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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 15 VA 16/07
Rechtsgebiete: HGB, JVKostO, SGB X


Vorschriften:

HGB § 9 Abs. 1
JVKostO § 8
SGB X § 64 Abs. 1
SGB X § 64 Abs. 2
Einer gesetzlichen Krankenkasse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu. Eine im Einzelfall bestehende Kostenbefreiung kann sie nur im Verfahren nach § 13 JVKostO geltend machen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 VA 16/07 OLG Hamm

In dem Verfahren

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.02.2008 auf den Antrag der Beteiligten zu 1)

beschlossen:

Tenor:

Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) - eine gesetzliche Krankenkasse in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts - begehrt die Anmeldung zur gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder, um kostenlos Informationen aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister abrufen zu können.

Durch die 1. ÄnderungsVO zur Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein - Westfalen in Registersachen (ERegisterVO) vom 23.01.2007 (GV 2007, 90) ist in Nordrhein - Westfalen die Möglichkeit geschaffen worden, aus den elektronisch geführten Vereins,- Handels, Genossenschafts und Partnerschaftsregistern elektronisch die Daten abzurufen. Die Durchführung der Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung hat der Gesetzgeber dem Amtsgericht Hagen übertragen. Mittlerweile haben sich die weiteren Bundesländer der bei dem Amtsgericht Hagen geschaffenen Möglichkeit angeschlossen, so dass bei dem Amtsgericht Hagen ein länderübergreifendes zentrales elektronisches Informations - und Kommunikationsystem besteht.

Über die Internetseite -internetadresse- steht jedem das elektronische Abrufsystem offen. Voraussetzung zur Teilnahme an dem System ist eine Anmeldung bei dem Direktor des Amtsgerichts Hagen, die elektronisch erfolgt. Hierzu besteht die Möglichkeit, sich mit oder ohne Gebührenbefreiung anzumelden. Bei Personen, die sich ohne Gebührenbefreiung angemeldet haben, ergeht nach jedem Abruf automatisiert ein Gebührenbescheid. Erfolgt die Anmeldung mit Gebührenbefreiung, so prüft der Beteiligte zu 2) zunächst, ob eine generelle Gebührenbefreiung besteht. Wird die anmeldende Person entsprechend eingetragen, ergeht grundsätzlich kein Gebührenbescheid mehr. Aus technischen Gründen kann eine Anmeldung mit Gebührenbefreiung nicht als Anmeldung ohne Gebührenbefreiung eingetragen werden.

Mit elektronischem Schreiben vom 25.05.2007 hat die Beteiligte zu 1) sich bei dem Beteiligten zu 2) zu dem elektronischen Abrufsystem mit Gebührenbefreiung angemeldet. Ihre Gebührenbefreiung hat sie damit begründet, dass sich eine Kostenfreiheit aus §§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, 11 Abs. 2 KostO ergebe, sofern die Übermittlung von Auszügen aus dem Handelregister, die Erteilung von Abschriften des Gesellschaftsvertrages oder der Mitgliederlisten aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Die Kostenfreiheit sei weit auszulegen, um die Sozialleistungsträger zu entlasten.

Mit Bescheid vom 27.09.2007 hat der Beteiligte zu 2) die Anmeldung der Beteiligten zu 1) als gebührenfreie Nutzerin zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, ein Anspruch auf kostenfreie Nutzung ergebe sich nicht aus §§ 11 Abs. 2 KostO i.V.m. 64 Abs. 2 SGB X, da es sich bei der elektronischen Übermittlung von Registerdaten über das Internet um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handele, deren Gebühren auf der Grundlage der JVerwKostO anfielen. Eine generelle Gebührenfreiheit folge auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Bergiff Sozialleistungen sei in § 21 Abs. 1 SGB I aufgeführt und betreffe ausschließlich das Verhältnis Versicherter - Krankenkasse. Das Handelsregister könne aber nur über das Verhältnis Arbeitgeber - Krankenkasse Auskunft erteilen. Sollte sich im Einzelfall eine Gebührenbefreiung ergeben, so müsse dies das Registergericht im Einzelfall beachten.

