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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: 13 U 89/00
Rechtsgebiete: BGB, StVG, PflVG
Vorschriften:
BGB § 852 | |
StVG § 14 | |
PflVG § 3 Nr. 3 |
1)
"Für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen kommt es auf den Kenntnisstand derjenigen Mitarbeiter des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers an, die mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraut sind; Verantwortung für die außergerichtliche Geltendmachung von Regreßansprüchen ist ausreichend.
2)
Zu der Frage der Entbehrlichkeit der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers, wenn dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass der Geschädigte einen Zivilrechtsstreit gegen den Schädiger führt.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
13 U 89/00 OLG Hamm 9 O 506/99 LG Detmold
Verkündet am 16. Oktober 2000
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 000 durch die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge und die Richterin am Landgericht Kirchhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. April 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten.
Die Beschwer des Klägers beträgt 62.291,58 DM
Tatbestand:
Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlass eitles Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am Januar 1984 wurde der damals 7jährige beim Überqueren einer Straße von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst und schwer verletzt. Der Geschädigte hat durch den Unfall dauerhafte körperliche und geistige Schäden erlitten und ist zu 100 % schwerbehindert. Die Beklagte und ihr Versicherungsnehmer wurden mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 1985 rechtskräftig zum Ersatz von 50 % aller entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verurteilt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergeben. Am 6. Juni 1991 erklärte sich der Geschädigte gegenüber der Beklagten gegen Zahlung eines weiteren Betrags mit allen Ersatzansprüchen, ausgenommen einen eventuellen Minderverdienst und einen eventuellen Rentenschaden, abgefunden.
Bereits im Jahr 1984 stellten die Eltern von F bei der Stadt B einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68, 69 BSHG. Sie teilten dabei mit, dass Ansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls bestellen könnten. Die Stadt B leitete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 1984 eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte auf sich über. Die Beklagte lehnte eine Erstattung von Aufwendungen der Stadt mit Schreiben vom 12. Juli 1984 ab.
Der Kläger selbst wurde erstmals am 27. April 1984 anlässlich eines Antrags auf Kostenerstattung für eine Rehabilitationsmaßnahme mit dem Fall des F befasst. Mit Schreiben vom 7. August 1984 bat er dessen Eltern u. a. um Mitteilung, ob die Verletzung ihres Sohnes auf einen Unfall zurückzuführen sei und sie deshalb eventuelle Schadensersatzansprüche geltend machen könnten. Die Eltern antworteten hierauf mit Schreiben vom 9. August 1984, dass sie eine Zivilklage erheben würden. Der Kläger ging dieser Information nicht weiter nach.
Im November 1995 wurde F in eine Werkstatt für Behinderte aufgenommen. Die Kosten wurden zunächst vom Arbeitsamt B getragen. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Maßnahmen im Eingangs- und Arbeitstrainingsbereich wurde F am 6. November 1996 in den Arbeitsbereich der Werkstatt aufgenommen. Der Kläger übernahm ab dem 14. September 1997 die hierdurch entstehenden Kosten. Die Übernahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt wurde in einer Fachausschusssitzung am 28. Oktober 1996 erörtert. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Behinderung des F auf einen Unfall beruhte. Am 5. November 1996 erhielt der Kläger vom Arbeitsamt B Unterlagen über diesen Schadensfall, u. a. das Urteil des Landgerichts B. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 1996 darüber, dass er eventuell Sozialhilfeaufwendungen für F zu erbringen habe, und machte mit Schreiben vom 25. Januar 1999 Ersatzansprüche geltend, die von der Beklagten zurückgewiesen wurden.
Mit der am 28. Oktober 1999 eingereichten und der Beklagten am 10. November 1999 zugestellten Klage hat der Kläger hälftige Erstattung der ihm für den Zeitraum vom 14. September 1997 bis 31. Dezember 1998 entstandenen Aufwendungen für die Betreuung des Geschädigten in der Behindertenwerkstatt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen hat.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei auf die Kenntniserlangung der Stadt Bielefeld abzustellen, so dass die Verjährungsfrist bereits im Jahre 1984 begonnen habe. Im übrigen sei auch der Kläger selbst schon vor der Fachausschusssitzung vom 28. Oktober 1996, wohl am 27. Oktober 1996, über alle maßgeblichen Umstände des Unfalls informiert worden.
Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageforderung sei nicht verjährt, da er erst am 5. November 1996 Kenntnis von dem Unfallhergang und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Diese Rechtsauffassung wird von dem Kläger mit der Berufung angegriffen, mit der er nunmehr auch seine Aufwendungen für das Jahr 1999 beziffert.
Der Kläger beantragt,
abändernd
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.791,58 DM nebst 5,75 % Zinsen für den Zeitraum vom 14. September 1997 bis 30. Juni 1998, 5 % Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 und 4,5 % Zinsen ab dem 1. Januar 1999 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.161,18 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (10. August 2000) zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm hälftig seine ab 1. Januar 2000 als Folge des am Januar 1989 stattgefundenen Unfalls des am Dezember 1976 geborenen entstandenen und zukünftig noch entstehender Aufwendungen für die notwendige Betreuung des in Werkstätten für Behinderte zu erstatten.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Klägers, des Arbeitsamtes B, sowie der Stadt B lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage am 28. Oktober 1999 bereits verjährt waren, §§ 222, 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO.
I.
Die Verjährung folgt aus §§ 14 StVG, 852 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG. Nach diesen Vorschriften verjährt ein Schadensersatzanspruch aus Anlass des Verkehrsunfalls binnen drei Jahren ab Kenntniserlangung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
1.
Hinsichtlich der Kenntniserlangung ist allein auf den Sozialhilfeträger abzustellen, wenn der Schadensersatzanspruch des Verletzten bereits zum Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. So liegt der Fall hier. Der Anspruch eines Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse geht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger über, soweit und sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist (BGHZ 131, 274). Die Voraussetzungen waren vorliegend bereits zum Unfallzeitpunkt gegeben, da aufgrund der Schwere der Schädel- und Gehirnverletzungen (schweres Schädelhirntrauma mit Kontusionsblutungen und apallischem Syndrom) von vornherein die naheliegende Gefahr bestand, dass der Verletzte später nicht in der Lage sein würde, am normalen Erwerbsleben teilzunehmen, und im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Geschädigten sowie das geringe Einkommen seiner Eltern abzusehen war, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten würde (vgl. BGHZ 133, 129).
2.
Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften erst dann, wenn die verfügungsberechtigte Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt (BGH NJW 1997, 1584). Regressbefugt ist vorliegend ausschließlich der Kläger, da er die Eingliederungshilfe für F gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 6, 41 BSHG aufgrund der sachlichen Zuständigkeitsverteilung nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewährt hat und weiter gewährt. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Stadt B als örtlicher Sozialhilfeträger ist mangels Zuständigkeit für die streitgegenständlichen Aufwendungen, deren Erstattung verlangt wird, unerheblich.
3.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf dem Kläger nur der Wissensstand derjenigen Bediensteten zugerechnet werden, die von ihm mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung in eigener Verantwortung betraut worden sind (BGH NJW 1992, 1755; NJW 1994, 115(); BGHZ 133, 129; NJW 1997, 1584; NJW 2000, 1411). Vorliegend kommt es auf den Wissensstand des Einzelfallsachbearbeiters der Abteilung "Sozialhilfe" des Klägers an. Denn dieser Sachbearbeiter ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht nur für die Entscheidung über die zu gewährenden Hilfen, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aller Art, also auch von Regressansprüchen, zuständig; das Rechtsreferat ist erst für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche verantwortlich. Diese Aufgabenverteilung spiegelt sich auch in der Verwaltungsakte des Klägers wieder. Die vorprozessuale Bearbeitung der Regresssache wurde von dem Referat 210 (Einzelfallsachbearbeitung) vorgenommen, eine Abgabe an das Referat 410 (Rechtsreferat) erfolgte erst im September 1999 zum Zweck der Klageerhebung. Damit hat der Kläger die eigenverantwortliche Bearbeitung von Ersatzforderungen auf verschiedene Abteilungen verteilt, es entscheidet der zeitlich früheste Kenntnisstand (BGH NJW 1994, 1150). Entgegen den Ausführungen der Berufung kommst es nicht darauf an, dass der Sachbearbeiter nicht zur gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen befugt war. Es reichte aus, dass er mit der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche betraut war.
4.
Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Kläger die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis mehr als drei Jahre vor Klageeinreichung erlangt hat. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer positiven Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers. Dabei reicht im Allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos erlaubt (BGH NJW 1990, 2808; VersR 2000, 503). Der jeweilige Einzelfallsachbearbeiter des Klägers konnte dem angelegten Verwaltungsvorgang bereits frühzeitig entnehmen, dass die körperlichen und geistigen Behinderungen des F auf einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1984 beruhten. Dies reichte zur Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen Feststellungsklage aber nicht aus; dem Kläger fehlten Kenntnisse über die Person des Schädigers und über den Schadenshergang. Diese Informationen erhielt der Kläger erst am 5. November 1996, als ihm vom Arbeitsamt B Unterlagen über den Schadensfall, insbesondere das Urteil aus dem Zivilrechtsstreit 6 O LG B zugingen. Die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten, dass Urteil sei "wohl" bereits am 27. Oktober 1996 übergeben worden, wird in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgegriffen.
5.
Die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche positive Kenntnis ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich. Denn der Kläger hat es versäumt, eine gleichsam n auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so dass die Berufung auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Klägers unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH NJW-RR 1988, 867; VersR 1995, 551; BGHZ 133, 192; VersR 2000, 503). Zwar sind an das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sehr hohe Anforderungen zu stellen. Der Anspruchsinhaber ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist zeitraubende und kostenträchtige eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten. Er darf sich jedoch gegenüber Erkenntnissen, die ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten beschafft werden können, nicht verschließen. So liegt der Fall hier. Dem Kläger war seit dem Schreiben der Eltern des Geschädigten vom 9. August 1984 bekannt, dass sie im Hinblick auf die Verletzungen ihres Sohnes eine zivilrechtliche Schadensersatzklage erheben würden. Der Kläger hätte die Eheleute lediglich darum bitten müssen, ihm eine Ablichtung der abschließenden Entscheidung dieses Zivilrechtsstreits zu übersenden, um die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu erlangen. Dem Kläger wäre bei Wahrnehmung dieser einfachen und naheliegenden Erkenntnismöglichkeit der Schadenshergang und die Person des Schädigers bereits Anfang 1986 bekannt geworden. Der Kläger muss sich so behandeln lassen, als hätte er diese Kenntnis tatsächlich erlangt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist Anfang 1989 ablief.
II.
Die geltend gemachten Ansprüche waren aber auch nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG schon vor Klageeinreichung verjährt. Nach dieser Vorschrift endet die Verjährung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Da sich der Verkehrsunfall am Januar 1984 ereignete, lief die Verjährungsfrist grundsätzlich am 10. Januar 1994 ab. Der für das Eingreifen von Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbeständen darlegungs- und beweispflichtige Kläger (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Überblick vor § 194, Rn. 18) trägt keine ausreichenden Tatsachen vor, die eine Verlängerung dieser Frist um fünf Jahre und neuneinhalb Monate rechtfertigen könnten.
1.
Es kann dahinstehen, ob die auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche Gegenstand des von dem Geschädigten geführten Zivilrechtsstreit LG B waren, so dass die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen wurde. Denn die Unterbrechungswirkung endete jedenfalls mit Rechtskraft des Urteils vom 20. Dezember 1985, §§ 211 Abs. 1 BGB, 705 ZPO. Diese Rechtskraft trat im Februar 1986 ein (das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Geschädigten am 9. Januar 1986 zugestellt, so dass von einer Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der damaligen Beklagten ebenfalls im Januar 1996 ausgegangen werden muss).
Die neue Verjährungsfrist von zehn Jahren, § 217 BGB, lief somit im Februar 1996 ab.
Das Urteil entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Kläger, da er nicht Partei des Vorprozesses war, § 325 Abs. 1 ZPO, so dass die Verjährungsfristen des § 218 Abs. 1 BGB von 30 Jahren bzw. der §§ 218 Abs. 2, 197 BGB von vier Jahren ab Fälligkeit nicht einschlägig sind.
2.
Eine für den Kläger wirkende Unterbrechung der Verjährung durch Verhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Beklagten nach rechtskräftigen Abschluss des Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht B die zur Abfindungserklärung vom 6. Juni 1991 geführt haben, ist nicht näher dargelegt und auch nicht ersichtlich.
3.
Schließlich kann es auch dahinstehen, ob das Schreiben des Klägers vom 7. November 1996 als Schadensanzeige im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewertet werden kann. Denn eine Hemmung der Verjährung kam zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, die Verjährungsfrist war bereits abgelaufen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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