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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 15 W 105/01
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 102
VVG § 104
VVG § 107 b
1) Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer aufgrund des § 102 VVG die Versicherungsleistung an einen Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.

2) Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 WG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber einem nach den §§ 102, 103 VVG privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ausgeschüttet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der nachrangige Gläubiger ohne den Brandschaden mit Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 105/01 OLG Hamm

In der Grundbuchsache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 18. Juni 2002 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06. März 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird das Grundbuchamt angewiesen, in der Veränderungsspalte einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Vorrangs der Rechte Abt. III Nrn. 1, 2, 4 und 5 vor den Rechten Abt. II Nrn. 2 und 3 zugunsten der Beteiligten zu 2) einzutragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 90 000.00 DM (= 46 016,27 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Der Erbbauberechtigte, der Beteiligte zu 1), hatte auf dem Grundstuck der Beteiligten zu 2) eine Diskothek betrieben. Zur Finanzierung der Diskothek hatte der Beteiligte zu 1) Darlehen aufgenommen, die durch in Abteilung III Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Erbbaugrundbuchs eingetragene Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.5 Mio. DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen gesichert waren. Zugunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer sind zur Sicherung des Erbbauzinses von jährlich 24.000,00 DM in Abt. II Nr. 2 des Erbbaugrundbuches eine Reallast sowie unter Nr. 3 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Reallast (Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses) eingetragen, und zwar im Nachrang gegenüber den Rechten Abt. III Nrn. 1, 2, 4 und 5.

Die Diskothek wurde am 14. September 1992 durch vorsätzliche Brandstiftung des Beteiligten zu 1) vollständig zerstört. Aufgrund eines Grundurteils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juni 1996 - 9 U 222/94 - (veröffentlicht m VersR 1996, 1141) hat der Feuerversicherer, die Beteiligte zu 3), die Versicherungsleistung auf der Grundlage der Vorschrift des § 102 Abs. 1 VVG an die Grundschuldgläubigerin gezahlt, ihre Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag ist damit erschöpft.

§ 104 S. 1 VVG knüpft an die Befriedigung der nach den §§ 102, 103 VVVG privilegierten Hypothekengläubiger die Rechtsfolge, dass das dingliche Recht im Umfang der Leistung auf den Versicherer übergeht. Nach S. 2 derselben Vorschrift kann dieser Übergang nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) nehmen m der vorliegenden Grundbuchsache gegensätzliche Standpunkte dazu ein, ob der Übergang der Grundschulden auf die Beteiligte zu 3) hier gem. § 104 S. 2 VVG kraft Gesetzes gleichzeitig zu einem Rangrücktritt dieser Rechte hinter die der Beteiligten zu 2) zustehende Erbbauzinsreallast und die Vormerkung Abt. II Nr. 2 und 3 geführt hat.

Die Gläubigerin der Grundschulden Abt. III Nrn. 1, 2, 4 und 5 hat m einer notariell beglaubigten Erklärung vom 16. August 1999 die Berichtigung der Gläubigereintragung aufgrund des erfolgten Rechtsübergangs nach § 104 S. 1 VVG bewilligt. Auf dieser Grundlage hat die Beteiligte zu 3) am 08. Dezember 1999 bei dem Grundbuchamt die Umschreibung der Grundschulden auf sich beantragt und gleichzeitig deutlich gemacht, dass sie mit den auf sie übergegangenen Grundschulden weiterhin den Vorrang vor den Rechten Abt. II Nrn. 2 und 3 in Anspruch nehmen will. Die Beteiligte zu 2) hat zu dem Antrag dahin Stellung genommen, die Umschreibung der Grundschulden auf die Beteiligte zu 3) dürfe nicht ohne gleichzeitige Eintragung des nach § 104 S. 2 VVG eingetretenen Rangrücktritts dieser Rechte gegenüber den ihr zustehenden Rechten Abt. II Nrn. 2 und 3 eingetragen werden; zumindest müsse ein entsprechender Amtswiderspruch zu ihren Gunsten gebucht werden. Das Grundbuchamt hat am 23. August 2000 die Beteiligte zu 3) als neue Gläubigerin der Rechte Abt. III Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Grundbuchs eingetragen, und zwar ohne eine Änderung der Rangverhältnisse gegenüber den Rechten Abt II Nrn. 2 und 3 zu vermerken.

