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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 14 U 1/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils des Landgerichts Essen vom 20.11.2006 - 2 O 12/06 - wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen gegenüber der x Bank Geschäftsbereich der x1, Niederlassung Deutschland, K-Straße, ####1 O, vertreten durch den Generaldirektor k, ebenda, von der Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag vom 27.03.2001, Darlehensvertrag Nr. #####/####/L in Höhe von 5.485,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.320,99 Euro ab dem 05.02.2005 und 4 % Zinsen aus 198,77 Euro ab dem 05.02.2005 gemäß dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 16.03.2005 - Az. 05 - 3851686-0-1, mit der durch Abtretung der Forderung entstandenen J GmbH & Co. KG, L, ####2 I - abzüglich gezahlter 2.040,-- Euro.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 2.040,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.11.2008 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



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