Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 13 U 99/99
Rechtsgebiete: StPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

StPO § 153 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 249 ff.
BGB § 421
ZPO § 286
ZPO § 66
ZPO § 67
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz:

Nachweis eines manipulierten Unfalls aufgrund folgender Indizien vom Versicherer geführt:

1.) Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug

2.) ungebremstes Auffahren bei 30 - 35 km/h

3.) Kurve bis 50 km/h ohne Schwierigkeiten zu durchfahren

4.) beschädigtes Fahrzeug Luxusklasse mit hoher Laufleistung und nicht reparierten Vorschäden

5.) schädigendes Fahrzeug 2 Wochen vor dem Unfall für 500 600 DM gekauft, Grund für Anschaffung nicht nachvollziehbar

6.) Unfall in reinem Wohngebiet ohne Zeugen


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 99/99 OLG Hamm 3 O 624/97 LG Essen

Verkündet am 29. März 2000

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Zumdick und Pauge und den Richter am Landgericht Lopez Ramos

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Januar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 14.094,60 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer, den Beklagten zu 2) als Halter und den Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 1997 gegen 20.30 Uhr in ereignet haben soll.

Am Morgen des 1997 hatte der Beklagte zu 2) das von ihm kurz zuvor für 500 DM oder 600,00 DM gekaufte Fahrzeug VW Golf, Baujahr IV/82 zugelassen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen BMW 325 i Cabrio, Baujahr VI/1987 mit einer Laufleistung am Unfalltage von 160.145 Km und reparierten Vorschäden und (nicht reparierten) Altschäden.

Am 1997 stellte der Kläger (gegen 17.00 Uhr) sein Fahrzeug auf der in Fahrtrichtung gesehen linken Straßenseite der J Straße in ab.

Gegen 20.30 Uhr befuhr der Beklagte zu 1), der sich den Golf von dem Beklagten zu 2) geliehen hatte, die L die nach rechts in die Straße einmündet. Hinter der Rechtskurve stand das Fahrzeug des Klägers. Aus streitiger Ursache fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Golf auf den BMW auf. Dabei wurde der Golf mit dem Heck um etwa 45 Grad nach rechts versetzt. Bei der J Straße handelt es sich um eine Straße mit geringem Verkehrsaufkommen, die in einem Wohngebiet liegt.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug abgestellt, als er im Gegenverkehr den Zeugen A getroffen habe. Er habe sein Fahrzeug in die nächstbeste Lücke zwischen parkenden Fahrzeugen abgestellt, wobei er nach vorn eingeparkt habe, ohne nochmals zurücksetzen zu müssen (auf der Fahrbahnseite entgegen Fahrtrichtung). Dann sei er bei A eingestiegen und mit ihm nachgefahren. Später sei er in von seinem Schwager auf den Unfall hingewiesen worden und mit A sofort zur Unfallstelle gefahren. Der Beklagte zu 1), den er nicht kenne, sei beim Rechtsabbiegen in die Straße infolge überhöhter Geschwindigkeit auf sein Fahrzeug aufgeprallt.

Unter Bezugnahme auf das Schadensgutachten K (Bl. 45 ff. d. A.) behauptet er einen Sachschaden (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) in Höhe von 12.900,- DM. Zzgl. der Kostenpauschale (50,- DM) und Gutachterkosten in Höhe von 1144,60 DM (Bl. 44) begehrt er Ersatz in Höhe von insg. 14.094,60 DM, wobei er bzgl. der Gutachterkosten in der Berufungsinstanz Zahlung an der Sachverständigen K begehrt.

Der Beklagte zu 3) - zugleich auch als Streithelfer für die anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) und zu 2) - behauptet, der "Unfall" habe sich im Einvernehmen mit dem Kläger ereignet. Er beruft sich dabei auf verschiedene Indizien und auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen B v. 19.08.1997. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte zu 3) die Höhe des Sachschadens.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind durch Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 1998 wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung war der vorliegende Unfall und der Versuch, von dem Beklagten zu 3) den entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten. In der Berufungshauptverhandlung vom 2000 vor dem Landgericht Essen ist das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägers und der Beklagten zu 1) und zu 2) sowie nach Einholung eines Rekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S (Bl. 91 ff. d. A.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, es spreche alles für das Vorliegen eines gestellten Unfalles.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche in voller Höhe weiterverfolgt. Er greift insb. die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung an.

Der Beklagte zu 3) - zugleich als Streithelfer für die Beklagten zu 1) und zu 2) - verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört sowie zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens vom 02.10.1998 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 249 ff., 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG geltendgemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu.

I.

Nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Pkw des Klägers am 06.06.1997 mit dessen Willen beschädigt worden ist, so dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist. Die Gesamtschau aller Umstände lässt nur den Schluss, daß es sich bei dem Vorfall vom 1997 auf der J Straße in G um einen sog. gestellten "Unfall" gehandelt hat. Bei dieser Art von "Unfallereignissen" gelten folgende prozessualen Grundsätze:

1.)

Der Anspruchssteller muss darlegen und beweisen, daß durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. Dabei handelt es sich um den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nach Maßgabe von § 286 ZPO. Demnach muss der Anspruchsteller das Gericht davon überzeugen, daß der von ihm behauptete Unfall (= der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung) überhaupt stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Schaden verursacht worden ist (BGH VersR 1983, 985; VersR 1984,29; OLGR Hamm 1994, 172 - Senatsurteil v. 20.04.1994 -).

Wenn davon auszugehen ist, daß ein Unfall stattgefunden hat und auch der Schaden diesem Ereignis zuzuordnen ist, wird die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung vermutet. Daher obliegt dem Schädiger bzw. dem Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes, bei der Unfallmanipulation die rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung (grundlegend BGH VersR 1978, 862).

Dabei kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein "gestellter" Unfall liege vor (vgl. etwa OLG Frankfurt 1996, 265; OLGR Düsseldorf 1996, 122; OLGR Hamm 1993, 306; Weber, DAR 1979, 113 spricht vom "Mut des Tatrichters").

Ob sich der Versicherer darüber hinaus auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann, ist umstritten (ablehnend OLGR Düsseldorf 1996, 122; bejahend OLGR Köln 1992, 155; in wenigen Ausnahmefällen anwendbar BGH VersR 1979, 514, OLGR München 1993, 21).

2.)

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgenden Ergebnissen:

a)

Der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung - Kollision zwischen dem Golf des Beklagten zu 2) und dem parkenden BMW des Klägers - ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

b)

Dem Beklagten zu 3) ist jedoch der Beweis gelungen, daß der Kläger in die Rechtsgutverletzung (Eigentum) eingewilligt hat. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumständen drängt sich im vorliegenden Falle jedermann die Unfallmanipulation auf. Der vorliegende Unfall entspricht in einer Vielzahl von (überwiegend unstreitigen) Einzelheiten dem Muster fingierter "Unfälle".

aa)

Geradezu typisch ist der Umstand, daß es sich um einen Auffahrvorgang auf ein parkendes Fahrzeug gehandelt hat. Anders als bei einem Frontalzusammenstoß oder bei einer seitlichen Kollision lässt sich beim Auffahren von hinten der Schadenshergang nahezu optimal steuern. Gleichzeitig lässt sich das unvermeidbare Körperverletzungsrisiko in Grenzen halten und der Schadensumfang kalkulieren. Der Auffahrende kann sich auf den Zusammenstoß einstellen. Im parkenden Pkw sitzt niemand, der evtl. verletzt werden könnte.

Vorliegend wird die Gewichtigkeit dieses Verdachtsmomentes durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S noch entscheidend verstärkt.

Der Sachverständige hat nach Durchführung einer umfangreichen Kompatibilitätsanalyse der entstandenen Schäden sowie der Durchführung verschiedener Fahrversuche vor Ort nachvollziehbar dargelegt, daß der Beklagte zu 1) mit dem Golf mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 Km/h ungebremst und ohne Querneigung gegen den abgestellten BMW des Klägers gefahren ist. Die vom Beklagten zu 1) durchfahrene Kurve ist jedoch bei einer Geschwindigkeit bis zu 50 Km/h problemlos beherrschbar. Führt der Fahrer in der Kurve Abwehrhandlungen durch (Bremsen oder Gegenlenken) müssen aus technischer Sicht zwangsläufig Brems- oder Driftspuren gezeichnet werden. Letzteres hat der Sachverständige vor Ort rekonstruiert, was aus den Lichtbildern in den Anlagen A 20 und A 21 zum Gutachten vom 29.03.2000 ersichtlich ist. Überdies taucht der Pkw bei einer Kurvenfahrt ab.

Das vom Beklagten zu 1) beschriebene Heraustragen aus der Kurve bei einer Geschwindigkeit von 40 - 50 Km/h bei gleichzeitigem Bremsen (Bl. 69 d. A) ist danach technisch nicht darstellbar. Es sind keine Brems- oder Driftspuren festgestellt worden. Die Schäden können nur entstanden sein, wenn der Golf zum Kollisionszeitpunkt nicht eingetaucht war und sich dementsprechend nicht in Kurvenfahrt befand.