Gegen die Umschreibung der Grundschulden auf die Beteiligte zu 3) hat die Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt, und zwar mit dem Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, gegen die am 23. August 2000 erfolgte Eintragung einen Widerspruch einzutragen, weil das Erbbaugrundbuch durch die Eintragung des Gläubigerwechsels ohne Rangänderung unrichtig geworden sei. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 2) erneut geltend gemacht, dass der Erbbauzins und die Vormerkung gemäß §§ 104 S. 2, 107 b VVG den Rang vor den übergegangenen Grundschulden erhalten hätten.

Mit Beschluss vom 19 Februar 2001 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 6 März 2001 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Beteiligte zu 3) tritt dem Rechtsmittel entgegen

II.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligte zu 2) folgt bereits daraus dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 GBO, § 546 ZPO). Die weitere Beschwerde führt zur Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung des von der Beteiligten zu 2) begehrten Amtswiderspruchs.

Das Landgericht ist mit Recht von einer zulässigen ersten Beschwerde der Beteiligten zu 2) nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO ausgegangen. Soweit danach die Beschwerde lediglich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegeben ist, ist nach allgemeiner Auffassung nur derjenige beschwerdeberechtigt der einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden musste (BGHZ 106 253 255 = NJW 1989 1609, Senat, FGPrax 1996, 210 = NJW-RR 1997 593). Erforderlich ist in diesen Fällen daher eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts des Beschwerdeführers. Sein Sachvortrag muss bei rechtlicher Bewertung ergeben dass ihm selbst ein Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO, §71 Rdnr. 83 KEHE-Kuntze, GBR 5. Aufl. § 71 Rdn. 71). Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen. Denn der Beteiligten zu 2) als Berechtigter der Erbbauzinsreallast und der Vormerkung wurde ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zustehen, wenn der Übergang der Grundschulden auf die Beteiligte zu 3) nach § 104 S. 2 VVG deren Rangrücktritt gegenüber den Rechten der Beteiligten zu 2) bewirkt hatte (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 104 Rdnr 5).

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Führt der gesetzliche Übergang der Grundpfandrechte auf den Versicherer (§ 104 S. 1 VVG) nach Satz 2 der Vorschrift kraft Gesetzes zu einer Rangverbesserung nachrangig eingetragener privilegierter Rechte, so darf der Gläubigerwechsel ohne die Rangänderung im Grundbuch nicht eingetragen werden. Da eine Eintragung unter Berücksichtigung einer erfolgten Rangänderung nicht beantragt worden ist, andererseits die Rangänderung nicht von Amts wegen eingetragen werden kann hatte das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag (§ 22 Abs. 1 GBO) insgesamt zurückweisen müssen. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass hinsichtlich der Grundschulden Abt. III Nrn. 1,2, 4 und 5 die Voraussetzungen des § 104 S. 1 VVG tatsächlich vorliegen, kann die Eintragung indessen gleichwohl nur insoweit unrichtig geworden sein als sie die kraft Gesetzes eingetretene Rangänderung nicht verlautbart.