Gegen diesen durch ein am 02.10.2007 zur Post gegebenes Einschreiben zugestellten Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit einem an das Amtsgericht Hagen gerichteten Schreiben vom 25.10.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit dem sie ihren Antrag mit der Begründung weiterverfolgt, die Einsichtnahme ins Handelregister betreffe in der Regel die versicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern.

Der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) ist zunächst dem Landgericht Hagen, von diesem im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem Oberlandesgericht - hier eingegangen am 22.11.2007 - zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 25.10.2007 als Antrag nach § 23 EGGVG aus, mit dem die Beteiligte zu 1) erreichen will, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, sie als gebührenfreie Nutzerin zur Teilnahme am automatisierten Einsichtsverfahren zuzulassen. Ihr geht es nicht um eine konkrete Einsicht in das Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister im Sinne der §§ 9 Abs. 1 HGB, 79 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 2 Satz 2 PartGG oder 156 Abs. 1 Satz GenG, sondern um die generelle gebührenfreie Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren. Bei der Verweigerung der gebührenfreien Teilnahme handelt es sich um eine von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann. Ungeachtet der Bezeichnung als "Widerspruch" ist der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) deshalb in diesem Sinn zu verstehen.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Allerdings hat die Beteiligte zu 1) die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Diese beträgt nach § 26 Abs. 1 EGGVG einen Monat und ist durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides, die hier nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LZG (NW) als am 05.10.2007 erfolgt gilt, in Lauf gesetzt worden. Diese Frist kann nach § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt werden nur durch eine formgerechte Antragstellung, für die der Beteiligten zu 1) wahlweise die Erklärung zur Niederschrift des Amtsgerichts Hagen oder des Oberlandesgerichts oder die schriftliche Antragstellung ausschließlich bei dem Oberlandesgericht zur Verfügung stand. Hier hat die Beteiligte zu 1) den Antrag in schriftlicher Form bei dem Amtsgericht gestellt, der nach Weiterleitung erst am 22.11.2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

Diese Fristversäumung wird jedoch dadurch geheilt, dass der Senat der Beteiligten zu 1) nach § 26 Abs. 3 S. 4 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Denn die Beteiligte zu 1) war ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Antrages einzuhalten, § 26 Abs. 2 EGGVG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (BGH NJW - RR 2004, 408; NJW 1993, 3206; FamRZ 1992, 300; NJW 1991, 295; NJW 1981, 576).

Das Gericht kann von Amts wegen die Wiedereinsetzung gewähren, wenn die Verfahrenshandlung nachgeholt wurde - was hier durch den als Antrag nach § 23 EGGVG auszulegenden Widerspruch geschehen ist - und das Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig oder zumindest aktenkundig ist (BGH NJW - RR 2004, 408 und NJW - RR 2000, 1590). Der Beteiligten zu 1) ist hier in dem Bescheid des Beteiligten zu 2) eine inhaltlich unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Der zulässige Rechtsbehelf ist als Widerspruch bezeichnet worden, der u.a. schriftlich bei dem Beteiligten zu 2) eingelegt werden könne. Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung erweckt damit den Eindruck, als sei zunächst ein der gerichtlichen Überprüfung vorgelagertes Vorschaltverfahren durchzuführen, wie es mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs in §§ 68 ff. VwGO für die Anfechtung behördlicher Verwaltungsakte im Allgemeinen vorgesehen ist. Ein solches Vorschaltverfahren wird bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten Beschwerde genannt (§ 24 Abs. 2 EGGVG) und ist nur durchzuführen, wenn es für einzelne Maßnahmen in gesetzlichen Vorschriften besonderes vorgesehen ist. Solche Sondervorschriften ergeben sich jedoch für die Teilnahme am automatisierten Registerverfahren weder aus der HRV noch aus der ERegisterVO oder anderen Rechtsnormen. Die Beteiligte zu 1) hat deshalb unverschuldet die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, wenn sie den gegebenen Rechtsbehelf mit der Bezeichnung und in einer Form eingelegt hat, die der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entspricht.

