Verkündet am 13. September 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brück, den Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richterin am Landgericht Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 52.502,49 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenkasse Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Am Abend des 10.1996 fuhr der Beklagte zu 1) gegen 20 Uhr auf der S Straße von nach B. In Höhe der Einmündung B kam dem Beklagten zu 1) auf dem von ihm befahrenen Fahrstreifen die Fußgängerin J entgegen. Streitig unter den Parteien ist, ob die Fußgängerin hart rechts am Fahrbahnrand oder mehr mittig zur Fahrbahn hin ging. Auf beiden Seiten der Straße ist kein Gehweg vorhanden. Es kam zur Kollision, bei der Frau J schwer verletzt wurde. Sie erlitt Gehirnschädigungen und ein sogenanntes appallisches Syndrom. Am verstarb sie an den Folgen des Unfalls.

Die Beklagte zu 3) hat 70 % der von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen gezahlt und bezüglich der restlichen 30 % ein Mitverschulden der Fußgängerin eingewandt. Mit der Klage verlangt die Klägerin die restlichen 30 %, das sind 52.502,49 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht über den bereits gezahlten Betrag hinaus kein weiterer Schadensersatz zu. Die Mitverschuldensquote der Fußgängerin J ist nicht geringer als 30 % zu bemessen.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem vor dem Senat erstatteten mündlichen Gutachten des Sachverständigen L ist davon auszugehen, daß die Fußgängerin J auf der Straße mit einem Abstand von 90 cm zum rechten Fahrbahnrand gegangen ist, als es zur Kollision kam. Der Sachverständige hat dies unter Berücksichtigung des Abstandes der Bremsspuren zum Fahrbahnrand, der vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Ausweichbewegung und der Anstoßstellen am Fahrzeug im einzelnen dargelegt. Der Senat folgt dem.

2.

Das Verschulden des Beklagten 1), der bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Klägerin aus einer Entfernung von etwa 35 m hätte erkennen und bei einer Vollbremsung noch 5 m vor dem Kollisionsort hätte zum Stehen kommen können, ist nicht zweifelhaft und unter den Parteien auch nicht im Streit.

Aber auch die Fußgängerin hat durch ihre Verhaltensweise den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt. Zwar durfte sie gemäß § 25 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen, da für sie kein eigener Gehweg vorhanden war. Ein Fußgänger ist aber schon im eigenen Interesse verpflichtet, bei Annäherung eines Fahrzeuges die äußerst rechte Straßenseite einzunehmen und gegebenenfalls bei einer erkennbaren Gefährdung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes auch neben die Fahrbahn auszuweichen, wenn ihm dies ohne Schwierigkeiten möglich ist (BGH VersR 72, 258; OLG Hamm r+s 95, 379). In der Regel kann sich ein Fußgänger nämlich nicht darauf verlassen, daß der Fahrer eines ihm, bei Dunkelheit entgegenkommenden Fahrzeuges ihn im Lichte der Scheinwerfer rechtzeitig erkennt und ausweichen wird. Es ist bekannt, daß Kraftfahrer bei Dunkelheit unbeleuchtete Hindernisse häufig zu spät bemerken und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen können. Die Fußgängerin hätte hier bei der notwendigen Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß der entgegenkommende Pkw keine Ausweichbewegung machte und sie infolgedessen nicht wahrgenommen hatte. Sie hätte daher rechtzeitig an den äußerst rechten Fahrbahnrand treten und gegebenenfalls die Fahrbahn ganz verlassen müssen. Dies wäre nach der gegebenen Örtlichkeit ohne weiteres leicht möglich gewesen.

Bei der Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ist das überwiegende Verschulden des Beklagten zu 1) nicht zweifelhaft und auch nicht im Streit. Das Mitverschulden der Fußgängerin ist aber nicht geringfügig, so daß es zurücktreten könnte. Für die Fußgängerin war das entgegenkommende Fahrzeug leicht zu bemerken und der Unfall zu verhindern. Der Senat bemißt den Mitverschuldensanteil der Fußgängerin mit mindestens 30 %.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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