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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 15 VA 2/03
Rechtsgebiete: Schuldnerverzeichnis-VO NW


Vorschriften:

Schuldnerverzeichnis-VO NW § 4
Die Zugangsberechtigung für den lesenden Zugriff auf das zentrale Schuldnerverzeichnis steht nach § 4 Schuldnerverzeichnis-VO NW auch den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 VA 2/03 OLG Hamm

In dem Verfahren

betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beteiligten zu 2) vom 17.01.2003,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. Mai 2003 auf den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin, den Richter am Oberlandesgericht Budde und den Richter am Landgericht Tegenthoff

beschlossen:

Tenor:

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Gründe:

I.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat bei dem Amtsgericht Hagen ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingerichtet. Die von dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung zur Errichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnis-VO) vom 17.07.2002 (GV NW S. 372) regelt in § 2 das zentrale Abrufverfahren (§ 915 h Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und eröffnet in § 4 zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Vollstreckungs- und Erhebungsstellen der Finanzämter, den Vollstreckungsbehörden des Landes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den Staatsanwaltschaften den lesenden Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses.

Das zu 1) beteiligte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 25 10.2002 bei dem Amtsgericht Hagen unter Bezugnahme auf § 4 Schuldnerverzeichnis-VO beantragt, ihm den lesenden Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses zu gewähren. Diesen Antrag hat der Beteiligte zu 2) mit Bescheid vom 17.01.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beteiligte zu 1) habe keine Vollstreckungs- und Erhebungsstelle und sei auch nicht einer Staatsanwaltschaft im Sinne des § 4 Schuldnerverzeichnis-VO gleich zu behandeln.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.02.2003 verfolgt der Beteiligten zu 1) sein Begehren, zum lesenden Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses zugelassen zu werden weiter. Mit der Begründung wird geltend gemacht, daß der Finanzbehörde nach der Abgabenordnung (AO) in Steuerstrafsachen selbständige Ermittlungsfunktionen und -befugnisse zustünden, die denjenigen der Staatsanwaltschaft gleichstünden.

Der Beteiligte zu 2) hat zu dem Antrag mit Schreiben vom 02.04.2003 Stellung genommen.

II.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist nach § 23 Abs. 1 EGGVG zulässig, weil es sich bei dem Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 17.01 2003 um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses handelt. Der Senat versteht den Antrag dahin, daß der Beteiligte zu 1) die Verpflichtung zum Erlaß eines Bescheides begehrt, durch den ihm der lesende Zugriff auf das zentrale Schuldnerverzeichnis eröffnet wird. Der Erlaß eines solchen Bescheides kann gem. § 23 Abs. 2 EGGVG Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein. Auch die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt.

In der Sache ist der Antrag begründet.

Nach § 4 der Schuldnerverzeichnis-VO wird zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Vollstreckungs- und Erhebungsstellen der Finanzämter, den Vollstreckungsbehörden des Landes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW sowie den Staatsanwaltschaften ein lesender Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses eingeräumt. Nach Auffassung des Senats ist der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Staatsanwaltschaft nicht ausschließlich formell im Sinne der Behördenorganisation der Staatsanwaltschaften, sondern funktionsgebunden zu verstehen. Diese Funktionsbindung ergibt sich daraus, daß die Vorschrift den lesenden Zugriff auf das zentrale Schuldnerverzeichnis bestimmten Behörden zur pflichtgemäßen Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Vollstreckung und im strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einräumt. Hinsichtlich des Aufgabenbereiches der Vollstreckung sind in § 4 Schuldnerverzeichnis-VO die Vollstreckungs- und Erhebungsstellen der Finanzämter ausdrücklich als Zugangsberechtigte für den lesenden Zugriff genannt. Die Zugangsberechtigung muß den Finanzbehörden jedoch in gleicher Weise auch insoweit eröffnet werden, als sie sachgleich mit der Staatsanwaltschaft hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen haben. Diese Gleichstellung ergibt sich aus den von dem Beteiligten zu 1) angeführten Vorschriften der §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO, denen zufolge die Finanzbehörde in Steuerstrafsachen selbständig das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchführt und in diesem Zusammenhang sämtliche Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Der durch den lesenden Zugriff erleichterte Zugang zu den Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses dient unmittelbar dieser hoheitlichen Funktion der Finanzbehörde in solchen Ermittlungsverfahren. Es kann nicht Sinn der Vorschrift des § 4 Schuldnerverzeichnis-VO sein, den Staatsanwaltschaften (etwa bei der Ermittlung wegen Vermögensdelikten) den lesenden Zugriff zu den Daten des Schuldnerverzeichnisses zu eröffnen, diesen jedoch der Steuerfahndungsbehörde bei der Ermittlung wegen Steuerdelikten zu versagen. Insbesondere wäre die Effektivität der Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet, wenn die Steuerfahndnungsbehörde ein Ermittlungsverfahren gem. § 386 Abs. 4 S. 1 AO zunächst an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben müßte, damit von dort aus der lesende Zugriff auf die Daten des Schuldnerverzeichnisses erfolgt, um die Sache dann anschließend wieder gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO von der Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen übernehmen zu müssen.

Durch den ablehnenden Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 17.01.2003 wird deshalb der Beteiligte zu 1) in seinen Rechten verletzt. Jedoch ist die Sache im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung über eine Verpflichtung zur Gewährung des lesenden Zugriffs des Beteiligten zu 1) auf das zentrale Schuldnerverzeichnis noch nicht spruchreif (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG), weil erkennbar noch technische Einzelheiten für die Art und Weise der Einrichtung des Datenzugangs zu regeln sind. Im Hinblick darauf hat sich der Senat gem. § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG auf die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) beschränkt, den Beteiligten zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Eine Wertfestsetzung für das Verfahren ist gem. §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 11 Abs. 1 KostO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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