Nach Auffassung des Landgerichts ist das Grundbuch durch die Eintragung des Überganges der Grundschulden auf die Beteiligte zu 3) nicht unrichtig geworden. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt. Die Vorschrift des § 104 S. 2 VVG finde auf Grundschulden und Reallasten (Erbbauzins) mit denen ein Erbbaurecht belastet ist entsprechende Anwendung § 104 S. 2 VVG beinhalte eine Rangvorschrift, nach der ein Realgläubiger den Vorrang gegenüber einem Recht erhalte das nach § 104 S. 1 VVG auf den Feuerversicherer übergegangen sei. Zu diesen Realgläubigern gehöre die Beteiligte zu 2) jedoch nicht § 104 S. 2 VVG ordne den gesetzlichen Rangrücktritt gegenüber dem gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubiger an dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist. Letzteres sei im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2) nicht der Fall. Die Beteiligte zu 3) habe unstreitig auf die vorrangigen Grundschulden gezahlt, sie sei ihrer Leistungspflicht nach § 102 Abs. 1 VVG in vollem Umfang nachgekommen. Weder der Beteiligten zu 2) noch sonst jemandem gegenüber sei ihre Verpflichtung zur Leistung bestehen geblieben. Der Deutung der Beteiligten zu 2) die Formulierung "bestehen geblieben" entspreche der wortgleichen Formulierung in § 102 Abs. 1 VVG schließe sich die Kammer nicht an. In diesem Fall wäre der Nachsatz des § 104 S. 2 VVG überflüssig da die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 102 VVG bereits die nach dieser Vorschrift berechtigten Realgläubiger erfasse. Auch nach Sinn und Zweck des § 104 S. 2 VVG sei keine andere Auslegung gerechtfertigt. Diese Vorschrift bezwecke allem, dass der Versicherer durch den Rechtsübergang keinen Vorteil gegenüber den anspruchsberechtigten Gläubigern erlange. Einen solchen Vorteil erlange der Versicherer jedoch nicht, wenn er die Versicherungsleistung vollständig an die vorrangigen Gläubiger auszahle.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei § 104 S. 2 VVG um eine Rangvorschrift handelt (vgl. z. B. Kollhosser in Prölss/Martin a. a. O., § 104 VVG Rdnr. 5), so dass bei einem Eingreifen der Vorschrift das Recht eines gleich- oder nachrangigen Realgläubigers vor das Grundpfandrecht rückt das nach § 104 S. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen ist. Eine solche Rangverbesserung tritt kraft Gesetzes ein (vgl. Dörner/Staudinger in Berliner Kommentar zum VVG § 104 Rdnr. 14 Kollhosser in Prölss/Martin, a. a. O., § 104 Rdnr. 5). Ebenso ist der Kammer darin zuzustimmen dass § 104 VVG nicht nur auf Hypotheken sondern auch auf Grundschulden und Reallasten Anwendung findet (§ 107 b VVG) und zwar auch dann wenn nicht ein Grundstück, sondern ein Erbbaurecht mit diesen Rechten belastet ist (vgl. OLG Hamburg VersR 1996, 1141 f. Römer/Langheid VVG § 102 Rdnr 4).

Im entscheidenden Punkt kann der Senat jedoch der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift durch das Landgericht nicht folgen.

Die Motive zum Versicherungsvertragsgesetz (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz Hrsg. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen Neudruck 1963, S. 171, 172) heben zur Begründung der Vorschrift des § 104 VVG (entspricht § 102 des Entwurfs) die Notwendigkeit hervor dem Versicherer der trotz Leistungsfreiheit im Verhältnis zum Versicherungsnehmer den nach §§ 102, 103 VVG privilegierten Gläubigern zur Leistung verpflichtet bleibt, über seine Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer hinaus einen weitergehenden Regress zu eröffnen, und zwar durch den gesetzlichen Übergang des Grundpfandrechts des durch die Versicherungsleistung befriedigten Gläubigers. Zur Konzeption der Rangvorschrift des Satzes 2 ist dort weiter ausgeführt:

"Während sonst die Hypothek des Gläubigers, welcher aus der Entschädigungssumme befriedigt wird, gemäß § 1181 Abs. 1. 3 BGB erlischt, bestimmt für den vorliegenden Fall der § 102 Satz 1 (des Entwurfs), dass die Hypothek auf den Versicherer übergeht.

