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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 13 U 98/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 538 Abs. 2
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden schließt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht aus, solange nicht ausdrücklich durch Grundurteil entschieden wurde.
Tenor:

Das am 29.04.2005 verkündete Teilurteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter aus übergegangenem Recht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche des Herrn Q, E-Straße, ####1 M, aus einem Verkehrsunfall vom 18. November 1999 auf der M-Straße in E geltend. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 51.671,64 DM (= 26.419,29 EUR) Schadensersatz sowie 12.000,- DM (= 6.135,50 EUR) Schmerzensgeld, insgesamt 63.671,64 DM (= 32.554,79 EUR) abzüglich der am 01.09.2000 gezahlten Abschlagszahlung in Höhe von 7.500,- DM (= 3.834,69 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 18.04.2002 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Herrn Q - letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfall vom 18.11.1999 auf der M-Straße in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 404 ff. d.A.). Das Landgericht hat durch als Teilurteil bezeichnetes Urteil in der Hauptsache für Recht erkannt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.165,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 8% seit dem 18.04.2002 zu zahlen. Der insoweit weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Herrn Q - letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfall vom 18.11.1999 auf der M-Straße in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil, das ihnen am 10.05.2005 zugestellt worden ist, am 09.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 05.07.2005 begründet. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 29. April 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold, Az.: 1 O 407/01, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache war das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 und Satz 3 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Landgericht hat ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Teilurteil unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (BGH, NJW 2004, 1452; NJW 2002, 302; NJW 2001, 79; NJW 2001, 760; NJW 2000, 958). Widersprüchlichkeit meint insoweit keinen Rechtskraftkonflikt, sondern ist in einem weiteren Sinne zu verstehen: Die Entscheidung über die weiteren Anträge des Klägers darf nicht eine Vorfrage für den durch das Teilurteil erledigten Teilstreit umfassen (BGH, NJW 1997, 454; NJW-RR 2003, 303; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 301 Rn. 7). Das Landgericht Detmold hat dem Kläger durch Teilurteil ein Schmerzensgeld zugesprochen; jedoch fehlt es an einer Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem anteiligen Umfang die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Es besteht die Gefahr, dass das Landgericht den Haftungsgrund hinsichtlich des noch in erster Instanz anhängigen Streitgegenstands anders - und insoweit widersprüchlich zu dem angefochtenen Teilurteil - beurteilen wird. Das erforderliche Grundurteil ist nicht in dem Feststellungstenor der Entscheidung enthalten: Zwar bezieht sich der Feststellungstenor dem strengen Wortlaut nach auch auf bereits eingetretene materielle Schäden; dies ergibt ein Umkehrschluss zu der Feststellung hinsichtlich der immateriellen Schäden ("letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen"). Dennoch kann in dem Feststellungstenor kein Grundurteil hinsichtlich sämtlicher materieller Schäden erblickt werden. Gegen eine solche Auslegung sprechen bereits Rubrum und Tenor des Urteils. Das Landgericht hat sein Urteil im Rubrum mit "Teilurteil" und nicht - wie für ein zusätzliches Grundurteil üblich und richtig - mit "Teil- und Grundurteil" überschrieben. Der Feststellungstenor entspricht ebenfalls nicht der üblichen Formulierung für ein Grundurteil. In der Regel werden Grundurteile wie folgt tenoriert (vgl. Zöller, § 304 Rn. 18): "Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt." Auch die sonstigen Umstände sprechen gegen ein Grundurteil. Das Landgericht wiederholt mit dem Feststellungstenor lediglich den entsprechenden Antrag des Klägers. In den Entscheidungsgründen wird hierzu erläutert (Bl. 410 d.A.): "Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs sowie des Feststellungsantrags begründet. Im Übrigen ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif." Es wird deutlich, dass das Landgericht dem Feststellungstenor keinen weiteren Sinn beimessen wollte als vom Kläger beantragt. Wenn das Landgericht mit dem Feststellungstenor auch ein Grundurteil hinsichtlich der - vom Kläger bereits bezifferten - materiellen Schäden hätte treffen wollen, hätte es dies auch in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck gebracht. Dafür, dass sich der Feststellungstenor dem Wortlaut nach auch auf vergangene materielle Schadensersatzansprüche des Klägers erstreckt, sind zwei Erklärungen denkbar: Entweder hat das Gericht die zeitliche Dimension des Feststellungsantrags verkannt und den Antrag des Klägers insoweit unkritisch übernommen. Oder der Feststellungstenor richtet sich auf sonstige materielle Schadensersatzansprüche, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - anders als die 51.671,64 DM (= 26.419,29 EUR) materieller Schadensersatz - noch nicht beziffert werden konnten. Die Sache war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 ZPO aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. In Fällen eines unzulässigen Teilurteils ist die Zurückverweisung wegen der Zusammengehörigkeit der Sachentscheidung der Regelfall (Zöller-Gummer/Heßler, § 538 Rn. 30). Nach § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es dazu keines Antrags einer Partei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Aus ihnen kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (Zöller-Gummer/Heßler, § 538 Rn. 59; MK-Krüger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, § 704 Rn. 6).

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