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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 15 W 118/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3 S. 1
WEG § 48 Abs. 3 S. 2
Leitsatz:

1. Der Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag betr. die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan ist, wenn er die gesamte Beschlußfassung und nicht etwa nur einzelne Rechnungsposten betrifft, gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG mit einem Bruchteil (regelmäßig 20 bis 25 %) der umgelegten Kosten zu bemessen.

2. Bei großen Wohnungseigentumsanlagen kann die Begrenzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG bei dem Fünffachen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers angenommen werden.

3. Diese Begrenzung greift auch dann ein, wenn das Gericht mit der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zugesprochen hat.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 118/00 OLG Hamm 2 T 1/00 LG Essen 21 UR II 6/98 WEG AG Dorsten

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungs- und Teileigentumseigentumsanlage

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren erster Instanz,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Mai 2000 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 09. März 2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 03. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 21.12.1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Für die Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998 werden folgende Gegenstandswerte festgesetzt:

TOP 2|Feuerwehrzufahrt/Baulast|150.000,00 DM|TOP 3|Genehmigung der Jahresabrechnung 1997|20.000,00 DM|TOP 4|Ausgleich der Unterdeckung(Sonderumlage)|1.000,00 DM|TOP 5|Entlastung des Verwalters|5.000,00 DM| |Entlastung des Verwaltungsbeirats|2.500,00 DM|TOP 6|Genehmigung des Wirtschaftsplans|20.000,00 DM| |insgesamt|198.500,00 DM

Die weitergehende Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bleibt zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlicher Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin der aus insgesamt 165 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten bestehenden Anlage. Ihr Miteigentumsanteil von 65,97/10.000 stel ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 des Aufteilungsplans mit einer Wohnfläche von 79,29 qm. In der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998, die die Verwalterin in Harsewinkel durchgeführt hat, wurden mehrheitliche Beschlüsse gefaßt

zu TOP 2

betreffend die Schaffung einer neuen Feuerwehrzufahrt mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von 150.000,00 - 180.000,00 DM sowie die Zustimmung zu einer Baulast für ein Nachbargrundstück

zu TOP 3

über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 (die von der Verwalterin abgerechneten Gesamtkosten betragen 636.975,89 DM)

zu TOP 4

betreffend den Ausgleich einer durch Reparaturaufwendungen entstandenen Unterdeckung bei der Instandhaltungsrücklage im Betrag von 29.242,22 DM

zu TOP 5

betreffend die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirates

zu TOP 6

betreffend die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1998 mit einem voraussichtlichen Kostenbetrag von 556.267,13 DM

Die Beteiligte zu 1) hat - anwaltlich vertreten durch die Beteiligten zu 2) - mit Schriftsatz vom 30.03.1998 sämtliche Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung angefochten und zur Begründung sowohl formelle Mängel (Versammlungsort in Harsewinkel, fehlende Beschlußfähigkeit, teilweise fehlende Ankündigung eines Beschlußgegenstandes) sowie materielle Mängel der Beschlußfassung (fehlende Ordnungsgemäßheit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans, Unrichtigkeit des angewandten Kostenverteilungsschlüssels) geltend gemacht. Die Beteiligten zu 3) sind, vertreten durch die Verwalterin, den Beschlußanfechtungsanträgen entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 01.04.1999 die genannten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998 für ungültig erklärt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 3) auferlegt sowie den Geschäftswert des Verfahrens auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Die Beteiligten zu 2) haben mit Schriftsatz vom 22.06.1999 im eigenen Namen gegen die Wertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts vom 01.04.1999 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Geschäftswert für die Beschlußanfechtungsanträge anderweitig wie folgt festzusetzen:

TOP 2|Feuerwehrzufahrt/Baulast|150.000,00 DM|TOP 3|Genehmigung der Jahresabrechnung - 25% von 636.975,89 DM|159.243,07 DM|TOP 4|Ausgleich der Unterdeckung|29.242,22 DM|TOP 5|Entlastung der Verwalterin|5.000,00 DM| |Entlastung des Verwaltungsbeirates|5.000,00 DM|TOP 6|Genehmigung des Wirtschaftsplans - 25% der Gesamtkosten von 556.267,13 DM|139.066,78 DM| |insgesamt|487.522 97 DM

