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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 15 W 109/05
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 26 Abs. 1
BGB § 387

Entscheidung wurde am 11.06.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
Gegen einen titulierten Kostenerstattungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer kann der Verwalter nicht mit einem Vergütungsanspruch aus dem Verwaltervertrag aufrechnen, weil es nach der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Dies gilt auch für eine bereits vor der Rechtsprechung des BGH erklärte Aufrechnung.
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden ersten und weiteren Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.05.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 5) und 6) aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30. Dezember 2003 zu 19 II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen und zu 19 II 26/01 WEG = 15 W 370/02 OLG Hamm wird für unzulässig erklärt.

Die Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, die ihr zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf ihren Namen erteilten Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19 II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen und zu 19 II 26/01 WEG = 15 W 370/02 OLG Hamm an die Beteiligte zu 1) herauszugeben.

Die Beteiligten zu 6) werden verpflichtet, die ihnen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf ihren Namen erteilte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19 II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen an die Beteiligte zu 1) herauszugeben.

Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster und dritter Instanz auf 6.464 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die zu 2) bis 6) beteiligten Antragsgegner betreiben gegen Antragstellerin die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts vom 30.12.2003 (19 II 26/01 WEG AG Essen-Borbeck), denen die Kostenentscheidungen in den Beschwerdeverfahren 7 T 19/02 LG Essen und 15 W 370/02 OLG Hamm zugrunde liegen. Danach hat die Antragstellerin an die Antragsgegner einen Betrag von 4.633,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002 sowie an die Beteiligten zu 2), 3) und 5) einen weiteren Betrag von 1.830,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2003 zu zahlen.

Gegen die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2004 die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr ihrer Auffassung nach aus ihrer Verwaltertätigkeit mit der Maßgabe zustehen, dass die Wohnungseigentümer persönlich und gesamtschuldnerisch in voller Höhe zu deren Ausgleich verpflichtet seien. Dabei handelt es sich um die im Jahre 2003 monatlich zu entrichtende Verwaltervergütung für sämtliche Eigentumswohnungen der Anlage, die jährlich zu entrichtende Verwaltervergütung für alle Garagen der Anlage sowie um die von der Antragstellerin errechneten Kosten in den oben genannten Verfahren.

Mit dieser Begründung hat sie Vollstreckungsgegenantrag gestellt und gleichzeitig beantragt, den Antragsgegnern aufzugeben, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse herauszugeben.

Die Antragsgegner haben vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin bestünden nicht, weil die Antragstellerin keine Leistungen erbracht habe, die die Zahlung einer Vergütung rechtfertigen würde, und die entsprechende Verwaltervergütung bereits gezahlt worden sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2004 festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen unzulässig ist und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Herausgabe der beiden Beschlüsse an die Antragstellerin verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, beweispflichtig dafür, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung durch Erfüllung erloschen sei, seien die Antragsgegner. Ein Beweis sei nicht erbracht worden.

Dagegen haben die Beteiligten zu 2) bis 4) fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 07.12.2004 mündlich verhandelt und mit dem am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 27.01.2005 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die am 29.01.2005 bei dem Landgericht eingegangen ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von der Zulässigkeit des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgegangen. § 767 ZPO findet auf die Zwangsvollstreckung aus einem im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechende Anwendung; die Einschränkung des ZPO § 767 Abs. 2 gilt hier aber grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 1994, 3292; BayObLG NZM 2000, 304 = ZMR 2000, 44), weil im Kostenfestsetzungsverfahren streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können. Das Erkenntnisverfahren gem. § 767 ZPO folgt den Regeln des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Sondervorschriften des WEG (OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 177).

In der Sache hat das Landgericht zu Recht die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beteiligten zu 2) bis 4) richten. Das Landgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin könne gegen die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht mit Gegenforderungen aus ihrer Verwaltertätigkeit für das Jahr 2003 aufrechnen. Sie sei nämlich als Aufrechnende wie auch aufgrund ihrer Stellung als Verwalterin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihre Vergütungsansprüche noch bestehen, sie habe aber weder dargelegt, aus welchem Grund die in die Bewirtschaftungskostenabrechnung für das Jahr 2003 aufgenommenen Kosten nicht aus den von den Eigentümern geleisteten Zahlungen bestritten worden seien, noch einen entsprechenden Beweis angeboten. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe - unabhängig von der Frage der Erfüllung - überhaupt zustände. Der Mehrheitsbeschluss zu TOP 9 vom 25.09.2003 könne keinen Anspruch für die Verwalterin begründen. Denn der Anspruch auf Verwaltervergütung könne sich nur aus dem Verwaltervertrag, nicht aber aus einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergeben.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob diese Begründung rechtlicher Nachprüfung stand hält, insbesondere der Hinweispflicht hinreichend Rechnung trägt, die sich aus der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) ableitet. Jedenfalls erweist sich die Entscheidung des Landgerichts gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 4) aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO).

Die Aufrechungserklärung der Beteiligten zu 1) ist unwirksam, weil es an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit im Verhältnis der zur Aufrechnung gestellten Forderung einerseits zu der titulierten Kostenforderung andererseits fehlt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 02.06.2005 - BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061 -), der der Senat folgt, ist die partiell rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertragspartner des Verwalters anzusehen.

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis und damit auch in Bezug zu dem Verwalter der Fall. Die in Rede stehenden zur Aufrechnung gestellten Forderungen begründen daher eine Verwaltungsschuld, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft - unabhängig von ihrem Personenbestand - einzustehen hat, auch wenn der Vertrag nicht ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt. Vertragliche Ansprüche des Verwalters aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag können sich daher nur gegen den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer als seinen alleinigen Vertragspartner richten.