Das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften der §§ 23 ff EGGVG zurück, soweit die ordentlichen Gerichten aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Allenfalls kann die Beteiligte zu 1) nach § 13 Abs. 1 JVKostO gegen eine konkrete Gebührenfestsetzung im automatisierten Abrufverfahren vor dem Amtsgericht Einwendungen erheben. Sie wendet sich jedoch nicht gegen die konkrete Gebührenerhebung im Einzelfall. Ihr geht es um die generelle Möglichkeit zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreite Teilnehmerin. Wegen deren Ablehnung kann sie nicht aufgrund anderer Vorschriften die ordentlichen Gerichte anrufen.

In der Sache ist über einen Verpflichtungsantrag der Beteiligten zu 1) im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG zu entscheiden. Danach spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung - hier also die Zulassung der Teilnahme zur gebührenbefreiten Nutzung des automatisierten Registerabrufverfahrens - vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Beteiligten zu 1) unbegründet, weil die Entscheidung des Beteiligten zu 2) in der Sache nicht zu beanstanden ist.

Die Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren ist grundsätzlich genehmigungsfrei, es bedarf nur einer entsprechenden Anmeldung (Noack NZG 2006, 801, 803). Um als gebührenbefreiter Teilnehmer an diesem Verfahren teilnehmen zu können, muss darüber hinaus der Antragsteller von der Zahlung von Gebühren befreit sein, § 8 JVKostO. Denn für den Abruf von Daten aus öffentlichen Registern bei dem automatisierten Abrufverfahren werden nach §§ 7 b Abs. 1 Satz 1 JVKostO i.V.m. Nr. 4 der Anlage (1) zu § 2 Abs. 1 JVKostO grundsätzlich Gebühren erhoben. Eine Gebührenbefreiung im Einzelfall reicht hierzu nicht aus, da bei einer Teilnahme am gebührenbefreiten Abrufverfahren ohne Prüfung im Einzelfall generell keine Gebühren erhoben werden. Der Teilnehmer ist auf eine Anmeldung ohne Gebührenbefreiung zu verweisen. Sollte im Einzelfall zu Unrecht eine Gebühr erhoben werden, so hat er die Möglichkeit, nach § 13 Abs. 1 JVKostO das Amtsgericht zur Überprüfung des zu Unrecht ergangenen Gebührenbescheids anzurufen.

Eine generelle Kostenbefreiung nach § 8 Abs. 1 JVKostO kann die Beteiligte zu 1) für sich nicht in Anspruch nehmen. Sie ist eine rechtsfähige, selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV), nicht aber eine nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwaltete öffentliche Anstalt, wie es § 8 Abs. 1 JVKostO verlangt (Vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2006, 10 W 1202/06; BayObLGZ 1994, 63, 65).

Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf eine Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 JVKostO berufen, wonach die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, unberührt bleiben.

Eine sachliche Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 1 SGB X kommt nicht in Betracht. § 64 Abs. 1 SGB X ordnet Gebührenfreiheit nur für das Verfahren bei "Behörden nach diesem Gesetzbuch", also dem SGB X, an (BVerwG NVwZ 1987, 1070, von Wulffen - Roos, SGB X, 5. Aufl., § 64 Rdr 3; Diering - Timme, 2. Aufl., SGB X, § 64 Rdnr 3). Darum handelt es sich hier nicht. Die Erteilung von Registerauskünften durch das elektronische Registerabrufverfahren ist eine dem Amtsgericht Hagen nach § 12 ERegisterVO zugewiesene Verwaltungsaufgabe.

