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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 15 VA 13/07
Rechtsgebiete: HGB, JVKostO, LandespresseG (NRW), GG


Vorschriften:

HGB § 9 Abs. 1
JVKostO § 8
LandespresseG (NRW) § 4 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Einem Vertreter der Presse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 VA 13/07 OLG Hamm

In dem Verfahren

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.02.2008 auf den Antrag der Beteiligten zu 1)

beschlossen:

Tenor:

Dem Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1), der eine Medienagentur für Text und Ton im Bereich Funk und Fernsehen betreibt, begehrt die Anmeldung zur gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder, um kostenlos Informationen aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister abrufen zu können.

Durch die 1. ÄnderungsVO zur Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein - Westfalen in Registersachen (ERegisterVO) vom 23.01.2007 (GV 2007, 90) ist in Nordrhein - Westfalen die Möglichkeit geschaffen worden, aus den elektronisch geführten Vereins,- Handels, Genossenschafts und Partnerschaftsregistern elektronisch die Daten abzurufen. Die Durchführung der Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung hat der Gesetzgeber dem Amtsgericht Hagen übertragen. Mittlerweile haben sich die weiteren Bundesländer der bei dem Amtsgericht Hagen geschaffenen Möglichkeit angeschlossen, so dass dort ein länderübergreifendes zentrales elektronisches Informations - und Kommunikationsystem besteht.

Über die Internetseite *internetadresse* steht jedem das elektronische Abrufsystem offen. Voraussetzung zur Teilnahme an dem System ist eine elektronische Anmeldung bei dem Direktor des Amtsgerichts Hagen. Hierzu besteht die Möglichkeit, sich mit oder ohne Gebührenbefreiung anzumelden. Bei Personen, die sich ohne Gebührenbefreiung angemeldet haben, ergeht nach jedem Abruf automatisiert ein Gebührenbescheid. Erfolgt die Anmeldung mit Gebührenbefreiung, so prüft der Beteiligte zu 2) zunächst, ob eine generelle Gebührenbefreiung besteht. Wird die anmeldende Person entsprechend eingetragen, ergeht grundsätzlich kein Gebührenbescheid mehr. Aus technischen Gründen kann eine Anmeldung mit Gebührenbefreiung nicht als Anmeldung ohne Gebührenbefreiung eingetragen werden.

Mit elektronischem Schreiben vom 03.05.2007 hat der Beteiligte zu 1) sich bei dem Beteiligten zu 2) zu dem elektronischen Abrufsystem mit Gebührenbefreiung angemeldet. Seine Anmeldung mit Gebührenbefreiung hat er dahin begründet, als Vertreter der Presse genieße er generelle Gebührenfreiheit, soweit es um die Verschaffung von Informationen durch Behörden gehe. Dies ergebe sich mittelbar aus § 4 LPG (NW). Danach dürfe die Informationspflicht der Behörde nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Durch die Erhebung von Gebühren werde eine zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Hürde geschaffen.

Mit Bescheid vom 16.07.2007 hat der Beteiligte zu 2) die Anmeldung des Beteiligten zu 1) als gebührenfreier Nutzer zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, aus § 4 LPG ergebe sich keine Verpflichtung, Auskünfte gebührenfrei zu erteilen. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber durch die JVerwKostO die Gebührenpflicht bundesweit einheitlich eingeführt. Eine Beschränkung der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit bestehe nicht, da das Handelsregister gebührenfrei bei jedem Registergericht eingesehen werden könne. Der Abruf von Registerdaten stelle nur eine zusätzliche Servicefunktion dar.

Gegen diesen ihm am 19.07.2007 zugestellten Bescheid hat der Beteiligte zu 1) mit einem an das Amtsgericht Hagen gerichteten Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit dem er seinen Antrag mit der Begründung weiterverfolgt, auf eine Einsichtnahme der Register bei den jeweiligen Registergerichten müsse er sich nicht verweisen lassen, da so die zeitnahe und aktuelle Berichterstattung der Presse beeinträchtigt werde.

