Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 15 Sbd 2/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 5 | |
FGG § 73 Abs. 1 | |
BGB § 7 | |
BGB § 2261 |
2) Zu den Anforderungen an die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes gem. § 7 Abs. 3 BGB.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 Sbd 2/06 OLG Hamm
In der Nachlasssache
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 4. April 2006 auf die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Eschweiler vom 1. März 2006 durch den
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Eschweiler ist das örtlich zuständige Nachlassgericht.
Gründe:
Der Senat ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen (§ 73 FGG) berufen.
Gegenstand der Vorlage ist eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 1 FGG über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, nachdem zwischen dem Amtsgericht Eschweiler und dem Amtsgericht Menden Streit darüber besteht, welches dieser Gerichte zur Bearbeitung der demnächst zu erwartenden Nachlassangelegenheiten örtlich zuständig ist.
Da die beteiligten Amtsgerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen, ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 FGG anstelle des Bundesgerichtshofes dasjenige Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
In einem Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Gericht dann im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 FGG mit der Sache befasst, wenn es amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen geben (OLG Frankfurt FamRZ 1998, 34; Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., § 5, Rn. 41) oder wenn im Antragsverfahren ein Antrag bei ihm mit dem Ziel dortiger Erledigung eingeht (vgl. Bassenge/Herbst, FGG, 9. Aufl., § 5 FGG Rn. 6). Danach ist hier das Amtsgericht Menden zuerst mit der Sache befasst gewesen..
Auszugehen ist von § 2261 BGB. Nach dessen Satz 1 obliegt dem Gericht, das nicht Nachlassgericht ist, aber das Testament in Verwahrung hat, die Eröffnung des Testaments. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung hat es sodann das Testament nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Nierschrift dem Nachlassgericht zu übersenden. Dieses ist sodann für die Benachrichtigung der Beteiligten von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments gemäß § 2262 BGB zuständig. Danach ist allein durch die ihm als Verwahrungsgericht obliegenden Testamentseröffnungen das Amtsgericht Eschweiler noch nicht mit einem dem Nachlassgericht obliegenden Verfahren im Sinne von § 5 Abs.1 Satz 1 FGG befasst worden (vgl. BayObLGZ 1994, 346 = FamRZ 1995, 680 = Rpfleger 1995, 254; Bassenge/Herbst, a.a.O., § 5 FGG Rn. 7). Vielmehr war das Amtsgericht Menden zuerst als Nachlassgericht mit der Sache, das heißt mit der weiteren Verwahrung des eröffneten Testaments, befasst (vgl. Senat OLGZ 1987, 283; MünchKom/Hagena, BGB, 4. Aufl., § 2261 Rn. 10). Der Senat ist daher zuständig, das örtlich zuständige Nachlassgericht zu bestimmen.
Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist vorliegend das Amtsgericht Eschweiler, weil die Erblasserin in dessen Bezirk im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz hatte, § 73 Abs. 1 FGG.
Die Frage, wo die Erblasserin ihren Wohnsitz hatte, hängt nicht in erster Linie davon ab, ob sie in N einen neuen Wohnsitz begründet hatte, sondern davon, ob sie ihren Wohnsitz in T (§ 7 Abs.1 BGB) zur Zeit ihres Todes wirksam aufgehoben hatte (§ 7 Abs.3 BGB). Die Aufhebung des Wohnsitzes gemäß § 7 Abs.3 BGB ist eine geschäftsähnliche Handlung. Es bedarf dazu der Absicht, die bisherige tatsächliche Niederlassung aufzugeben. Sie muss nach außen hervortreten und jedenfalls für einen mit den Gegebenheiten vertrauten Beobachter erkennbar sein (vgl. BGH NJW 1994, 564; BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Die polizeiliche Abmeldung am bisherigen und die Anmeldung an einem anderen Ort sind für die Aufhebung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend (BayObLG aaO m.w.Nachw.), sie können allerdings ein Beweisanzeichen hierfür sein (vgl. BVerfG NJW 1990, 2193/2194; BGH NJW-RR 1990, 506; BayObLG a.a.O.). Der Aufhebungswille bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGHZ 7, 105). Im vorliegenden Fall lassen die von dem Senat eingeholten Erklärungen der beteiligten Kinder der Erblasserin das Verhalten der Erblasserin und ihr darin zum Ausdruck gekommener Wille nicht erkennen, dass sie ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in T zur Zeit des Erbfalls endgültig aufgegeben hatte. Sie hatte dort bis zu ihrem Tod aufgrund eines Nießbrauchsrechts eine eigene Wohnung auf dem I-Hof. Diesen wollte sie nicht aufgeben, insbesondere nicht, weil sie ihn als ihre Heimat ansah.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.