Eine Kostenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ebenfalls ausgeschlossen. Danach hat die ersuchende Behörde der ersuchten keine Gebühren zu erstatten. Die Kostenregelung des § 7 Abs. 1 SGB X findet, wie dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 SGB X zu entnehmen ist, aber nur auf Verwaltungsverfahren vor den Sozialbehörden Anwendung. Sie gilt dagegen nicht, wenn das Verwaltungsverfahren wie hier von einer anderen Behörde durchgeführt worden ist (Vgl. BVerwG a.a.O., Diering - Engelmann, a.a.O., § 7 Rdnr 3; KK - Krasney, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2007, § 64 SGB X, Rdnr 3). Hinzu kommt, dass die Datenübermittlung aus dem Handelsregister eine eigene Aufgabe des Beteiligten zu 2) ist, §§ 12 ERegisterVO, 9 Abs. 1 HGB, 52 HRV (Vgl. OLG Dresden a.a.O., OLG Karlsruhe Die Justiz 1989, 353) und damit nicht als Amtshilfe zu charakterisieren ist.

Der Beteiligten zu 1) steht allenfalls nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X Gebührenfreiheit zu. Diese Vorschrift, nach der "Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden", kostenfrei sind, erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d.h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs fallen (BVerwG a.a.O.; NVwZ 1988, 624, von Wulffen - Roos, a.a.O., § 64 Rdnr 6), mithin auch auf Justizbehörden für die Kosten einer Registereinsicht (KK - Krasney, a.a.O., Stand 2003, § 7 Rdnr 4). Ihr Anwendungsbereich wird weit ausgelegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde aufgrund einer ganz konkreten Versicherungsleistung um die Erteilung von Auskünften angegangen ist. Vielmehr bedarf es lediglich eines inneren Zusammenhangs zu der Leistungsgewährung (BVerwG NVwZ 1988, 624, OLG Karlsruhe a.a.O., OLG Dresden a.a.O.). Gleichwohl führt diese weite Auslegung nicht dazu, dass den Sozialleistungsträgern eine umfassende persönliche Kostenfreiheit zusteht (vgl. BGH FamRZ 2006, 411 = NJW - RR 2006, 717 zu § 64 Abs. 3 SGB X; OLG Düsseldorf RPfleger 1981, 456 für die Zwangsvollstreckung von Forderungen, OLG Karlsruhe a.a.O. für die Eintragung einer Sicherungshypothek). Im Bereich der Registereinsicht besteht beispielsweise keine Kostenfreiheit, wenn die Handelsregisterauszüge Unternehmen betreffen, die dem Sozialversicherungsträger Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung schulden (OLG Dresden a.a.O. mit Hinweis auf OLG Dresden, Beschluss vom 22.09.1998 - 15 W 1110/98). Die Beteiligte zu 1) macht auch nicht geltend, in allen Fällen, in denen sie eine Handelsregisterauskunft erstrebt, Kostenfreiheit zu genießen.

Auf die Frage, in welchem Umfang kostenfreie Tätigkeiten anfallen, und ob in der Regel die Auskunft das Verhältnis Versicherter und Krankenkasse, § 21 Abs. 1 SGB I, oder Arbeitgeber - Krankenkasse betrifft, kommt es hingegen nicht an.

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von der des OLG Dresden vom 04.12.2006 - 10 W 1202/06 ab. Denn dort war Gegenstand lediglich die Frage, ob in einem Einzelfall der Beteiligten zu 1) Kostenfreiheit für Handelsregisterauszüge zusteht. Eine generelle Kostenfreiheit hat das OLG Dresden nicht angenommen. Auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats bleibt es der Beteiligten zu 1) unbenommen, sich im Einzelfall im Verfahren nach § 13 JVKostO auf Kostenfreiheit zu berufen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswertes basiert auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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