Der Rechtsbehelf des Beteiligten zu 1) ist zunächst dem Landgericht Hagen, von diesem im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem Oberlandesgericht - hier eingegangen am 24.08.2007 - zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 07.08.2007 als Antrag nach § 23 EGGVG aus, mit dem der Beteiligte zu 1) erreichen will, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, ihn als gebührenfreier Nutzer zur Teilnahme am automatisierten Einsichtsverfahren anzumelden. Dem Beteiligten zu 1) geht es nicht um eine konkrete Einsicht in das Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister im Sinne der §§ 9 Abs. 1 HGB, 79 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 2 Satz 2 PartGG oder 156 Abs. 1 Satz GenG, sondern um die generelle gebührenfreie Teilnahme am automatisierten Einsichtsverfahren. Bei der Verweigerung der gebührenfreie Teilnahme handelt es sich um eine von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann. Ungeachtet der Bezeichnung als "Widerspruch" ist der Rechtsbehelf des Beteiligten zu 1) deshalb in diesem Sinn zu verstehen.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Allerdings hat der Beteiligte zu 1) die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Diese beträgt nach § 26 Abs. 1 EGGVG einen Monat und ist durch die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides, die hier am 19.07.2007 erfolgt ist, in Lauf gesetzt worden. Diese Frist kann nach § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt werden nur durch eine formgerechte Antragstellung, für die der Beteiligten zu 1) wahlweise die Erklärung zur Niederschrift des Amtsgerichts Hagen oder des Oberlandesgerichts oder die schriftliche Antragstellung ausschließlich bei dem Oberlandesgericht zur Verfügung stand. Hier hat der Beteiligte zu 1) den Antrag in schriftlicher Form durch seinen Verfahrensbevollmächtigten bei dem Amtsgericht gestellt, der nach Weiterleitung erst am 24.08.2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

Diese Fristversäumung wird jedoch dadurch geheilt, dass der Senat dem Beteiligten zu 1) nach § 26 Abs. 3 S. 4 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Denn der Beteilige zu 1) war ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Antrages einzuhalten, § 26 Abs. 2 EGGVG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (BGH NJW - RR 2004, 408; NJW 1993, 3206; FamRZ 1992, 300; NJW 1991, 295; NJW 1981, 576). Das gilt auch dann, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (BGH NJW - RR 2004, 1714, 1715; NJW 1993, 3206). Insoweit steht zwar auch im Verfahren nach § 23 EGGVG entsprechend der §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO, 22 Abs. 2 Satz 2 FGG das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden eines Beteiligten gleich (OLG Hamburg NJW-RR 2004, 1968; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 26 EGGVG Rdnr 19; Baumbach Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 26 EGGVG Rdnr 4), doch darf ein Rechtsanwalt auf die ausdrücklich erteilte Belehrung eines Gerichts vertrauen. Der Anwalt muss grundsätzlich umfassende Gesetzeskenntnisse haben, insbesondere das richtige Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung kennen, er muss jedoch nicht klüger sein als die bundesweit für dieses Verfahren zuständige Justizbehörde und die erteilte Rechtsmittelbelehrung überprüfen (Vgl. BGH NJW 1993, 3206 für die Rechtsmitteleinlegung beim falschen Gericht).

Das Gericht kann von Amts wegen die Wiedereinsetzung gewähren, wenn die Verfahrenshandlung nachgeholt wurde - was hier durch den als Antrag nach § 23 EGGVG auszulegenden Widerspruch geschehen ist - und das Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig oder zumindest aktenkundig ist (BGH NJW - RR 2004, 408 und NJW - RR 2000, 1590). Dem Beteiligten zu 1) ist hier in dem Bescheid des Beteiligten zu 2) eine inhaltlich unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Der zulässige Rechtsbehelf ist als Widerspruch bezeichnet worden, der u.a. schriftlich bei dem Beteiligten zu 2) eingelegt werden könne. Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung erweckt damit den Eindruck, als sei zunächst ein der gerichtlichen Überprüfung vorgelagertes Vorschaltverfahren durchzuführen, wie es mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs in §§ 68 ff. VwGO für die Anfechtung behördlicher Verwaltungsakte im Allgemeinen vorgesehen ist. Ein solches Vorschaltverfahren wird bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten Beschwerde genannt (§ 24 Abs. 2 EGGVG) und ist nur durchzuführen, wenn es für einzelne Maßnahmen in gesetzlichen Vorschriften besonderes vorgesehen ist. Solche Sondervorschriften ergeben sich jedoch für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren weder aus der HRV noch aus der ERegisterVO oder anderen Rechtsnormen. Der Beteiligte zu 1) hat deshalb unverschuldet die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, wenn er den gegebenen Rechtsbehelf mit der Bezeichnung und in einer Form eingelegt hat, die der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entspricht.

Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG zurück, soweit die ordentlichen Gerichten aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Allenfalls kann der Beteiligte zu 1) nach § 13 Abs. 1 JVKostO gegen eine konkrete Gebührenfestsetzung im automatisierten Abrufverfahren vor dem Amtsgericht Einwendungen erheben. Darum geht es ihm indes nicht. Er begehrt die generelle Möglichkeit zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Teilnehmer. Wegen deren Ablehnung kann er nicht aufgrund anderer Vorschriften die ordentlichen Gerichte anrufen.

In der Sache ist über einen Verpflichtungsantrag des Beteiligten zu 1) im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zu entscheiden. Danach spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung - hier also die Genehmigung der Teilnahme zur gebührenbefreiten Nutzung des automatisierten Registerabrufverfahrens - vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag des Beteiligten zu 1) unbegründet, weil die Entscheidung des Beteiligten zu 2) in der Sache nicht zu beanstanden ist.

Die Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren ist grundsätzlich genehmigungsfrei, es bedarf nur einer entsprechenden Anmeldung (Noack NZG 2006, 801, 803). Um als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem Verfahren teilnehmen zu können, muss darüber hinaus der Antragsteller von der Zahlung von Gebühren befreit sein, § 8 JVKostO. Denn für den Abruf von Daten aus öffentlichen Registern bei dem automatisierten Abrufverfahren werden nach §§ 7 b Abs. 1 Satz 1 JVKostO i.V.m. Nr. 4 der Anlage (1) zu § 2 Abs. 1 JVKostO werden grundsätzlich Gebühren erhoben.

Kostenfreiheit nach § 8 Abs. 1 JVKostO genießen der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Der Beteiligte zu 1) gehört hierzu nicht.

Der Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf eine Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 JVKostO berufen, wonach die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, unberührt bleiben. Vom Ausgangspunkt geht der Beteiligte zu 1) zutreffend davon aus, dass auch eine landesrechtliche Vorschrift eine Kostenfreiheit begründen kann. Sonstige Vorschriften sind auch landesrechtliche. Das ist im parallel gefassten § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich erwähnt. Nichts anderes gilt aber auch im Bereich der Justizverwaltungstätigkeit. Es gibt keinen Grund, warum unter sonstigen Vorschriften nur bundesgesetzliche verstanden werden sollten, zumal die Justizverwaltung durch die Länder ausgeübt wird.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) kann aus § 4 LandespresseG NW jedoch nicht eine grundsätzliche Gebührenfreiheit der Inanspruchnahme des gemeinsamen Registerportals der Länder zum elektronischen Abruf der Registerdaten abgeleitet werden. § 4 Abs. 1 LandespresseG NW regelt die Pflicht der Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch ist nach § 4 Abs. 2 LandespresseG NW eingeschränkt. Eine ausdrückliche Regelung der Kosten enthält diese Norm nicht und zwar auch nicht in Abs. 2. Das VG Arnsberg (Beschluss vom 12.12.2006 - 11 K 2574/06) hat daraus den Schluss gezogen, dass Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Auskünften kommunaler Behörden nicht auf der Grundlage einer Satzung erhoben werden können, da dadurch eine explizit ausgeschlossene zusätzliche Hürde gegenüber der Inanspruchnahme des presserechtlichen Auskunftsanspruchs errichtet werde. Für die hier zu treffende Entscheidung kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob er sich im Grundsätzlichen dieser Auffassung anschließen könnte. Aus § 4 LandespresseG NW kann jedenfalls aus anderen Gründen kein Anspruch von Presseorganen auf kostenfreie Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder abgeleitet werden. Inhaltlich ist der Auskunftsanspruch auf die Wiedergabe von Tatsachen beschränkt (OVG Münster NJW 1995, 2714), hier also auf die sich für die Führung des Handelsregisters und der weiteren oben genannten Register erhobenen und durch Eintragung in den Registern verlautbarten Informationen. Diesem Anspruch wird jedoch - wie der Beteiligte zu 2) zutreffend hervorgehoben hat - bereits durch das gem. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB unbeschränkte und kostenfreie (§ 90 KostO) Einsichtsrecht des Beteiligten zu 1) gegenüber den einzelnen registerführenden Amtsgerichten Rechnung getragen. Das gemeinsame Registerportal der Länder stellt lediglich eine zusätzliche Dienstleistung zur Verfügung, die im Wege elektronischen Abrufs eine vereinfachte und beschleunigte Einsichtnahme in die Register ermöglicht. Diese Dienstleistung, deren Bereitstellung mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist, muss von jedem Benutzer mit einem Kostenbeitrag vergütet werden. Die Vorschrift des § 4 LandespresseG NW begründet keinen Anspruch von Presseorganen darauf, bei der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen von Kosten freigestellt zu werden, die von jedem Benutzer unabhängig von der Art seines verfolgten Informationsinteresses erhoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Informationssammlung für einen unbestimmten Benutzerkreis von einem privaten Anbieter oder im Rahmen staatlichen Handelns zur Verfügung gestellt wird. Die Informationsmöglichkeiten im elektronischen Abrufverfahren des Registerportals sind deshalb vergleichbar mit der Benutzung einer herkömmlichen, von einer staatlichen Institution geführten Bibliothek: Besteht eine Benutzungsordnung, die für jeden Nutzer eine Gebühr vorschreibt, kann auch ein Presseorgan nicht beanspruchen, von deren Erhebung freigestellt zu werden.