Nach der genannten neueren Entscheidung des BGH kommt neben der Haftung des (teil-) rechtsfähigen Verbandes eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch als akzessorische Haftung in Anlehnung an § 128 HGB nicht in Betracht. Dies schließt die Begründung einer persönlichen vertraglichen Haftung einzelner Wohnungseigentümer, etwa im Wege einer vertraglichen Schuldmitübernahme, nicht aus. Für die wirksame Begründung einer solchen Schuldmitübernahme reicht jedoch die Regelung in § 3 des Verwaltervertrages vom 26.03.2001 nicht aus, derzufolge die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Verwaltervergütung haften. Denn dieser Verwaltervertrag ist nicht etwa von sämtlichen Wohnungseigentümern unterschrieben, sondern offenbar lediglich auf der Grundlage der mehrheitlich beschlossenen Verwalterbestellung von einzelnen Wohnungseigentümern unterzeichnet. Nach der genannten Entscheidung des BGH können Mehrheitsbeschlüsse jedoch lediglich die Vertretung der Gemeinschaft als rechtsfähiger Verband wirksam regeln, nicht jedoch eine Vertretungsmacht für die Begründung einer daneben tretenden persönlichen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer begründen.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) sind die in der neueren Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze auch für die Beurteilung abgeschlossener Rechtsvorgänge aus der Zeit vor dem 02.06.2005 anwendbar. Richtig ist, dass der BGH ausdrücklich einen Standpunkt eingenommen hat, der von der bisherigen, einhellig gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung in grundlegender Weise abweicht (vgl. dazu die umfangreichen Nachweise in der angeführten Entscheidung des BGH). Es handelt sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht um eine Änderung der Rechtslage, sondern um eine abweichende Auslegung und Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften, die folglich auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge Platz greifen muss. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der genannten Entscheidung des BGH, deren rechtliche Beurteilung sich auf ein Vertragsverhältnis bezieht, das weit in der Vergangenheit zurückliegend abgeschlossen worden war.

Bei der Tenorierung seiner Entscheidung hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beteiligten zu 5) und 6) ein eigenes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eingelegt haben. Die sofortige Beschwerde, die die Beteiligten zu 2) bis 4) eingelegt haben, kommt auch nicht etwa den Beteiligten zu 5) und 6) zugute. Eine solche Wirkung des von einzelnen Beteiligten eingelegten Rechtsmittels kommt zwar im Zivilprozess im Falle des Bestehens einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO in Betracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62, Rn. 32). Unabhängig von der Übertragbarkeit solcher verfahrensrechtlicher Grundsätze in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit begründet das Rechtsverhältnis der Beteiligten zu 2) bis 6) in Ansehung ihrer Gläubigerstellung für den titulierten Kostenerstattungsanspruch keine notwendige Streitgenossenschaft in diesem Sinne. Werden - wie hier - in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen einheitlichen Antrag der Streitgenossen hin, die durch denselben Anwalt vertreten waren, die Kosten ohne Aufteilung einheitlich für alle Streitgenossen festgesetzt, so ist der Titel dahingehend auszulegen, dass sie hinsichtlich der Kostenerstattungsforderung Gesamtgläubiger sind (BGH Rpfleger 1985, 321; SchlHOLG JurBüro 1985, 298; Senatsbeschluss vom 21.07.2003 - 15 W 187/03; Belz in MünchKom zur ZPO, 2.Aufl. § 104 Rn.47). Anwendbar sind danach die §§ 429 Abs. 3, 425 Abs. 2 BGB: Eine Rechtskrafterstreckung des gegenüber einem Gesamtgläubiger ergangenen Urteils gegenüber einem anderen Gesamtgläubiger findet nicht statt (BGH NJW 1986, 1046, 1047). Zwischen diesen besteht somit keine notwendige Streitgenossenschaft (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62, Rn. 10). Dem Landgericht war es deshalb versagt, die gegenüber den Beteiligten zu 5) und 6) infolge Ablaufs der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil der Beteiligten zu 1) abzuändern. Vielmehr hat es bei dem Ausspruch zu verbleiben, dass die Zwangsvollstreckung aus den streitigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Beteiligten zu 5) und 6) unzulässig ist. Ferner war es dabei zu belassen, dass die Beteiligten zu 5) und 6) zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse verpflichtet sind; insoweit hat der Senat jedoch klargestellt, dass sich die Herausgabepflicht nur auf die Vollstreckungstitel bezieht, die den Beteiligten zu 5) bzw. 6) auf ihren Namen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden sind. Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 2) bis 4) aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend den Grundsätzen der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 S. 1 BGB) wird dadurch jedoch nicht berührt.

Es entspricht der Billigkeit, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel im Wesentlichen nicht erfolgreich ist, § 47 Satz 1 WEG. Angesichts der unterschiedlichen Hauptsacheentscheidungen den Vorinstanzen besteht hingegen kein Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 Satz 2 WEG anzuordnen.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Der Senat hat den Gegenstandswert entsprechend den zivilprozessualen Grundsätzen (§§ 3, 4 ZPO) bemessen, also lediglich den zu vollstreckenden Anspruch ohne Zinsen berücksichtigt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"). Dementsprechend hat der Senat gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO gleichzeitig die Wertfestsetzung des Amtsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren abgeändert. Für das zweitinstanzliche Verfahren hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.01.2005 eine diesen Grundsätzen entsprechende Wertfestsetzung vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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