Dieser Übergang der Hypothek auf den Versicherer hat für die nachstehenden Gläubiger zur Folge, dass sie nicht vorrücken; ebenso gehen die gleichstehenden Gläubiger dadurch des Vorteils verlustig, den das Erlöschen der Hypothek für sie mit sich bringen würde. Hierdurch erfahren in den Fällen des § 100 (entspricht § 103 der Gesetzesfassung) diejenigen gleich- oder nachstehenden Gläubiger, denen gegenüber die Verpflichtung des Versicherers nicht besteht, keine Beeinträchtigung; denn diese Gläubiger können nur beanspruchen, aus dem Grundstücke dem Range ihrer Hypothek entsprechend befriedigt zu werden, und dieses Recht wird nicht dadurch geschmälert, dass der Versicherer, nachdem der gleich- oder vorstehende Hypothekengläubiger aus der Forderung gegen den Versicherer Befriedigung gefunden hat, in die Stelle dieses Gläubigers eintritt. Anders liegt die Sache hinsichtlich derjenigen gleich- oder nachstehenden Gläubiger, denen gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gleichfalls bestehen geblieben ist. also in den Fällen des § 100 (§ 103 der Gesetzesfassung) hinsichtlich derjenigen Gläubiger, denen gegenüber nach Maßgabe dieses Paragraphen das Versicherungsverhältnis aufrecht erhalten ist, in den Fällen des § 101 (§ 102 der Gesetzesfassung) aber hinsichtlich aller Hypothekengläubiger. Solche Gläubiger haben das Recht, sich nach Maßgabe des Ranges ihrer Hypothek an das Grundstück und an die Forderung gegen den Versicherer zu halten, sie werden daher verletzt, wenn der Versicherer, nachdem ihnen durch die Befriedigung eines gleich- oder vorstehenden Gläubigers die Forderung gegen den Versicherer als Gegenstand ihrer Hypothek verloren gegangen ist, an die Stelle des befriedigten Gläubigers tritt und die Hypothek neben oder vor ihnen gelten machen kann. Der Entwurf (§ 102 S. 2 §1045 2 der Gesetzesfassung) sieht deshalb vor dass der Versicherer den Übergang der Hypothek des befriedigten Gläubigers nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend machen kann, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist... "

Nach dieser Konzeption des Gesetzgebers tritt die Versicherungsleistung, die der Versicherer aufgrund des Direktanspruchs der privilegierten Gläubiger (§ 102 VVG) erbringt, als Surrogat an die Stelle der pfandweisen Haftung (§ 1127 BGB) der Brandentschädigung (BGH, VersR 1981 521, 522). Die Versicherungsleistung und das durch den Brand wertgeminderte Grundstück bilden gemeinsam diejenige Haftungsmasse, aus der sich die privilegierten Gläubiger sollen befriedigen können. Die Rangfolge richtet sich dabei ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen. Die Befriedigung vorrangiger Gläubiger aus der Versicherungsleistung steht damit einer dinglichen Befriedigung aus dem Grundstück gleich. Die dadurch ermöglichte Befriedigung eines gleich- oder nachrangigen Gläubigers aus der Restmasse soll durch den gesetzlichen Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nicht beeinträchtigt werden können. Durch den gesetzlichen Rangrücktritt soll also bewirkt werden, dass der Versicherer die gesamte aus der Versicherungsleistung und dem wertgeminderten Grundstück zusammengesetzte Haftungsmasse vorrangig den im Sinne der §§ 102, 103 VVG privilegierlen Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung stellen muss und der Versicherer nur einen bei der Verwertung des Grundstücks verbleibender Restbetrag als Regress für sich in Anspruch nehmen kann. Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber den privilegierten Gläubigern ist also nicht bereits dann erfüllt, wenn er die volle Versicherungsleistung an bevorrechtigte Gläubiger erbracht hat. Sie besteht vielmehr gegenüber den nachrangigen Gläubigern fort indem der Versicherer ihnen das Vorrecht auf Befriedigung aus der Restmasse zu gewahren hat. Auf dieser Konzeption beruht die Formulierung in § 104 S. 2 VVG die eine nach Befriedigung bevorrechtigter Gläubiger bestehen gebliebene also gegenwärtig noch fortbestehende Verpflichtung des Versicherers gegenüber den privilegierten Gläubigern voraussetzt. Dementsprechend heißt es in den oben wiedergegebenen Motiven ausdrücklich, dass die Verpflichtung des Versicherers im Falle des § 102 Abs. 1 VVG (der Gesetzesfassung) allen Hypothekengläubigern (bzw. den ihnen nach § 107 b VVG gleichstehenden Berechtigten), also auch gegenüber denjenigen bestehen bleibt, die aus der Forderung gegen den Versicherer selbst keine Deckung erhalten.