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 3) durch Beschluß vom 21.12.1999 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz anderweitig wie folgt festgesetzt:

Feuerwehrzufahrt/Baulast|150.000,00 DM|Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 |10.000,00 DM|Entlastung des Verwalters|5.000,00 DM|Entlastung des Verwaltungsbeirates|2.500,00 DM|Genehmigung des Wirtschaftsplans|10.000,00 DM| insgesamt|177.500,00 DM

Zur Entscheidung über die weitergehende Beschwerde hat das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 03.02.2000 die Beschwerde der Beteiligten zu 2) in dem verbliebenen Umfang zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz vom 09.03.2000 in eigenem Namen bei dem Landgericht eingelegt haben. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen sie ihr Begehren weiter, den Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz auf 487.552,97 DM heraufzusetzen.

Die Beteiligten zu 3) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht zulässig. Die Beteiligten zu 2) sind als anwaltliche Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) gem. § 9 Abs. 2 BRAGO befugt, aus eigenem Recht Beschwerde mit dem Ziel einer höheren Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren einzulegen.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Soweit gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtliche Bedenken bestehen, hat der Senat die Wertfestsetzung des Amtsgerichts abgeändert.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 S. 1 KostO, 9 Abs. 2 BRAGO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von über 100,00 DM ist ersichtlich erreicht. Beide Vorinstanzen haben allerdings versäumt, die Beteiligte zu 1) persönlich zum Verfahren hinzuziehen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Denn in dem Verfahren über die gem. § 9 Abs. 2 BRAGO aus eigenem Recht mit dem Ziel der Heraufsetzung des Gegenstandswertes eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten nehmen diese einen den Interessen des von ihnen vertretenen Verfahrensbeteiligten entgegengesetzten Standpunkt ein, weil die Erhöhung des Wertes gem. § 9 Abs. 1 BRAGO unmittelbar die daraus errechnete Anwaltsvergütung beeinflußt, die die Beteiligte zu 1) unabhängig von dem ihr im Beschluß des Amtsgerichts vom 01.04.1999 zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch den Beteiligten zu 2) schuldet. Dieser Verfahrensmangel führt jedoch nicht zur Annahme eines absoluten Beschwerdegrundes nach den §§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO, 551 Nr. 5 ZPO. Die unterlassene Beteiligung kann vielmehr vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und es nur darum geht, dem Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGH FGPrax 1998, 15 = NJW 1998, 755; BayObLG NZM 2000, 47). So liegen die Dinge hier. Der Senat hat der Beteiligten zu 1) nachträglich das rechtliche Gehör gewährt.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis weitgehend der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO) stand.

Sachlich nicht nachzuprüfen hat der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts vom 21.12.1999, soweit dieses der Beschwerde der Beteiligten zu 2) abgeholfen und den Gegenstandswert für die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 09.03.1998 zu Tagesordnungspunkt 2 auf 150.000,00 DM festgesetzt hat. Denn jeder Beschlußanfechtungsantrag stellt einen selbständigen Verfahrensgegenstand dar, so daß der für das Verfahren insgesamt festgesetzte Wert sich lediglich als Addition der für die einzelnen Beschlußanfechtungsanträge gesondert festzusetzenden Werte darstellt. Die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist nicht mit der Beschwerde angefochten worden.

Grundlage der Wertfestsetzung für das Wohnungseigentumsverfahren ist § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Danach setzt der Richter den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Die Wertfestsetzung ist danach eine Ermessensentscheidung (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 12), die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin unterliegt, ob der Tatrichter bzw. das an seine Stelle tretende Gericht der ersten Beschwerde von seinem Ermessen einen fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 27 m.w.N.):

Die Geschäftswertfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren hat nach der gesetzlichen Vorschrift des § 48 Abs. 3 S. 1 WEG nicht allein nach dem von Antragsteller verfolgten persönlichen wirtschaftlichen Interesse, sondern nach dem Interesse aller Beteiligten, also der Wohnungseigentümer insgesamt und des Verwalters, zu erfolgen. Dem entspricht die materielle Rechtskraft der Entscheidung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 WEG. Für einen Anfechtungsantrag, der sich gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 5 WEG) richtet, hat sich deshalb eine Bewertungsmethode durchgesetzt, die, wenn - wie hier - die Beschlußfassung insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Rechnungsposten angefochten wird, den Geschäftswert in einem angemessenen Bruchteil derjenigen Lasten und Kosten ausdrückt, die Gegenstand der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans sind. Bei der Bemessung dieses Bruchteils ist zu berücksichtigen, daß auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so daß die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können. In diesem Zusammenhang ist der Geschäftswert nach den Umständen des Einzelfalls mit Bruchteilen von 20 bis 25 % (BayObLGZ 1979, 312, 314 f.; WE 1989, 210; WE 1992, 175, 176; WuM 1997, 234, 237), aber auch 10 % (BayObLG Report BayObLG 1997, 56) bemessen worden.

Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse durch die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe vorrangig auf den erfolgreichen formellen Rügen der Beteiligten zu 1). Der Senat hält es gleichwohl für rechtlich bedenklich, wenn das Landgericht hier extrem kleine Bruchteile von weniger als 1/60 (Jahresabrechnung) bzw. 1/50 (Wirtschaftsplan) gebildet hat, weil diese Bewertung dem Interesse sämtlicher Verfahrensbeteiligten nicht mehr angemessen entspricht, sondern nur durch die Diskrepanz zu dem erheblich geringeren persönlichen wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 1) gerechtfertigt werden könnte. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch ausschließlich durch ergänzende. Anwendung der Vorschrift des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG berücksichtigt werden.

Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, mit welchem Bruchteil der Gesamtkosten der Geschäftswert für die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans zu bewerten wäre. Der Wert muß einerseits aufgrund der vorstehenden Ausführungen mindestens jeweils 20.000,00 DM betragen, kann jedoch andererseits unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG nicht auf einen höheren Betrag festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift, die das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt hat, ist der Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese durch das KostRÄndG vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325) eingeführte Vorschrift geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) zurück, die es als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar angesehen hat, den Geschäftswert bei der Beschlußanfechtung in großen Wohnungseigentumsanlagen abweichend von dem erheblich niedrigeren persönlichen Interesse des einzelnen Antragstellers ausschließlich nach dem Gesamtinteresse aller Miteigentümer zu bemessen. Für die Wertfestsetzung unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG ohne Bedeutung bleiben muß der Verfahrensausgang, insbesondere also hier, daß das Amtsgericht der Beteiligten zu 1) einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beteiligten zu 3) zugesprochen hat.

Das persönliche wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1) beschränkt sich auf die Belastung mit demjenigen Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten, der nach dem Rechenwerk der Verwalterin für das Jahr 1997 abschließend auf sie entfällt bzw. für den sie für das Jahr 1998 Vorauszahlungen zu erbringen hat. Nach dem von der Verwalterin angewandten Verteilungsschlüssel (80/11.075) handelt es sich für das Jahr 1997 um einen Betrag von 4.601,19 DM, für das Jahr 1998 um einen Betrag von 4.018,18 DM. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat entsprechend seiner Handhabung bei Geschäftswertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen eine Begrenzung des Geschäftswertes für angemessen, der gerundet dem Fünffachen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten zu 1) entspricht. Dies führt für die Anfechtungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 3 und 6 zu einem Gegenstandswert von jeweils 20.000,00 DM.

Daneben ist die Anfechtung der Beschlußfassung über den Ausgleich der bei der Instandhaltungsrücklage entstandenen Unterdeckung zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der unter diesem Gesichtspunkt auf die Miteigentümer umgelegten Kosten beläuft sich auf 29.242,22 DM, der von der Beteiligten zu 1) anteilig zu tragende Betrag auf 211,20 DM. Der Senat hält nach den vorstehenden Kriterien eine Bewertung dieses Anfechtungsantrags mit 1.000,00 DM für angemessen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Anfechtung der Entlastung des Verwaltungsbeirates lediglich mit 2.500,00 DM bewertet hat. Ist die Anfechtung der Entlastung des Verwalters regelmäßig mit 5.000,00 DM zu bewerten (BayObLG WE 1992, 175, 176), so muß für die Entlastung des Verwaltungsbeirates deren wirtschaftlich erheblich geringere Bedeutung berücksichtigt werden. Die Bemessung mit dem Hälftebetrag der Verwalterentlastung ist deshalb ermessensfehlerfrei.

Die Nebenentscheidung folgen aus § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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