Ein Anspruch auf gebührenfreie Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren lässt sich auch nicht unmittelbar aus der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit ableiten. Die in Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfGE 50, 234, 240). Daraus hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Informationsquelle oder Informanten (BVerfGE 20, 162, 176; 36, 193, 204), aber auch den Zugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen abgeleitet (BVerfGE 50, 234, 240). Weitergehend hat es ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu öffentlich geführten Registern und Datensammlungen anerkannt (BVerfG NJW 2001, 503 zur Grundbucheinsicht). Dies führt aufgrund des objektivrechtlichen Gehalts der Pressefreiheit zu einer Berücksichtigung dieses Interesses bei der Auslegung der Reichweite des Einsichtsrechts (BVerfG a.a.O., BGH NJW 2005, 1720, 1721 zu § 4 LandespresseG NW; KG NJW-2002, 223 zu § 12 GBO).

Demgegenüber erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass die Pressefreiheit ein unmittelbares subjektives Recht auf Erteiluing von Informationen gegen Behörden begründet (BVerwGE 70, 310, 311; OVG Münster NJW 1995, 2741, 2742; von Mangold/ Klein/ Strack - Starck, 5. Aufl., GG, Art 5 Rdnr 78, 79; von Münch/ Kunig - Wendt, GG, 5. Aufl., Art 5 Rdnr 35; Maunz/ Dürig - Herzog, Stand 1982, Art 5 Rdnr 137; Jarras/ Pieroth, GG, 9. Aufl., Art 5 Rdnr 31; a.A. BK - Degenhart, GG, Art 5 Rdnr 314 Mindeststandard an Information). Die Pressefreiheit lässt sich auch ohne Einräumen eines derartigen subjektiven Rechts verwirklichen (BVerwGE 70, 310, 314, 315). Ein Leistungsanspruch der Presse wäre unbestimmt. Da potentieller Herausgeber von Presseerzeugnissen jeder sein könnte und damit dem Grundrechtsschutz aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt (BVerwGE 39, 159, 164), ließe sich ein solcher Anspruch in keiner Weise begrenzen (von Münch/ Kunig, a.a.O., Art 5 Rdnr 35; von Mangold/ Klein/ Starck, a.a.O., Art 5 Rdnr 77 - 79). Besteht aber bereits kein Anspruch auf Information nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, so besteht erst recht kein unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleiteter Anspruch auf gebührenfreie Teilnahme an einer Serviceleistung einer Behörde und damit auch nicht auf kostenfreie Nutzung des automatisierten Registerabrufverfahrens.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswertes basiert auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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