Angesichts dieser klaren Konzeption der gesetzlichen Vorschrift hält der Senat entsprechend einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung (Dörner/Staudinger, a.a.O., § 104 Rdnr. 13) eine Auslegung des § 104 S. 2 VVG für geboten, die einen Rangrücktritt der auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechte gegenüber nachrangigen privilegierten Gläubigern auch bei Ausschüttung der vollständigen Versicherungsleistung an bevorrechtigte Gläubiger annimmt. Die von Langheid (in Römer/Langheid, WG, § 104 Rdnrn. 6 bis 8) vertretene Gegenauffassung, die § 104 S. 2 WG praktisch nur auf Teilleistungen der Versicherers anwenden und dem nachrangigen Gläubiger bei Ausschöpfen der Versicherungsleistung seinen schlechteren Rang belassen will, berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend, dass der Versicherer auch dem nachrangigen privilegierten Gläubiger gegenüber nach § 102 Abs. 1 VVG verpflichtet ist, dieser also durch die Befriedigung vorrangiger Gläubiger nicht etwa einen Vorteil erhält, der ihm im Verhältnis zu dem Versicherer nicht zustünde.

Der Senat vermag schließlich auch einer weiteren in der Literatur vertretenen Auffassung (Kollhosser in Prölss/Martin, a. a. O., § 104 Rdnr. 5) nicht zu folgen, die einem nachrangigen privilegierten Gläubiger, zu dessen Befriedigung die Entschädigung nicht hingereicht hat, den Vorrang vor dem auf den Versicherer übergegangenen Recht nur dann einräumt, sofern und soweit sich durch den Brand seine Sicherheit gemindert habe; sei ein Realgläubiger jedoch trotz des Brandes noch oder sei er schon vor dem Brand nicht mehr gedeckt gewesen, so habe eine Verpflichtung des Versicherers ihm gegenüber niemals bestanden. Diese Auffassung könnte hier zu einem Ausschluss des Rangrücktritts führen, wenn feststünde, dass die Beteiligte zu 2) wegen ihrer Erbbauzinsreallast ohne Rücksicht auf den Versicherungsfall durch Verwertung des Erbbaurechts im Wege der Zwangsversteigerung keine Befriedigung hätte erlangen können, etwa weil der Ertragswert des gewerblich genutzten Erbbaurechts den durch die Versicherung zu ersetzenden Zeitwertschaden des Gebäudes nicht erreicht hätte und durch die vorrangigen Grundpfandrechte bereits ausgeschöpft worden wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1997, 570 f) entsteht indessen der Anspruch des privilegierten Gläubigers gegen den Versicherer aus § 102 Abs. 1 VVG abschließend mit dem Versicherungsfall. Für sein rechtliches Schicksal kommt es nicht darauf an, ob das Grundpfandrecht im sichernden Grundstück ausreichend Deckung fand. Diese Beurteilung gilt nicht nur für den vorrangig gesicherten Gläubiger, der Befriedigung unmittelbar durch Auszahlung der Versicherungsleistung an sich erlangt. Sie trifft vielmehr in gleicherweise für den nachrangig gesicherten Gläubiger zu, dem gegenüber der Versicherer nach den vorstehenden Ausführungen gem. § 102 Abs. 1 VVG ebenso verpflichtet ist, weil die volle Versicherungsleistung zu derjenigen Haftungsmasse zu rechnen ist, die sämtlichen privilegierten Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung steht, und zwar mit Vorrang gegenüber dem auf den Versicherer übergegangenen Recht. Einen ihm gegenüber der Situation ohne Brand entstehenden Vorteil erlangt daher auch der nachrangige privilegierte Gläubiger mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund der auch ihn begünstigenden Verpflichtung des Versicherers gem. § 102 Abs. 1 VVG.

Daraus folgt, dass das Grundbuchamt die Gläubigereintragung nicht ohne gleichzeitigen Rangänderungsvermerk hätte berichtigen dürfen und das Grundbuch dadurch hinsichtlich der verlautbarten Rangverhältnisse unrichtig geworden ist

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gern § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde entspricht nicht der Billigkeit. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Der sachliche Erfolg des Rechtsmittels reicht allein nicht aus, um eine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. Keidel/Zimmermann. FG, 14 Aufl. § 13 a Rdnrn 21. 40).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei ist der Senat der landgerichtlichen Wertfestsetzung gefolgt, gegen die Einwendungen nicht erhoben worden sind.

Ende der Entscheidung

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