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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 13 W 34/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 294
ZPO § 485 Abs. 2
ZPO § 487 Nr. 4
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.06.2007 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung über den Beweissicherungsantrag des Antragstellers vom 07.05.2007 an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Auf die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde waren der angefochtene Beschluss, mit dem das Landgericht den auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten Beweissicherungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Zulässigkeit des Beweissicherungsantrags nicht daran, dass die Frage, zu der das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden soll ("Welche Verletzungen mit welchen Dauerfolgen hat der Antragsteller am 1.3.2006 erlitten?"), von einem Sachverständigen nicht beantwortete werden kann. Bei verständiger Auslegung dieses Antrags wird vielmehr hinreichend deutlich, dass die medizinische Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers sowie des Umfangs des Personenschadens erstrebt werden. Die Beantwortung der Beweisfrage ist der Beurteilung durch einen Sachverständigen ohne weiteres zugänglich.

Für die begehrte Feststellung fehlt dem Kläger auch nicht das rechtliche Interesse. Denn dieses kann nur dann verneint werden, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich sind (vgl. dazu BGH NJW-RR 06, 1454; NJW 04, 3488; OLG Hamm BauR 05, 1360; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 485 Rn 7a).

Zutreffend hat das Landgericht allerdings ausgeführt, dass die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 25.05.1007 den Anforderungen der §§ 487 Nr. 4, 294 ZPO nicht entspricht. Bevor der Beweissicherungsantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückgewiesen werden kann, ist der Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Das Beweissicherungsverfahren ist somit noch nicht zur abschließenden Entscheidung reif und war aus diesem Grunde zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.

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