Die Feststellungen des Sachverständigen lassen nur den Schluss zu, daß der Beklagte zu 1) nicht etwa aus Unaufmerksamkeit, sondern bewusst und absichtlich auf den parkenden BMW des Klägers aufgefahren sein muss. Liegt aber ein bewusstes Auffahren vor, so stellt dieser Umstand ein entscheidendes Indiz für das Bestehen einer rechtfertigenden Einwilligung des Eigentümers (hier des Klägers) in den Unfall und in die Beschädigung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Schädigers dar. Denn für das bewusste und absichtliche Auffahren ist kein anderer nachvollziehbarer Grund ersichtlich, als dass der Schädiger dem (einwilligenden) Geschädigten die Inanspruchnahme seiner (des Schädigers) Haftpflichtversicherung ermöglichen will (Senatsurteil v. 22.03.2000, 13 U 144/99).

bb)

Die Merkmale der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind besonders charakteristisch für das Vorliegen eines gestellten Unfalles.

(1)

Bei dem BMW des "Unfallopfers" handelte es sich um einen 10 Jahre alten, früheren Luxus-Pkw mit hoher Laufleistung (160.145 Km, Bl. 15 d. A.) und mit (nicht reparierten) Vorschäden (vgl. Bl. 15 d. A.). Die Beteiligung eines solchen Fahrzeuges bringt dem "Geschädigten" bei der fast ausnahmslos vorgenommenen Abrechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten oder aufgrund des Wiederbeschaffungswertes (wie auch vorliegend) erhebliche finanzielle Vorteile.

Der Vortrag des Klägers, er habe den BMW notdürftig reparieren lassen und dafür 7.000,- DM aufgewendet (Bl. 166 d. A.) ist unsubstantiiert. Gleiches gilt, soweit er den BMW für 7.000,- DM verkauft haben will.

(2)

Bei dem Golf des Beklagten zu 2) handelt es sich um einen 15 Jahre alten, in erheblichem Maße korrodierten Pkw (vgl. S. 4 des Gutachten Berger) mit einer Laufleistung von rd. 192.000 Km. Der Beklagte zu 2) hatte den Golf erst zwei Wochen vor dem Unfall für 500 oder 600 DM gekauft und am Vormittag des Unfalltages zugelassen (Bl. 70 d. A.). Noch am gleichen Tage wurde der Golf an den Beklagten zu 1) verliehen, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich wäre.

Der von dem (zum Unfallzeitpunkt arbeitslosen) Beklagten zu 2) genannte Grund für die Anschaffung des Golf (in Aussicht gestellte Arbeitstelle, Bl. 70 d. A.) ist für den Senat nicht im Entferntesten nachvollziehbar. Im Regelfall wartet man die Zusage für die Arbeitsstelle ab. Erst dann trifft man die erforderlichen Dispositionen.

cc)

Der Unfall ereignete sich in einem reinen Wohngebiet. Es sind keine Zeugen vorhanden, die evtl. etwas zum Hergang des Unfalles bekunden könnten. Der Unfallhergang ist so gewählt worden, daß die Schuldfrage eindeutig erscheint. Insbesondere muss sich der Geschädigte in solchen Fällen keinen Mitverursachungsbeitrag aufgrund der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr anrechnen lassen, da diese regelmäßig zurücktritt.

dd)

Die Angaben der Beteiligten, wie der BMW zur Unfallstelle gekommen ist und wie der Kläger von dem Unfall Kenntnis erlangte, sind sehr auffällig.

Der Beklagte zu 1) hat angegeben, nach dem Unfall habe er sich erkundigt, wem der BMW gehöre. Dann habe "jemand auf den Kläger gezeigt", (Bl. 69 d. A). Das deutet darauf hin, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits an Ort und Stelle war. Demgegenüber hat der Kläger erklärt, erst mit dem Zeugen A dort hingefahren zu sein, nach dem sein Onkel ihm gesagt habe, sein Auto sei "irgendwo" in B beschädigt worden (Bl. 68 d. A).

3.)

Die unter Buchstaben aa) bis dd) genannten manipulationstypischen Umstände sind - insgesamt gesehen - als Indizien für die Vortäuschung eines Unfalls ausreichend und so gewichtig, daß der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Einzelumstände von einem bewusst und gewollt herbeigeführten Schadensfall überzeugt ist.

II.

Daraus folgt, das die Klage unbegründet ist. Trotz des Umstandes, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) weder in erster noch in zweiter Instanz anwaltlich vertreten sind, gilt die Klageabweisung im Verhältnis zu allen Beklagten. Der Beklagte zu 3) kann aufgrund seiner Eigenschaft als Streithelfer alle Prozesshandlungen wirksam für die Beklagten zu 1) und zu 2) vornehmen (§§ 66, 67 ZPO), insb. Klageabweisung und Berufungszurückweisung beantragen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück